Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen: wichtige Änderungen in den INTRASTAT-Formularen

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​veröffentlicht am 29. April 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Zollbehörde hat wesentliche Änderungen in den INTRASTAT-Formularen für innergemeinschaftliche Umsätze ab 2022 vorgenommen. Neben mehreren Vereinfachungen wurde jedoch eine potenzielle Komplikation eingeführt, die mit der Notwendigkeit zusammenhängt, für statistische Zwecke Daten über das Ursprungsland der verkauften Waren anzugeben, das oft nicht leicht zu ermitteln ist. Darüber hinaus müssen ab diesem Jahr auch die „call-off-stock“ - Transaktionen gemeldet werden.


Die Behörde für Zölle und Monopole hat im Einvernehmen mit dem Finanzamt und dem ISTAT mit Beschluss Nr. 493869/2021 die neuen INTRASTAT-Formulare festgelegt, die für die Meldungen mit Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 2022 und somit für die ab dem Jahr 2022 getätigten innergemeinschaftlichen Umsätze gelten.

Ab dem 25. Februar müssen daher die Unternehmen mit monatlicher Meldepflicht die neuen Formulare und die neuen Anweisungen anwenden.

Die wichtigsten Änderungen im Formular INTRA 1-bis (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind folgende:
  • Die Art des Geschäfts wird nun in zwei Spalten A und B dargestellt. Spalte B ist nur für Steuerpflichtige obligatorisch, die im vorangegangenen Jahr einen Wert von mehr als 20 Mio. Euro an Lieferungen realisiert haben oder im Falle ihres ersten Geschäftsjahres erwarten, diesen zu realisieren.
  • Zu statistischen Zwecken wird ein Feld für das Ursprungsland der Waren eingeführt. Diese Informationen sind nicht immer leicht zu ermitteln, da das Land anhand der im Zollkodex der Union (UZK) und seinen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Regeln für den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt werden muss. In diesem Zusammenhang gelten Waren, die vollständig in einem einzigen Land hergestellt wurden, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, während es komplizierter ist, den Ursprung in allen Fällen zu ermitteln, in denen zwei oder mehr Länder an der Herstellung der zu liefernden Waren beteiligt sind und in denen zwangsläufig auf die Zollvorschriften Bezug genommen werden muss.
  • Schließlich wurde eine Vereinfachung für Lieferungen mit einem Wert von weniger als 1.000 Euro eingeführt, wobei eine vereinfachte  Zolltarifnummer „99500000“ verwendet werden kann, ohne dass die einzelnen Zolltarifnummern getrennt gemeldet werden müssen.

Von besonderem Interesse ist die Einführung des neuen Abschnitts 5 des Formulars, der sich auf Lieferungen bezieht: eine neue Meldung INTRA-1 sexies, die für „call-off-stock“-Transaktionen vorgesehen ist, die sich auf die jüngsten Regelung des Artikels 41-bis des DL 331/93 beziehen. 

Das betreffende Formular wurde eingeführt, um die Informationen über den Empfänger der auf Basis von „call-off-stock“ -Vereinbarungen in ein anderes EU-Land verbrachten Waren zu präzisieren. Die Meldezeiträume dieses Formulars entsprechen denen für Lieferungen von Gütern.

Die wichtigsten Änderungen, die in das Formular INTRA-2 bis (Erwerb von Waren) aufgenommen wurden, sind die folgenden:
  • Die Abschaffung der vierteljährlichen Meldefrist wird bestätigt.
  • Der neue Schwellenwert für Unternehmen, die monatliche Meldungen abgeben müssen, steigt von 200.000 Euro auf 350.000 Euro (für Erwerbe, die im laufenden Quartal oder in mindestens einem der vier vorangegangenen Quartale getätigt wurden).
  • Informationen über das Land des Lieferanten, Umsatzsteuer-ID des Lieferanten und den Betrag in Fremdwährung werden fakultativ.
  • Auch für die Erwerbe kann die vereinfachte Zolltarifnummer 99500000 für Erwerbe mit einem Wert von weniger als 1.000 Euro verwendet werden, ohne dass diese auf die einzelnen Zolltarifnummern aufgeteilt gemeldet werden müssen. 
  • Wie für Lieferungen wurden für Erwerbe die Daten über die Art der Transaktion in zwei Spalten A und B aufgeteilt (Spalte B ist obligatorisch für Unternehmen, die ein Transaktionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro erreicht haben oder planen, dies zu tun). 

Was die von in Europa ansässigen Unternehmen empfangenen Dienstleistungen betrifft (Formular INTRA 2quater), so bleiben die bereits vorgesehenen Befreiungsschwellen (100.000 Euro im Quartal oder in mindestens einem der vier vorangegangenen Quartale) unverändert, und die Abschaffung der vierteljährlichen Meldung wird bestätigt. Schließlich werden die folgenden Angaben fakultativ: Umsatzsteuer-ID des Lieferanten, Betrag in Fremdwährung, Periodizität der Leistung, Zahlungsart und Land der Zahlung. 

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Giorgia Cavallari

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