China: Integrierte Regelungen zur speziellen Steueruntersuchung und Steueranpassung

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​veröffentlicht am 21. April 2017

 

Nach der Veröffentlichung der neuen Verrechnungspreisregelungen („Verrechnungspreis-VP”) zu Berichtspflichten („SAT Bekanntmachung [2016] Nr. 42”) hat die chinesische VP-Gesetzgebung vor kurzem wieder einen Schritt nach vorne gemacht: Am 28. März 2017 hat die staatliche Steuerverwaltung („SAT”) die Verwaltungsvorschriften zur speziellen Steueruntersuchung und -anpassung sowie dem Verständigungsverfahren veröffentlicht („SAT Bekanntmachung [2017] Nr. 6 – die Bekanntmachung”), um auf den BEPS-Aktionsplan der OECD zu reagieren und um das von China unterschriebene Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Beschlüsse und Vereinbarungen effektiv durchzuführen. Die Bekanntmachung wird ab 1. Mai 2017 in Kraft treten.

 

 

Die Bekanntmachung integriert die bisherigen VP-Regelungen einschließlich Guoshuifa [2009] Nr. 2, Guoshuihan [2009] Nr. 363, SAT Bekanntmachung [2014] Nr. 54 und SAT Bekanntmachung [2015] Nr. 16, deren wesentliche Punkte wie folgt zusammengefasst werden:

 

 

Selbstanpassung

Die Bekanntmachung regelt, dass Unternehmen dazu berechtigt sind, Selbstanpassung vorzunehmen und die überfälligen Steuern zu zahlen, wenn sie Risikowarnungen zu speziellen Steueranpassungen erhalten oder wenn sie in diesem Zusammenhang selbst unternehmenseigene Risiken entdecken. In diesem Fall sollen die Unternehmen das neue Formular „Selbstzahlung überfälliger Steuern bei spezieller Steueranpassung” ausfüllen. Unternehmen sollten beachten, dass die Steuerbehörden die spezielle Steueruntersuchung und -anpassung gemäß den entsprechenden Vorschriften durchführen können, auch wenn die Unternehmen die Selbstanpassung bereits vorgenommen und die überfälligen Steuern bezahlt haben. Wenn Unternehmen eine Bestätigung ihrer Grundsätze und Methoden zu der Preisgestaltung von Transaktionen mit den entsprechenden Parteien benötigen, sollen die Steuerbehörden das Verfahren zur speziellen  Steueruntersuchung einleiten.
 

Leitfaden für das steuerliche Sonderuntersuchungsverfahren

Die spezielle steuerliche Untersuchung und Anpassung prüft Verrechnungspreise, Unterkapitalisierung, ausländisch kontrollierte Unternehmen und unangemessene Geschäftsplanung (allgemeine Anti-Steuerhinterziehung).
 

Die Bekanntmachung erläutert die Verfahren sowie Methoden der speziellen Steueruntersuchung im Detail und erklärt, welche Dokumente/Daten benötigt werden, welche Fristen eingehalten werden müssen etc.
 
Sie veranschaulicht zudem die anerkannten VP-Methoden, die im Einklang mit den OECD-Richtlinienstehen stehen – einschließlich der ursprünglichen 5 Methoden, d.h. Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, Transaktionsbezogene Nettomargenmethode, Gewinnaufteilungsmethode sowie der 3 neu hinzugefügten Methoden, d.h. Kostenmethode, Marktmethode und Gewinnmethode. Die zuvor im Entwurf der VP-Verordnung vorgeschlagene Wertbeitragsverteilungsmethode wird nicht angewendet.
 

Des Weiteren werden strittige Fragen früherer VP-Untersuchungsfälle aufgezeigt, z.B.:

  1. Die Steuerbehörden haben das Recht, ein fiktives steuerpflichtiges Einkommen für Unternehmen zu veranlagen, wenn Unternehmen relevante Informationen für die spezielle Steueruntersuchung nicht vorlegen bzw. falsche oder unvollständige Angaben machen.
     
