Wird eine erfolgreiche Schuldeneintreibung für Gläubiger wieder schwieriger werden?

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  • Über wohl kein anderes Rechtsinstitut wird im tschechischen Parlament, unter Rechtsanwälten und in der Laienöffentlichkeit so heftig diskutiert, wie über Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Eintreibung von Schulden geht oft mit Emotionen einher. Einerseits könnte man mit dem Beispiel einer Mutter von drei Kindern argumentieren, der ein Gerichtsvollzieher ein Fernsehgerät und eine Kaffeemaschine konfisziert, weil ihr Ehemann spielsüchtig ist und Schulden über Schulden hat. Einen entgegengesetzten Fall stellt jedoch ein Betrüger dar, der Geld seiner Gläubiger veruntreut hat und es dann vor ihnen auf dem Konto seiner Ehefrau versteckt. Wie sollen dann also Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt werden, damit sie richtig funktionieren? Das Abgeordnetenhaus des Parlamentes der Tschechischen Republik unternimmt derzeit einen weiteren Versuch, um die Befugnisse der Gerichtsvollzieher ins Lot zu bringen.
​Seit Anfang 2013 ist die umfassende Novelle der Zwangsvollstreckungsordnung in Kraft, durch welche die Möglichkeit eingeführt wurde, dass Gläubiger bei der Eintreibung ihrer Schulden eine Befriedigung unter anderem auch mittels des Bankkontos oder des Lohnes des Ehepartners des Verpflichteten erzielen können. Diese Änderung war vielen Kritikern übertriebener Befugnisse von Gerichtsvollziehern ein Dorn im Auge. Die Vermögensverhältnisse von Eheleuten sind nämlich im Rahmen der Gütergemeinschaft der Eheleute geregelt. Das bedeutet, dass Vermögen, welches einer der Eheleute während der Ehe erwirbt, im gemeinschaftlichen Eigentum dieser Eheleute steht. Durch diese Regelung sollen primär die Bedürfnisse der Familie befriedigt werden, sie ist jedoch nicht dazu gedacht, Gerichtsvollziehern eine Konfiszierung von Vermögen zu erleichtern.
 
Aus dem oben genannten Grund wird im Abgeordnetenhaus des Parlamentes aktuell eine Novelle der Zwangsvollstreckungsordnung verhandelt, die die Situation ändern soll. Diese geht im Grund von einer Rückkehr zur Regelung vor dem Jahr 2013 aus. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Gerichtsvollzieher das Vermögen des Ehegatten des Verpflichteten mittels Belastung dessen Bankkontos oder dessen Lohns in Anspruch nehmen kann. Eine Gütergemeinschaft kann nämlich eingeschränkt werden. Eheleute können zum Beispiel in einem vorehelichen Vertrag vereinbaren, in die Gütergemeinschaft nur die notwendige Haushaltsausstattung aufzunehmen. In diesem Fall stehen die Mittel auf dem Konto des anderen Ehegatten in dessen ausschließlichen Eigentum. Eine Belastung ausschließlichen Vermögens des Ehegattens eines Schuldners war auch in der ursprünglichen rechtlichen Regelung vor 2013 nur möglich, falls sich das ausschließliche Vermögen ursprünglich in der Gütergemeinschaft befand, die Eheleute jedoch nach Entstehung der Forderung Vermögen vertraglich aus der Gütergemeinschaft ausgeschlossen haben, damit es nicht beschlagnahmt werden konnte. Ein Gerichtsvollzieher muss jedoch nicht von einem etwaigen vorehelichen Vertrag Kenntnis haben und kann daher auch Vermögen beschlagnahmen, zu dessen Beschlagnahme er nicht berechtigt war. In diesem Fall muss sich der geschädigte Ehegatte im Wege einer Klage wehren. Und auch wenn kein vorehelicher Vertrag geschlossen wurde, geht die bestehende Regelung gegen die bisherige Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Gerichte behaupten nämlich seit langem, dass ein Gerichtsvollzieher sich vor der Vollstreckung sicher sein muss, dass er tatsächlich das Vermögen des Verpflichteten belastet. Eine Gütergemeinschaft der Eheleute ist nach der Auffassung der Gerichte kein Institut, durch welches vorrangig der Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners haften sollte.     
 
Eine zweite Änderung, die mit der Novelle einhergeht, stellt die Einführung des Prinzips der örtlichen Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher in Abhängigkeit von der Zuständigkeit der Bezirksgerichte dar. Derzeit gilt, dass der Verpflichtete (also der Gläubiger) entscheiden kann, welcher Gerichtsvollzieher seine Forderung eintreiben wird. Neu soll eine solche Entscheidungsfreiheit nicht mehr möglich sein, da die Forderung durch einen Gerichtsvollzieher eingetrieben werden wird, dessen Büro sich in dem Bezirk befindet, in dem ein Gericht über die Forderung entschieden hat. Die Einführung einer gleichmäßigen örtlichen Zuteilung im Zuständigkeitsgebiet der Bezirksgerichte soll dazu führen, dass „Geschäfte“ mit Vollstreckungsfällen nachlassen, die Vollstreckungstätigkeit effizienter wird und die geführten Zwangsvollstreckungen kostengünstiger werden, insbesondere mit Blick auf die erwartete Senkung der Reisekosten einiger Gerichtsvollzieher. Die durch einen Gerichtsvollzieher aufgewendeten Kosten werden nachfolgend gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht. Durch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit sollen somit die Kosten der Schuldner gesenkt werden, die diese für die Eintreibung der Schulden zahlen müssen.  
 
Zurzeit wird die Novelle der Vollstreckungsordnung im Ausschuss des Abgeordnetenhauses für Verfassungsrecht verhandelt. Es steht allerdingst noch nicht fest, ob und in welcher Fassung sie tatsächlich verabschiedet werden wird. Bereits bei der ersten Verhandlung haben sich besorgte Stimmen gemeldet, dass diese Regelung zweckgerichtete Übertragungen von Vermögen zwischen Eheleuten und insgesamt eine Erschwerung der Eintreibung von Schuldbeträgen zur Folge haben könnte.
 

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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