Bundesnetzagentur setzt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom für die 4. Regulierungsperiode fest

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​​​​​​​veröffentlicht am 22. Januar 2025


Das Jahr 2025 beginnt für die Stromnetzbranche mit Nachrichten von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Am 08.01.2025 hat die BNetzA die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom (GSP) für die 4. Regulierungsperiode im Amtsblatt bekannt gemacht.

Die BNetzA hat den GSP i.H.v. 0,86 % festgesetzt. Im Vergleich zum Wert der Vorperiode (0,90 %) und auch im Vergleich zum Festlegungsentwurf zu Beginn der Konsultationsphase im Herbst 2024 (0,91 %) ist der Wert leicht niedriger. Welche Auswirkungen hat dies für die Netzbetreiber?

In der Regulierungsformel wirkt der GSP dem Effekt des Verbraucherpreisindex entgegen, der für die Berücksichtigung der Inflation bei der Entwicklung der Erlösobergrenze sorgt. Kurz gesagt: Je höher der GSP, desto niedriger die Erlösobergrenze. Dass nun ein im Vergleich zur Vorperiode niedrigerer Wert festgelegt wurde, ist zunächst positiv für die Netzbetreiber. Der Unterschied ist jedoch nur gering, von einer echten Entlastung kann somit nicht die Rede sein.

Diese geringe Veränderung gegenüber dem Festlegungsentwurf steht nicht im Einklang mit dem Stimmungsbild der Stromnetzbranche: Deutlich zu hoch sei der GSP, eine unangemessene Belastung der Netzbetreiber. Einzelne Stellungnahmen im Konsultationsverfahren postulierten, der GSP müsse gänzlich aus der Regulierungsformel verschwinden. Begründet wurde dies insbesondere auch mit Kritik an der Methodik der BNetzA, mit dem Malmquist- und dem Törnquist-Verfahren zwei komplexe Berechnungsmethoden zur Bestimmung des GSP heranzuziehen.

Es bestehen erhebliche rechtliche und ökonomische Bedenken gegen die bekannt gemachte Festlegung. Die Festlegung der BNetzA sollte daher nicht widerspruchslos akzeptiert werden. Der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Festlegung des GSP sollte von allen Stromnetzbetreibern sorgfältig geprüft werden. Die Festlegung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der BNetzA (08.01.2025) zwei Wochen verstrichen sind. Die sich daran anschließende Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

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