Hilfe für die Helfer – Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

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Um die wertvolle und unbürokratische Hilfe für Flüchtlinge durch Einzelpersonen, Initiativen, Organisationen und Unternehmen zu vereinfachen und die Helfer auch finanziell zu entlasten, hat das Bundesministerium der Finanzen in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Fördermaßnahmen beschlossen. Hierzu sind am 22. September 2015 und am 9. Februar 2016 BMF-Schreiben ergangen. 
 
Gemäß dem ersten Schreiben gelten rückwirkend vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 folgende Ausnahmeregelungen:

Erleichterungen für Organisationen und Initiativen zur Flüchtlingshilfe

  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt z.B. auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Dies ermöglicht z.B. einen Spendenaufruf im Sportverein.
  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Auch nicht-gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. 
     

Erleichterungen für Einzelpersonen und Unternehmen

  • Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.
  • Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.
  • Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.
     
Das BMF-Schreiben vom 22. September 2015 finden Sie hier.
 

Im zweiten Schreiben werden zusätzlich für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 folgende Hilfsmaßnahmen vorgesehen:

 

Zuordnungserleichterungen für Hilfsorganisationen

  • Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen gemeinnützigen Organisationen für die vorübergehende Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Flüchtlingen dürfen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden.

 

Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer

  • Sind Leistungen einer Hilfsorganisation an andere Hilfsbedürftige (z.B. Obdachlose) umsatzsteuerfrei, kann die Umsatzsteuerbefreiung auch auf entsprechende Leistungen zur Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen angewendet werden, wenn die Hilfsorganisation hierfür Gelder aus öffentlichen Kassen oder von einer anderen gemeinnützigen Organisation erhält.
  • Stellen Hilfsorganisationen anderen Hilfsorganisationen Personal für die Flüchtlingshilfe zur Verfügung, ist auch hierfür eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich.
  • Die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte kann steuerfrei erfolgen, wenn bereits steuerfreie Mahlzeitendienste unterhalten werden.
  • Flüchtlinge als Hilfsbedürftige müssen bei allen diesen Leistungen nicht ausdrücklich von der Satzung erfasst sein.
  • Kostenersatz für den Bezug von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistungen, z.B. die Renovierung von Wohnungen, wird abhängig von der konkreten Sachverhaltsgestaltung behandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er umsatzsteuerbefreit sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Bitte beachten Sie:

  • Umsatzsteuerbefreiungen können nur einheitlich für alle gleichartigen Leistungen in Anspruch genommen werden.
  • Bei Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung ist für die hierfür bezogenen Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug möglich.

 

Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 finden Sie hier.
 
Fragen zu den Details dieser Regelungen und Ihrer Anwendung beantworten Ihnen gerne unsere Steuerberater vor Ort in unseren Niederlassungen.

 
zuletzt aktualisiert am 27.04.2016

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Britta Dierichs

Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin

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