Aufgeld und seine Verbuchung

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Auch wir möchten uns aufbauend auf unsere Kollegen mit dem BGB- und HGB- Reformgesetz – diesmal mit der Verbuchung des Aufgeldes befassen.

Das Aufgeld ist ein altneuer Begriff, der schon im antiken Rom verwendet wurde und als kleines Geschenk galt, mit dem der Vertragsabschluss bestätigt wurde. Das Aufgeld wurde – auch wenn mit einem anderen Inhalt – auch in der Donaumonarchie Österreich-Ungarn und der Ersten Republik verwendet, und zwar bis zum Jahre 1950, in dem das BGB Nr. 141/1950 Gbl. in Kraft getreten ist. Der Begriff Aufgeld erscheint wiederum im BGB-Reformgesetz  im Buch 4, Kopf I, Kapitel 3  „Inhalt von Verpflichtungen”. In Europa gibt es mehrere Länder, in denen das Aufgeld verwendet wird – in Österreich wird es als „Aufgeld”, in Deutschland als „Draufgabe” oder „Angeld”, jedoch auch „Handgeld” bezeichnet.
 
Das Aufgeld entspricht de facto einer Vorauszahlung. Die Vorauszahlung und das Aufgeld sind in demselben Buch des BGB-Reformgesetzes geregelt – Vorauszahlung in § 1807, Aufgeld in §§ 1808 und 1809. Zwischen der Vorauszahlung und dem Aufgeld ist jedoch zu unterscheiden, was auch für ihre Verbuchung gilt.
 
Das Aufgeld ist im BGB-Reformgesetz indirekt definiert, wobei davon ausgegangen wird, dass der Inhalt des Begriffes bekannt ist. Das Aufgeld ist entweder ein Geld- oder Sachbezug, der vor oder spätestens beim Vertragsabschluss gewährt wird. Das Aufgeld gilt als Nachweis für den Vertragsabschluss (Nachweis, dass der Vertrag abgeschlossen wurde oder wird), als Sicherungsinstrument (Sicherheit, dass die Schulden zurückgezahlt werden) und als Nachweis für Sanktionen (Bußgelder bei der Verletzung des Vertrages). Die Höhe des Aufgeldes ist gesetzlich nicht geregelt, sie kann niedrig, jedoch auch wesentlich sein. Der wichtigste Unterschied zwischen dem Aufgeld und der Vorauszahlung besteht darin, dass bei einer erfolgreichen Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf die Rückzahlung des Aufgeldes entsteht. Die Vorauszahlung wird demgegenüber gegen Schulden aufgerechnet, d.h. die Vorauszahlung erlischt, das Aufgeld wird zurückgezahlt.
 
Die Vorauszahlung ist ein eingebürgerter Begriff, ihre Verbuchung ist gut bekannt. Bei der Verbuchung des Aufgeldes sind – neben dem o.g. Sachverhalt – folgende Abweichungen zu beachten: 
 
Bei der Entscheidung, ob eine Vorauszahlung oder das Aufgeld vorliegen, muss zuerst geprüft werden, ob das Aufgeld vereinbart wurde. Da eine schriftliche Vereinbarung gesetzlich nicht angeordnet ist (§ 559 BGB-Reformgesetz), ist leider auch eine mündliche Vereinbarung hinreichend. Der Zeitpunkt, zu dem die Vorauszahlung oder das Aufgeld geleistet werden, ist leider nicht maßgebend. Vor oder beim Vertragsabschluss können sowohl die Vorauszahlung als auch das Aufgeld geleistet werden. Wird die Leistung erst nach dem Vertragsabschluss erbracht (z.B. wird ein Betrag geleistet), handelt es sich eindeutig um eine Vorauszahlung. Eine gewisse Sicherheit bei der Entscheidung, ob eine Vorauszahlung oder das Aufgeld vorliegen, kann die Vereinbarung über die Rückgabe (=Aufgeld) oder Aufrechnung der Geld- oder Sachbezüge gegen die zu erfüllenden Verbindlichkeiten (=Vorauszahlung) geben. Die Gewährung einer Vorauszahlung bedeutet nicht unbedingt einen Vertragsabschluss, sie kann als Teilrückzahlung von Verbindlichkeiten oder als vorzeitige (oder anteilige) Rückzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber, Verkäufer etc. betrachtet werden.
 
Diese Auswertung ist für die Verbuchung des Aufgeldes, insbesondere der Geldbezüge, entscheidend. Für die Verbuchung des entgeltlichen Aufgeldes ist ein gesondertes Unterkonto anzulegen, die Buchungssätze
entsprechen denen für die Vorauszahlungen. Bei Sachbezügen sind wir der Ansicht, dass die Eigentumsrechte der Partei, die das Aufgeld leistet, auf die Partei, die das Aufgeld empfängt, nicht übergehen – das Aufgeld gilt vor allem als Sicherungsinstrument und dient nicht der Rückzahlung von Verbindlichkeiten. Diese Auslegung gehrt von der gesetzlichen Regelung für den Fall, in dem die Verpflichtungen durch Verschulden der Person, die das Aufgeld gewährt oder empfangen wurde, nicht zurückgezahlt werden. Erfüllt der Empfänger des Aufgeldes nicht die vertraglichen Vereinbarungen, muss er das doppelte Aufgeld zurückzahlen. Bei der Verletzung des Vertrages durch die Partei, die das Aufgeld gewährt hat, droht nur der Verfall des Aufgeldes zugunsten des Empfängers. Die Verbuchung des Aufgeldes, das als Abfindung angesehen ist, ist ähnlich. In diesem Fall wird das Aufgeld durch eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei gewährt, wobei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, besteht, eine Abfindung jedoch nicht vereinbart wird (§ 1809). Durch diese Regelung ist nicht ausgeschlossen, dass das Aufgeld nicht als Abfindung verwendet werden kann. In beiden Fällen werden die Buchungen auf Konten für sonstige betriebliche Aufwendungen/Erträge (Vertragsstrafen, Bußgelder usw.) vorgenommen.
 
Werden die wirtschaftlichen Eigentumsrechte bei Gewährung des Aufgeldes nicht an den Empfänger übertragen, ist die Verbuchung des Aufgeldes auf Hilfskonten empfehlenswert (wie z.B. bei Kommissionswaren). 
 
Ist das Aufgeld zum Bilanzstichtag wesentlich, ist er im Anhang zu erläutern. Im Anhang sind u.a. der drohende Verfall des Aufgeldes oder eine bedingte Doppelzahlung zu erläutern. Für die Bilanzierung des
Aufgeldes (Geldbezüge) gelten unserer Ansicht nach dieselben Grundsätze wie für die Kautionen richten (Ausweis als erhaltene/geleistete Anzahlungen).
 
Obwohl die Entscheidung, ob ein buchungspflichtiges Aufgeld vorliegt, kompliziert zu sein scheint und das Aufgeld eher selten auftreten wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Vertragsabschluss
beansprucht wird. In Deutschland wird das Aufgeld als Instrument bezeichnet, das nur selten, z.B. im Kleinhandel mit Zuchttieren, verwendet wird. Sollten Sie mit dem Aufgeld konfrontiert werden, hoffen wir, dass Ihnen unser Artikel hilft oder noch besser – dass Sie uns um Unterstützung bitten.

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Ing. David Trytko, Ph.D.

Auditor (Tschechische Rep.)

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