  2. Bei der Datenbankauswahl für Vergleichbarkeitsanalysen haben sich die Steuerbehörden dazu verpflichtet, hauptsächlich öffentliche Datenbankinformationen zu verwenden.
     
  3. Die Steuerbehörden haben die statistischen Methoden zur Kalkulierung des vergleichbaren Umfangs festgelegt. Entsprechend der tatsächlichen Situation können Unternehmen die arithmetische durchschnittliche Methode, die gewichtete durchschnittliche Methode oder die Quartilmethode und andere statistische Methoden auswählen, um den durchschnittlichen Gewinn, Preis oder den interquartilen Bereich des vergleichbaren Unternehmens für jedes Jahr oder mehrere Jahre zu berechnen. Im Rahmen der VP-Untersuchung werden die Steuerbehörden gemäß dem vergleichbaren Gewinn oder Preis die Transaktionen des untersuchten Unternehmens mit verbundenen Parteien jährlich prüfen und anpassen. Außerdem setzt die Bekanntmachung weiterhin die Bestimmung der vorherigen Guoshuifa [2009] Nr. 2 fort. Wenn das tatsächliche Gewinnniveau des Unternehmens niedriger als der Medianwert der Gewinnspanne ist, soll es grundsätzlich auf einen Wert angepasst werden, der mindestens dem Medianwert entspricht.
     
  4. Die Kapitalanpassung gilt nur für die Verarbeitung auf Bestellung und die Gewinnanpassung darf nicht mehr als 10 Prozent betragen.
     
  5. Die Bekanntmachung erläutert, dass Unternehmen mit relativ einfachen Funktionen als Testobjekte herangezogen werden sollen.
     
  6. Bei Strafzinsen muss beachtet werden, dass die Steuerbehörden eine Strafe für überfällige Steuern und Zinsen erheben können, wenn Unternehmen die Schwelle zur Erstellung der laufenden VP-Dokumentation erreichen, aber die Dokumentation nicht verordnungsgemäß den Steuerbehörden vorlegen.

Sonstiges

Die Bekanntmachung setzt die Prüfungsspezifikationen des Fremdvergleichs der verbundenen Dienstleistungstransaktionen in der Bekanntmachung [2015] Nr. 16 fort, die die Tests auf Rentabilität und Rationalität bestehen sollen. Allerdings scheint die entsprechende Formulierung etwas gelockert worden zu sein: Dienstleistungszahlungen von Unternehmen „ohne Geschäftssubstanz” führen nicht mehr zwangsläufig zur „Nicht-Abzugsfähigkeit vor Steuern”. Wenn die Transaktion mit der Fremdvergleichsgrundlage übereinstimmt – z.B. wenn Unternehmen ohne Geschäftssubstanz Dienstleistungen von einem Anbieter mit Geschäftssubstanz kaufen und eine entsprechende Kostenkompensation von der Unternehmensgruppe verlangen – kann die Transaktion von der chinesischen Steuerbehörde akzeptiert werden.
 

Bei immateriellen Vermögenswerten verweisen die chinesischen Steuerbehörden auf den grundlegenden Inhalt der OECD-Richtlinien und erläutern, dass Unternehmen, die nur das Eigentum an immateriellen Vermögenswerten besitzen, aber nicht zum Wert der immateriellen Vermögenswerte beitragen, nicht bei der Verteilung der durch immaterielle Vermögenswerte generierten Einnahmen berücksichtigt werden können. Wenn Unternehmen während der Bildung und Nutzung der immateriellen Vermögenswerte nur Mittel anbieten, ohne entsprechende Funktionen durchzuführen oder Risiken zu tragen, sollen die Unternehmen nur eine angemessene Kapitalrendite erhalten. Außerdem betont die Bekanntmachung, dass die beiden Parteien regelmäßig prüfen sollen, ob sich die immateriellen Vermögenswerte grundlegend geändert haben. Unternehmen können nur dann Lizenzgebühren zahlen, wenn sie mit den immateriellen Vermögenswerten Einnahmen erzielen.
 

