Begünstigter Abschluss anhängiger Steuerverfahren

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Bis zum 2. Oktober 2017 können Anträge auf begünstigten Abschluss anhängiger Steuerverfahren nach Art. 11 des Nachtragshaushaltes laut D.L. Nr. 50 vom 24. April 2017, mit Änderungen umgewandelt durch L. Nr. 96 vom 21. Juni 2017, eingereicht werden.


Die Maßnahme betrifft alle steuerrechtlichen Streitverfahren jeder Art und Instanz, an denen das Finanzamt beteiligt ist, inklusive Verfahren am Kassationsgerichtshof und Verweisungsverfahren, für welche der Gegenpartei innerhalb 24. April 2017 (Datum des Inkrafttretens des Dekrets) der Rekurs zugestellt wurde. Im Wesentlichen gilt dies lediglich für Fälle, in denen das Finanzamt vorgeladen oder in jedem Fall beteiligt ist.


Dieselbe Art des Abschlusses kann von den Gebietskörperschaften (Regionen, Provinzen und Gemeinden) angewandt werden, die innerhalb 31. August 2017 die Umsetzung der in oben genanntem Art. 11 enthaltenen Bestimmungen beschlossen haben.


Für den Antrag betreffend gegenüber dem Finanzamt anhängige Verfahren wird ein entsprechendes Formular ausgefüllt und über die elektronische Plattform des Finanzamtes übermittelt.


Beim Verfahrensgegenstand muss es sich um eine Geldforderung handeln: Ausgeschlossen sind Streitfälle in Katasterangelegenheiten und Rückerstattungsverfahren (ausdrückliche oder stillschweigende Verweigerung der Rückerstattung), Verfahren, in denen die Gegenpartei lediglich ein Einzugsbeauftragter ist, und Verfahren, in denen der von dem Steuerpflichtigen geschuldete Betrag nicht festgestellt werden kann.


Zum Einsendedatum des Antrags auf Schlichtung des Verfahrens darf kein endgültiges Urteil vorliegen. Die rechtliche Wirkung des Abschlusses hat Vorrang gegenüber etwaigen vor Inkrafttreten des Maßnahme wirksam gewordenen Rechtssprüchen.


Mit dem Erlass werden die verhängten Strafen und Verzugszinsen gelöscht, wobei in jedem Fall die mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geforderten Steuern und die aufgrund der verspäteten Eintragung in die Hebeliste anfallenden Zinsen laut Art. 20, D.P.R. 602/1973, zu entrichten sind.


Betrifft das Verfahren lediglich nicht mit der Steuer zusammenhängende Strafen oder Verzugszinsen, sind 40% der entsprechenden Beträge zu entrichten. Betrifft das Verfahren hingegen lediglich Strafen im Zusammenhang mit der Steuer, ist keine Zahlung vorzunehmen, sofern die Steuern bereits mittels anderer Methoden entrichtet wurden (z.B. mittels begünstigter Begleichung, „rottamazione“). In diesem Falle wird zum Abschluss des Verfahrens keine Zahlung vorgenommen, sondern innerhalb 2. Oktober 2017 ein Antrag auf Verfahrensabschluss gestellt. Der Abschluss von Verfahren hat allerdings keine Rückerstattung bereits bezahlter Beträge oder im Vergleich zu den zur Schlichtung erforderlichen Summen überschüssig bezahlter Beträge zur Folge.


Die Zahlung des geschuldeten Betrags muss in drei Raten mit folgenden Fälligkeiten erfolgen: 30. September 2017 (40% des geschuldeten Betrags), 30. November 2017 (40% des geschuldeten Betrags) und 30. Juni 2018 (20% des geschuldeten Betrags). Auf die Folgeraten nach der ersten Zahlung werden ab 3. Oktober 2017 gesetzliche Zinsen berechnet. Für jeden eigenständigen Streitfall wird eine getrennte Zahlung mittels Vordruck F24 vorgenommen.


Der Antrag kann von jenem Rechtsträger eingereicht werden, der das verfahrenseinleitende Schriftstück eingereicht hat, oder von dessen Nachfolger bzw. von anderen entsprechend Befugten.


