Neue Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter

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  • Im Oktober 2013 haben wir Sie über den Entwurf des Gutachtens NI 43 Nachträgliche Gewährung von Investitionszulagen informiert, der vom Tschechischen Institut für Buchhalter im Jahre 2011 erstellt und an die Fachöffentlichkeit vorgelegt wurde. Nach dem Bemerkungsverfahren wurden das Gutachten I – 27 Nachträgliche Gewährung von Investitionszulagen und das Gutachten I – 28 Nachträgliche Rückzahlung von Investitionszulagen – erlassen und im November 2013 erfolgreich genehmigt.
​Das Tschechische Institut für Buchhalter ist ein unabhängiges Fachinstitut, das sich u.a. mit den Bilanzierungs- und Finanzierungsgrundsätzen befasst. Zu den Gründern des Instituts zählen die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik, Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik, das Institut der Buchhalter und die Fachhochschule für die Wirtschaft (Fakultät für Finanzen und Rechnungswesen).  
   
Das Institut hat zum Ziel, bei Erstellung der Bilanzierungsvorschriften mit dem Ministerium für Finanzen und anderen Regierungsorganisationen oder Gesetzgebern zusammenzuarbeiten.  Das Tschechische Institut für Buchhalter befasst sich des Weiteren vor allem mit der Erstellung, Aktualisierung, Herausgabe und dem Vertrieb der Tschechischen Rechnungslegungsstandards und mit der Auslegung des Rechnungslegungsgesetzes und weiterer gesetzlicher Vorschriften. 
  
Die Gutachten sind wichtig, wenn sie für die Angaben des Jahresabschlusses wesentlich sind und die Informationen effizient beschafft werden können. Es handelt sich um keine gesetzlich verbindlichen Stellungnahmen, sondern um Hinweise und Empfehlungen.
 

I – 27 Nachträgliche Gewährung von Investitionszulagen 

Nach gesetzlichen Vorschriften sind die Anschaffungskosten für Gegenstände des Anlagevermögens um die gewährte Zulage zu vermindern, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Anlagen erworben wurden oder die Zulage gewährt wurde, keine Rolle spielen. Das o.g. Gutachten befasst sich mit dem folgenden Fall: Im Berichtsjahr werden zu fördernde Wirtschaftsgüter erworben, wobei die Zulage erst im Folgejahr gewährt wird. Umstritten sind die Verbuchung und Bilanzierung der Zulage. Die Bilanzierung kann aus nach zwei unterschiedlichen Methoden erfolgen: 
 
  • Buchungsfehler – Die Nichtverbuchung der Forderungen aus der Zulage ist ein Buchungsfehler, der durch eine Berichtigungsbuchung für Vorjahre zu korrigieren ist.
  • Änderungen von Schätzungen – Die Zulagengewährung gilt als Geschäftsfall des Folgejahres, die Nichtverbuchung der Forderungen aus der Zulage im Vorjahr war richtig, es handelt sich somit um keinen Buchungsfehler.
     
Für die Bilanzierung der Zulage ist es maßgebend, ob ein „unstreitiger Anspruch” auf die Zulage bereits im Geschäftsjahr bestand, in dem die Wirtschaftsgüter erworben und aktiviert wurden. 
   
Bestand ein unstreitiger Anspruch auf die Zulage und kann das Gegenteil nicht bewiesen werden, handelt es sich um einen Buchungsfehler, der berichtigt werden muss. Da die Bücher des Berichtsjahres schon geschlossen sind, muss die Berichtigungsbuchung  im Folgejahr erfolgen. Wesentliche Buchungsfehler werden retrospektiv unter dem Eigenkapital als „Periodenfremdes Ergebnis” erfasst. Da die Zulage von Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter abzusetzen ist, muss die Verminderung der Anschaffungskosten verbucht werden. Für die Darstellungsstetigkeit wird das Gutachten I D – 11 Darstellungsstetigkeit angewandt, nach dem die Angaben der Bilanz (Anschaffungskosten, kumulierte Abschreibungen und Eigenkapitalposten) berichtigt werden müssen. Dem entsprechend wird auch die GuV berichtigt (Abschreibungen auf die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie das Jahresergebnis). Die Vorjahreszahlen werden nach demselben Schema angepasst. 
     
