Stellungnahme des Bundesverband der Wirtschafts­kanz­leien in Deutschland zum Referentenentwurf des ArbZG

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veröffentlicht am 5. Mai 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Auch der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) hat nach dem Erscheinen des Referentenentwurfes des Bundesministeriums für Arbeit und So­zi­ales (BMAS) zum Arbeitszeitgesetz am 26. April 2023 eine Stellungnahme hierzu ab­ge­ge­ben. Er kommt hierbei zum Ergebnis, dass Bereichsausnahmen und Li­be­ra­li­sie­rung im Arbeitszeitgesetz dringend noch verankert werden müssen. 

 


Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland ist ein Zusammenschluss von größeren Wirt­schafts­kanzleien, der sich für fachliche, strategische und zukunftsorientierte Themen einsetzt. Für Rödl & Partner, Nürnberg befasste sich Herr Dr. Christoph Kurzböck, zusammen mit Herrn Christof Kleinmann (GvW, Frankfurt am Main) und Frau Katrin Reitner (Grant Thornton, München), in der BWD-Task-Force „Ar­beits­zeit­ge­setz” mit dem am 18. April 2023 erschienen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ar­beit und Soziales zum Arbeitszeitgesetz. Sie arbeiteten die positiven Aspekte, sowie die noch verbliebenen Schwachstellen des Referentenentwurfes heraus. 

    Auf der Grundlage der „Stechuhr”-Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019 und der Entscheidung des BAG vom 13. September 2022, erarbeitete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Verankerung der Ergebnisse dieser beiden Entscheidungen. Grundsätzlich wurde sich bei diesem Entwurf auf die voran-gegangene Entscheidung beschränkt und orientiert. 

    Die Kernaussage des Referentenentwurfes ist, dass die Arbeitszeit (Beginn, Dauer, Ende) eines jeden Mit­ar­bei­ter des Unternehmens in elektronischer Form erfasst werden muss. Diese Aufzeichnung muss bereits jeweils am Tag der Leistungserbringung erfolgen. Die Dokumentation der Arbeitszeiten muss vom Arbeitgeber erfolgen, da dieser auch für die ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitszeiten verantwortlich ist. Diese Aufgabe kann je­doch auch auf den jeweiligen Mitarbeiter selbst delegiert werden. Diese Hauptpunkte können aber durch Aus­nah­men, wie zum Beispiel durch einen Tarifvertrag oder durch eine Regelung des Managements, abgeändert und individuell (im Rahmen des Erlaubten) ausgearbeitet werden. 

    Zu all diesen Punkte hat sich der BWD-Task-Force „Arbeitszeitgesetz” Gedanken gemacht und sich teils kri­­ti­sch dazu geäußert. Unter den Kritikpunkten befindet sich zum einen, dass im weiteren Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren die Berücksichtigung von Bereichsausnahmen erforderlich sei. Zum anderen wurde kritisiert, dass die dis­ku­tier­te Flexibilität über das Opt-out-Modell (Art. 22 Arbeitszeitrichtlinie) nicht ausreichend ist und noch weiter ausgearbeitet werden müsste. Überdies wird angesprochen, dass die wünschenswerte Flexibilität des Ar­beits­zeit­rechts nur aus europarechtlicher Ebene gewährt werden könnte. 

    Als Pluspunkt wird dargestellt, dass die Befreiung angestellter Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie ver­gleichbarer Berufsgruppen von engen Einschränkungen angemessen erscheint. All diese Punkte werden in der Stellungnahme des BWD vom 26. April 2023 aufgelistet und ausführlich begründet.

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Dr. Christoph Kurzböck, LL.M. (Lyon)

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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