Haushaltsgesetz 2020 Italien: Wichtigste Neuheiten

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Das „Haushaltsgesetz 2020“ Nr. 160/2019 wurde im Amtsblatt Nr. 304 vom 30.12.2019, Anhang (Supplemento ordinario) Nr. 45/L, veröffentlicht. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen hinsichtlich der Steuern.

 

Aussetzung der Anhebung der Umsatzsteuersätze

Für dieses Jahr wurde die Beibehaltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 Prozent bestätigt. Der ermäßigte USt-Satz soll ab 2021 von 10 auf 12 Prozent und der allgemeine USt-Satz von 22 auf 25 Prozent sowie ab 2022 auf 26,50 Prozent erhöht werden.
  

Ermässigte Ertragsteuer auf begünstigte Mietverträge

Die Ermäßigung von 15 auf 10 Prozent der Ertragsteuer, berechnet auf die vereinbarte Miete für begünstigte Mietverträge, wird bestätigt.
 

Verlängerung der Steuerbegünstigungen für Sanierungsarbeiten mit Energieeinsparung

Die Fristverlängerung vom 31. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 wird durch die Änderung des Art. 14 Gesetzesdekret Nr. 63/2013 bestätigt. Innerhalb dieses Datums müssen die in Art. 1, Abs. 344 bis 347 des Haushaltsgesetzes 2007 genannten Sanierungsarbeiten mit Energieeinsparung durchgeführt werden, um einen Steuerabzug von 65-50 Prozent in Anspruch nehmen zu können.
  
Diese Vergünstigung wird im Hinblick auf die im Jahr 2020 anfallenden Kosten auch für die gesamte Anschaffung und Installation von Sonnenschutzvorrichtungen (Art. 14, Abs. 2, Buchstabe b), Mikro-BHKWs als Ersatz für bestehende Anlagen (Art. 14, Abs. 2, Buchstabe b-bis) und schließlich für Heizungen mit Wärmeerzeugern, die mit brennbarer Biomasse betrieben werden (Art. 14, Abs. 2-bis), gewährt.
   

Verlängerung der Steuerbegünstigungen für Umbauarbeiten

Im Hinblick auf die Umbauarbeiten an Gebäuden wurde die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Ausgaben getätigt werden müssen, vom 31. Dezember 2019 auf den 31. Dezember 2020 bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro (Art. 16-bis, TUIR) bestätigt, um von dem 50-prozentigen Steuerabzug profitieren zu können.

 
Steuerbonus für Investitionen „Industria 4.0“

Ab dem 1. Januar 2020 wird Unternehmen, die in neue materielle und immaterielle Anlagegüter investieren, die in Tabelle B, Haushaltsgesetz 2017, aufgeführt sind, ein Steuerbonus gewährt.
 
Dieser Steuerbonus kann bei Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden. Zusätzlich können Anschaffungen mit Bestellung und Leistung einer Anzahlung in Höhe von mindestens 20 Prozent bis zum 31. Dezember 2020 von dieser Regelung Gebrauch machen, wenn diese Anlagegüter bis 30. Juni 2021 angeschafft werden. 
 
Diese Vergünstigung steht in Italien ansässigen Unternehmen und in Italien belegenen Betriebsstätten zur Verfügung. Nicht berechtigt sind hingegen Unternehmen in Liquidation, Konkurs, Zwangsliquidation, im Vergleich mit Gläubigern ohne Fortführung der Unternehmenstätigkeit sind, die sich in anderen Insolvenzverfahren gemäß Dekret RD Nr. 267/42, GvD Nr. 14/2019 oder Sondergesetzen befinden. Weiterhin sind Unternehmen, gegen die Untersagungsmaßnahmen gemäß Art. 9, Abs. 2, GvD Nr. 231/2001 verhängt wurden, ausgeschlossen.
 
Die Höhe des zustehenden Steuerbonus hängt von der Art der erworbenen Anlagegüter ab. Bezogen auf die in Tabelle A, Haushaltsgesetz 2017, aufgeführten materiellen Anlagegüter beträgt der Steuerbonus 40 Prozent für Investitionen bis 2,5 Mio. Euro und 20 Prozent für Investitionen von 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro.
 
Hingegen wird der Steuerbonus in Bezug auf die in Tabelle B, Haushaltsgesetz 2017, aufgeführten immateriellen Anlagegüter bis zu einer Höchstgrenze der Anschaffungskosten von 700.000 Euro in Höhe von 15 Prozent der Kosten gewährt.
 
Für andere als die in den Tabellen A und B aufgeführten Anlagegütern wird ein Steuerbonus von 6 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 2 Mio. Euro gewährt.
 

Steuerbonus Fassaden

Der neue Abzug von 90 Prozent wird für Ausgaben bestätigt, die im Jahr 2020 für Bauarbeiten an Gebäudefassaden, Balkonen, Friesen, Verzierungen anfallen, darunter auch reine Reinigungs- oder Außenanstricharbeiten, die auf die Wiederherstellung oder Restaurierung der Außenfassade von Gebäuden in Zone A (Altstädte) oder B (gänzlich oder teilweise bebaute Flächen) gemäß Ministerialerlass Nr. 1444/68 abzielen.
 
Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, ist keine Obergrenze für die Ausgaben vorgesehen. Der Abzugsbetrag ist in zehn gleiche Jahresraten aufzuteilen.
   

Wiedereinführung der ACE

Die Abschaffung der sogenannten MINI IRES (IRES-Satz 15 Prozent) im Hinblick auf die Besteuerung reinvestierter Gewinne (gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 8 DL Nr. 34/2019) wird bestätigt.
 
Gleichzeitig wird die Eigenkapitalförderung ACE gemäß Art. 1, Gesetzesdekret Nr. 201/2011 und Art. 1, Absätze 549 bis 552 des Haushaltsgesetzes 2017 wieder eingeführt.
 

Neue Festlegung der absetzbaren Kosten auf der Grundlage des Einkommens

Es wird die Neufestsetzung der abziehbaren Sonderausgaben auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen (nach Abzug eventueller Einkünfte des Hauptwohnsitzes) bestätigt. Mit der Hinzufügung der neuen Absätze 3, 3-bis und 3-ter zu Art. 15 des TUIR ist grundsätzlich ein Sonderausgabenabzug für den gesamten Betrag vorgesehen, wenn das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 120.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem Gesamteinkommen von mehr als 120.000 Euro steht der Abzug dem Steuerpflichtigen für den Teil zu, der dem Verhältnis zwischen 240.000 Euro, abzüglich des Gesamteinkommens, und 120.000 Euro entspricht.
 

Fringe Benefit Firmenfahrzeuge

Die Regelung für die gemischt genutzte Überlassung von Kraftfahrzeugen/Motorrädern/Mopeds, an Angestellte wurde überarbeitet. Das für die Privatnutzung zu besteuernde Fringe Benefits ermittelt sich je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wie folgt.
 
Bei Verträgen, die bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossen werden, werden 30 Prozent des Betrags, der den 15.000 gefahrenen Kilometern entspricht und auf der Grundlage der ACI-Kilometerkosten berechnet wird, besteuert.
 
Bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2020 abgeschlossen werden, hängt der für die Kilometerleistung von 15.000 km geltende Prozentsatz von der Schadstoffklasse des genutzten Fahrzeugs ab. Im Einzelnen:
  • Bis zu 60 g/km CO2-Emissionen gilt die Besteuerung mit einem Satz von 25 Prozent;
  • Für CO2-Emissionen von mehr als 60 g/km bis zu 160 g/km ist eine Besteuerung mit einem Satz von 30 Prozent vorgesehen;
  • Für CO2-Emissionen von mehr als 160 g/km bis zu 190 g/km wird eine Besteuerung von 40 Prozent (die im Jahr 2021 auf 50 Prozent erhöht werden soll) angewandt;
  • Für CO2-Emissionen von mehr als 190 g/km wird eine Besteuerung von 50 Prozent (die im Jahr 2021 auf 60 Prozent erhöht werden soll) angewandt;

 

Pauschalbesteuerung

Es wurde eine Vielzahl von Änderungen der Pauschalbesteuerung bestätigt, die zu einer erheblichen Verringerung des Personenkreises führen, die ab 2020 das begünstigte Steuersystem in Anspruch nehmen können.
 
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Wiedereinführung der Grenze von 20.000 Euro für die Aufwendungen, die bis 2018 auf 5.000 Euro festgelegt war. Es ist erneut vorgesehen, dass es Steuerpflichtigen mit einem Einkommen aus nicht selbständiger oder gleichgestellter Tätigkeit von mehr als 30.000 Euro nicht möglich sein wird, dem begünstigten Steuersystem beizutreten. Darüber hinaus wird die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung gefördert, indem diejenigen, die beschließen, ihre Rechnungen nicht in Papierform sondern in elektronischer Form auszustellen, eine Herabsetzung der Festsetzungsfristen gemäß Artikel 43, DPR Nr. 600/73 um ein Jahr gewährt wird.  Schließlich wird ausdrücklich die Relevanz des Einkommens, Basis der Pauschalbesteuerung, für Vorschriften bezüglich Abzügen, Absetzungen, oder Begünstigungen jeglicher Art, einschließlich steuerlicher Natur, vorgesehen.
  

Vollstreckbare Steuerfestsetzungen Gebietskörperschaften 

Änderungen sind bei der Zwangseintreibung der den Gebietskörperschaften geschuldeten Beträge vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2020 werden die vollstreckbaren Feststellungsbescheide in Bezug auf die Steuern oder die Vermögenseinnahmen der lokalen Behörden eingeführt. 
 
Daraus folgt, dass sowohl der Feststellungsbescheid als auch die damit verbundene Festlegung über die Verhängung von Sanktionen den Hinweis enthalten muss, innerhalb welcher Frist die Einreichung eines Rechtsbehelfs vorzunehmen ist und dass es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt. Weiterhin ist die Person zu benennen, die nach 60 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist die Einziehung der fälligen Beträge, auch zu Vollstreckungszwecken, vornehmen wird.
 
Darüber hinaus ist für die oben genannten Rechtsakte keine Zustellung der Zahlungsakte „cartella di pagamento“ erforderlich damit sie vollstreckbar werden. Diese Rechtsakte werden nach Fristablauf für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vollstreckbar.

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