Die Berichtigung eines Buchungsfehlers kann auch steuerliche Auswirkungen haben. Die Steuerverbindlichkeiten aus zu hohen Anschaffungskosten für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – und zu hohen steuerrechtlichen Abschreibungen – werden ebenfalls mit einer Gegenbuchung auf dem Konto „periodenfremdes Ergebnis” erfasst. 
  
Die zweite Berichtigungsmöglichkeit ist geeignet, wenn im Geschäftsjahr, in dem die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erworben wurden, nach den zugänglichen Informationen kein unstreitiger Anspruch auf die Zulage bestand. Da die Gewährung der Zulage nicht sicher war, waren die Nichtverbuchung und Nichtbilanzierung der Zulage und Nichtvornahme richtig. Im Folgejahr, in dem die Zulage gewährt wird, werden die Anschaffungskosten vermindert. Auch die kumulierten Abschreibungen werden vermindert, wobei davon ausgegangen wird, dass die Abschreibungen auf die niedrigeren Anschaffungskosten schon mit dem Erwerb der Wirtschaftsgüter zu verteilen wären. Die Differenz zwischen vorgenommenen und vorzunehmenden kumulierten Abschreibungen wird als Minderung der Abschreibungen, d.h. als Minderung der betrieblichen Aufwendungen, ergebniswirksam erfasst.  
  
Bei der Beurteilung, ob der Geschäftsfall retrospektiv oder prospektiv zu erfassen ist, kann das Gutachten NI – 48 Berichtigungsbuchungen, Änderungen von Schätzungen und Berichtigungsbuchungen – herangezogen werden.
   

Tabelle 1 Bilanzierung der nachträglich gewährten Investitionszulage 

Geschäftsfall Berichtigungsbuchung der Vorjahre​ Geschäftsfall des Folgejahres​
Behandlung​ Retrospektiv​ Prospektiv​
Voraussetzung​ Im Geschäftsjahr der Anschaffung der Vermögensgegenstände besteht ein unstreitiger Zulagenanspruch​ Nach den zugänglichen Informationen besteht im Anschaffungsjahr kein unstreitiger Zulagenanspruch​
Lösung​ Verminderung der kumulierten AfA mit einer Gegenbuchung auf dem Konto „Periodenfremdes Ergebnis”​ Verminderung der AfA mit einer Gegenbuchung auf Konten für Abschreibungen des Geschäftsjahres​
Bilanzierung​ Für die Darstellungsstetigkeit – Anpassung der Bilanzposten (Anlagekonten, Eigenkapital) und GuVPosten (Abschreibungen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag)​ Ausweis im Folgejahr als Verminderung der betrieblichen Aufwendungen​
 
  
Wird die Zulage im Folgejahr gewährt, kann sie den Buchwert der Wirtschaftsgüter übersteigen. Dies gilt als kein Buchungsfehler, der Unterschiedsbetrag zwischen der gewährten Zulage und dem Buchwert der Wirtschaftsgüter wird prospektiv als Minderung der betrieblichen Aufwendungen (Abschreibungen) im Geschäftsjahr verbucht, in dem ein unstreitiger Zulageanspruch entstand. Die Abschreibungsbeträge der Vorjahre werden nicht korrigiert. 
    
Sollten die Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach der Zulagengewährung die aktivierungspflichtige Untergrenze unterschreiten, scheiden die Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen nicht aus. 
   