Des Weiteren klärt die Bekanntmachung die Frage, ob Unternehmen mit Einzelfunktionen die VP-Dokumentation auch im Falle eines Verlusts vorbereiten sollen. Diese Unternehmen sollten auf jeden Fall, unabhängig davon, ob sie die Schwelle zur Erstellung der laufenden VP-Dokumentation erreichen oder nicht, die lokale VP-Datei für den Zeitraum vorbereiten, in dem der Verlustverzeichnet wurde.
 

Rechtsmittel

Für die von den Steuerbehörden durchgeführte spezielle Steueranpassung können die Steuerpflichtigen folgende Rechtsmittel anwenden: administrative Überprüfung, administrative Gerichtsverfahren und Verständigungsverfahren. Es ist anzumerken, dass die oben genannten Maßnahmen nur anwendbar sind, wenn die chinesischen Steuerpflichtigen Steuern bezahlt haben und die Tatsache der Doppelbesteuerung besteht.
 

Unsere Beobachtungen

Der Inhalt der Bekanntmachung entspricht im Wesentlichen den OECD-Richtlinien und erklärt strittige Punkte, die häufig in früheren VP-Untersuchungen aufgetreten sind. Es sollte beachtet werden, dass die chinesischen Steuerbehörden – außer im Falle der Verarbeitung auf Bestellung – keine Kapitalanpassung akzeptieren. Dieser Punkt widerspricht den OECD-Richtlinien und sollte daher von Unternehmen besondere Aufmerksamkeit erhalten.
 

Die Bekanntmachung bekräftigt die Ansicht der chinesischen Steuerbehörden zu immateriellen Vermögenswerten und den damit verbundenen Dienstleistungstransaktionen. Sie bezieht sich sowohl auf die OECD-Richtlinien als auch auf die Position der chinesischen Steuerbehörden bei der Frage, ob die Zahlungen für immaterielle Vermögenswerte den chinesischen Unternehmen und dem sechsstufigen Test Vorteile bringen. Bei der Formulierung relevanter VP-Strategien soll die Unternehmensgruppe daher die in der Bekanntmachung genannten Anforderungen beachten – bspw. ob die Transaktionen der verbundenen Parteien zu den von den Steuerbehörden fokussierten Risikomerkmalen führen, ob der Wertbeitrag und die von den jeweiligen Parteien getragenen Risiken bei der Preisgestaltung vollständig berücksichtigt werden, um die Steuerplanung in Übereinstimmung mit den Gesetzen zu machen.
 

Auch die Überwachung und Verwaltung von Unternehmen mit Einzelfunktionen im Falle eines Verlustes werden von der Bekanntmachung dargestellt – das wurde in der Bekanntmachung [2016] Nr. 42 nicht erwähnt. Unternehmen, die sich auf die Verarbeitung auf Bestellung oder Futtermittelverarbeitung für ausländische Parteien oder auf den Vertrieb sowie die vertragliche Forschung und Entwicklung spezialisiert haben, aber Verluste verzeichnen, müssen die laufende VP-Dokumentation rechtzeitig entsprechend den Anforderungen vorbereiten, um eine Zinsstrafe zu vermeiden. Wenn das Transaktionsvolumen in der Nähe der Schwelle für die Erstellung der VP-Dokumentation liegt, sollen Unternehmen die Transaktionen mit den entsprechenden Parteien gemäß den Anforderungen der VP-Dokumentation überprüfen, um eine mögliche Zinsstrafe zu vermeiden.
 

Zudem erläutert sie die Rechtsmittel, die Steuerzahler für die von den Steuerbehörden durchgeführte spezielle Steueranpassung anwenden können, und bietet nach der endgültigen Anpassungsentscheidung der chinesischen Steuerbehörden den Steuerzahlern eine Rechtsgrundlage für weitere Verhandlungen. Allerdings gelten die genannten Rechtsmittel nur für den Fall, dass die chinesischen Steueransässigen die Steuern bereits gezahlt haben oder die Tatsache der Doppelbesteuerung besteht. Das kann eine große wirtschaftliche Belastung für die Steuerzahler bedeuten.
 

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