Mehr Rechtssicherheit bei Konzessionsvergaben und Kommunalisierungsvorhaben

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​veröffentlicht am 08. September 2020; Zuletzt aktualisiert am 01. Oktober 2020

 

 

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Das OLG Stuttgart und das OLG Düsseldorf bestätigen den Kriterienkatalog für Konzessionsvergaben gem. § 46 Abs. 2 EnWG und das „einstufige” Verfahrenskonzept für Netzkooperationsmodelle von Rödl & Partner.


Der Wettbewerb um Strom- und Gasnetzkonzessionen gemäß § 46 Abs. 2 EnWG nimmt seit Jahren kontinuierlich an Härte zu. Es gibt bundesweit nur noch wenige Verfahren, die nicht bieterseitig mit Verfahrensrügen überzogen und letztlich zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gemacht werden. Die Rechtssicherheit der Verfahrensgestaltung ist aus kommunaler Sicht somit zum zentralen Erfolgsfaktor geworden. Ein wesentlicher Brennpunkt bei der Vergabe von Energiekonzessionen ist die rechtssichere Ausgestaltung des komplexen, an den Zielen des § 1 EnWG auszurichtenden Kriterienkatalogs für die Auswahl eines neuen Netzbetreibers.


Viele Kommunen haben in den letzten Jahren an diesem neuralgischen Punkt Schiffbruch erlitten und durch die notwendige Zurückversetzung und Überarbeitung der Verfahren wertvolle Zeit und Geld verloren. Die rechtliche Komplexität und Unsicherheit erhöht sich nochmals, sofern Kommunen das Ziel verfolgen, sich im Zuge der Konzessionsvergabe auch selbst netzwirtschaftlich zu betätigen, z. B. in Form einer gemeinsamen Netzgesellschaft mit dem ausgewählten Netzbetreiber (sog. „Rekommunalisierung”).


Die jüngsten Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf bringen für die Kommunen nun ein deutliches Mehr an Rechtssicherheit:


Das Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 563/19) hat am 6.8.2020 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die von Rödl & Partner verwendeten Auswahlkriterien für Konzessionsvergaben Strom und Gas rechtskräftig bestätigt. Im Rahmen eines laufenden Konzessionsvergabeverfahrens waren von einem Bieter mehr als 40 Rügen gegen die Auswahlkriterien für die Vergabe der Gaskonzession erhoben worden. Nachdem bereits das Landgericht Stuttgart (11 O 47/19) die Auswahlkriterien (mit Ausnahme eines Teilaspekts zur Kundenfreundlichkeit) sowie die Bewertungsmethode bestätigt hatte, hat te auch die Berufung des Bieters vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat insbesondere die relative Bewertungsmethode, die Möglichkeit der Durchführung von Bietergesprächen, die Transparenz des Begriffs „Kosteneffizienz”, die Möglichkeit der Zustimmungspflicht für Investitionen vor Ablauf des Konzessionsvertrages und die Übertragung des Netzeigentums sowie die Zulässigkeit von Vertragsstrafen bestätigt. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass die Kommune weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Rechtsvorschrift des § 3 KAV auszulegen.


Ferner haben das Landgericht Düsseldorf (14d O 14/19) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (VI-2 U 1/19 [Kart]) in 2 Fällen jüngst das von Rödl & Partner entwickelte Verfahren zur Vergabe von Strom-/Gaskonzessionen mit gleichzeitiger Suche eines strategischen Partners zur Umsetzung einer Netzkooperation (sog. „einstufiges Verfahrenskonzept”) rechtskräftig bestätigt. Dies ist insoweit von besonderer praktischer Bedeutung, als dass Kommunen nun erstmalig eine konkret ausgearbeitete, obergerichtlich bestätigte Verfahrensvariante für eine zeit- und kostensparende einstufige Umsetzung von Kommunalisierungsvorhaben zur Verfügung steht.


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