I – 28 Nachträgliche Rückzahlung der Investitionszulage 

Das Gutachten I 28 Nachträgliche Rückzahlung der Investitionszulage - bietet eine Lösung für den Fall an, in dem die Zulage nachträglich zurückzuzahlen ist. Wir gehen davon aus, dass im aktuellen Geschäftsjahr Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erworben und mit Anschaffungskosten abz. Zulage bewertet wurden. Bei der Rückzahlung der Zulage sind wiederum zwei Lösungen möglich:
    
  • Buchungsfehler – es kann nicht nachgewiesen werden, dass die Rückzahlung der Zulage erst nach dem Bilanzstichtag bekannt war,
  • Änderungen von Schätzungen – die Rückzahlung der Zulage ist als Geschäftsfall des Folgejahres anzusehen, da es unstreitig ist, dass die Gesellschaft von der Verpflichtung, die Zulage zurückzahlen zu müssen, erst im Folgejahr erfahren hat.  
     
Kann die Gesellschaft nicht nachweisen, dass sie erst im Folgejahr erfahren hat, dass die Zulage zurückgezahlt werden muss, und wurden keine Verbindlichkeiten aus der Zulagenrückzahlung bilanziert, handelt es sich um einen Buchungsfehler. Der Unterschiedsbetrag zwischen den im Vorjahr vorgenommenen (verminderte Anschaffungskosten) und den nach der Rückzahlung der Zulage vorzunehmenden Abschreibungen ist mit einer Gegenbuchung auf dem Konto „Periodenfremdes Ergebnis” zu verbuchen, die Vorjahreszahlen der Bilanz und GuV sind anzupassen. 
Kann die Gesellschaft jedoch nachweisen, dass sie erst im Folgejahr erfahren hat, dass die Zulage zurückgezahlt werden muss, liegt kein Buchungsfehler, sondern ein Geschäftsfall des Berichtsjahres vor. Betriebliche Aufwendungen werden um den Unterschiedsbetrag zwischen vorgenommenen und vorzunehmenden Abschreibungen erhöht. 
    

Tabelle 2 Bilanzierung einer nachträglichen Rückzahlung der Investitionszulage 

Geschäftsfall​ Berichtigungsbuchung der Vorjahre​ Geschäftsfall des Folgejahres​
Behandlung​ Retrospektiv​ Prospektiv​
Voraussetzung​ Vor dem Bilanzstichtag ist bekannt, dass die Zulage zurückgezahlt werden muss​ Die Gesellschaft hat erst nach dem Bilanzstichtag erfahren, dass die Zulage zurückgezahlt werden muss​
Lösung​ Erhöhung der kumulierten AfA mit einer Gegenbuchung auf dem Konto „Periodenfremdes Ergebnis”​ Erhöhung der kumulierten AfA mit einer Gegenbuchung auf dem Konto für Abschreibungen des Geschäftsjahres​
Bilanzierung​ Für die Darstellungsstetigkeit – Anpassung der Bilanzposten (Anlagekonten, Eigenkapital) und GuV-Posten (Abschreibungen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag)​ Ausweis im Folgejahr als Erhöhung der betrieblichen Aufwendungen​
 
 
Die Zulagenrückzahlung wird in beiden Fällen als Verbindlichkeiten gegenüber dem Zulagengeber mit einer Gegenbuchung auf dem Anlagekonto (Minderung der Anschaffungskosten) verbucht. 
  
Egal, ob ein Buchungsfehler oder Änderungen von Schätzungen vorliegen, müssen die Anschaffungskosten und kumulierte Abschreibungen nach der Rückzahlung der Zulage so erhöht werden, als ob die Zulage nie verbucht worden wäre.
   
Zum Schluss können wir bestätigen, dass für die Bilanzierung der nachträglichen Gewährung bzw. Rückzahlung der Zulage der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem es sicher ist, dass die Zulage gewährt bzw. zurückzuzahlen ist. Obwohl unser Satz eindeutig klingt, entstehen in der Praxis viele Situationen, in denen die Entscheidung der Buchhalter steuerlich motiviert wird.  
  
Nach den uns bekannten Auskünften werden jetzt vom Tschechischen Institut für Buchhalter keine neuen Gutachten erstellt. Sollten neue Gutachten erstellt werden, werden wir Sie in unseren Fachbroschüren oder bei unseren Fachseminaren selbstverständlich informieren.

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