Die abschließbaren Verfahren werden nicht unterbrochen, sofern der Steuerpflichtige keinen entsprechenden Antrag bei Gericht stellt. Falls ein Antrag eingeht, wird das Verfahren bis zum 10. Oktober 2017 unterbrochen. Reicht der Steuerpflichtige innerhalb dieses Datums eine Kopie des Abschlussantrags und einen Beleg für die Überweisung der geschuldeten Beträge oder der ersten Rate ein, wird das Verfahren bis zum 31. Dezember 2018 unterbrochen. Geht kein Verhandlungsantrag ein (strikt innerhalb 31. Dezember 2018 von der interessierten Partei einzureichen), wird das Verfahren eingestellt. Für abschließbare Verfahren werden überdies die Fristen für die Anfechtung (auch auf dem Anschlussweg) von gerichtlichen Entscheidungen bzw. Entscheidungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens mit Fälligkeit zwischen dem Inkrafttreten des Maßnahme und dem 30. September 2017 sechs Monate lang unterbrochen.


Eine etwaige Ablehnung des Abschlusses muss innerhalb 31. Juli 2018 nach den Zustellungsmethoden für Prozessakten mitgeteilt werden. Erfolgt dies nicht, ist der Abschluss des Verfahrens als gültig anzusehen. Die Ablehnung des Abschlusses kann innerhalb von 60 Tagen angefochten werden.


Wird der Abschluss während der Anfechtungsfrist beantragt, kann die gerichtliche Entscheidung zusammen mit der Ablehnung des Abschlusses innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung besagter Ablehnung und damit auch nach Ablauf der ordentlichen Frist angefochten werden. In diesem Fall ist allerdings keine getrennte Anfechtung von Urteil und Ablehnung durch den Steuerpflichtigen zulässig. Die Anfechtung des Urteils und der Ablehnung gelten als Verhandlungsantrag, falls das Verfahren nicht abschließbar ist.


Die Ämter kontrollieren das Vorliegen der formellen und für die Gültigkeit des Abschlusses grundlegenden Voraussetzungen in Bezug auf: Entscheidbarkeit des Verfahrens (dem Steuerrecht zuzuordnen), Rolle des Finanzamtes als Verfahrenspartei, unmittelbare Antragstellung, unmittelbare Bezahlung der korrekten Beträge.


Mit Rundschreiben Nr. 22/E hat das Finanzamt am 28. Juli 2017 außerdem klargestellt, dass bei der Bestimmung des Betrags für den Abschluss von Verfahren, die durch die Anfechtung eines Festsetzungsverfahrens zur Berichtigung von steuerlichen Verlusten  entstanden sind, zwischen den zwei Annahmen zu unterscheiden ist: Der Steuerpflichtige kann entweder das Verfahren abschließen und auf die weitere Nutzung der Verluste verzichten oder das Verfahren abschließen und die Verluste durch Zahlung einer entsprechenden Steuer wiederherstellen („affrancamento“). Im ersten Fall besteht der Verfahrenswert in der festgesetzten höheren Steuer, und die berichtigten Verluste können nach dem Abschluss nicht mehr genutzt werden. Im zweiten Fall besteht der Verfahrenswert hingegen in der Summe der festgesetzten höheren Steuern und der „virtuellen“ Steuer, die nach dem Ausmaß der beanstandeten Verluste bemessen wird, und die berichtigten Verluste sind nach Abschluss des Verfahrens nutzbar. Hat die Berichtigung der Verluste keine Festsetzung der Abgaben zur Folge, wird der Verfahrenswert im Sinne des Abschlusses auf der Grundlage der „virtuellen“ Steuer bestimmt. Besagte „virtuelle“ Steuer wird durch die Anwendung der im für die Festsetzung relevanten Steuerzeitraum geltenden Sätze auf den Differenzbetrag zwischen dem erklärten Verlust und dem festgesetzten Verlust berechnet.


Abschließend können Steuerpflichtige, die den Antrag auf Abschluss anhängender Verfahren fristgerecht eingereicht haben, zwar den begünstigten Abschluss von Steuerverfahren in Anspruch nehmen, dürfen jedoch den Abschluss anhängender Verfahren auf keinen Fall ablehnen: Der begünstigte Abschluss von Steuerverfahren ergänzt den allfällig bereits beantragten Abschluss anhängender Verfahren.

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Thomas Giuliani

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