Auswahl von Lieferanten oder Auftragnehmern

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

  • Viele unserer Mandanten kontaktieren in dem Bemühen um die Auswahl eines bestmöglichen Lieferanten oder Auftragnehmers (Material, Energie, Bauarbeiten,…) und die Durchsetzung vorteilhaftester Lieferbedingungen mehrere potentielle Auftragnehmer. In diesem Artikel weisen wir auf die rechtlichen Aspekte einer solchen Auswahl und mögliche Alternativen hin. Nicht zuletzt möchten wir für etwaige Gefahren bei Ausschreibungen dieser Art sensibilisieren.
​In erster Linie muss der Unterschied zu einer Situation klargestellt werden, in der eine Ausschreibung über einen Auftragnehmer eine Notwendigkeit darstellt und den strengen Regeln des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. der Tschechischen Republik über öffentliche Aufträge (nachfolgend nur „Vergabegesetz”) unterliegt. Diese Vorschrift hat in der Regel keinen Einfluss auf Unternehmer als privatrechtliche Subjekte, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
 
Die Situation ändert sich jedoch und Unternehmer unterliegen dem gegenständlichen Vergabegesetz, wenn sie Zuwendungsempfänger werden, sie also aus öffentlichen Quellen Zuwendungen erhalten, die mehr als 50 % des Auftrages ausmachen, oder falls die gewährten finanziellen Leistungen 200 Mio. CZK überschreiten. Mit Blick auf den spezifischen Charakter solcher Fälle und darauf, dass Unternehmer relativ selten Zuwendungs-empfänger werden und ihnen in der Regel bereits bei der Gewährung der Zuwendung die Bedingungen der Inanspruchnahme mitgeteilt werden, lassen wir hier eine Vergabe gemäß Vergabegesetz Außen vor. 
 
Bei einer üblichen Vergabe eines Auftrages (ohne staatliche Zuwendungen) richtet sich die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 89/2012 Slg. der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „neues Bürgerliches Gesetzbuch”). Gerade im Zusammenhang mit dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch ist auf das Institut der sog. vorvertraglichen Haftung hinzuweisen, das zuvor nicht in tschechischen Rechtsvorschriften geregelt war. Neu wird ausdrücklich von einem Schutz vor Scheinverhandlungen über den Abschluss eines Vertrages ausgegangen. 
 
Wenn Sie also zugleich mehrere mögliche Auftragnehmer ansprechen und mit ihnen Verhandlungen nur zum Zwecke der Einholung oder eines Vergleichs von Preisen oder Lieferbedingungen führen, sollte den Angesprochenen aus Ihrem Handeln klar sein, dass Sie derweil nur den Markt sondieren und nicht ausschließlich mit diesem einen potentiellen Auftragnehmer verhandeln. Ratsam ist etwa eine Angabe, dass es sich um „eine unverbindliche indikative Anfrage” handelt. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen durch ein Gesetz definierten Begriff, jedoch ist dieser den Parteien bei Geschäftsverhandlungen hinreichend verständlich.
 
Im entgegen gesetzten Fall könnte nämlich bei Beendigung der Verhandlungen über den Vertragsschluss in einer Phase, in der der Abschluss des Vertrages als hochwahrscheinlich erscheint, ein potentieller Auftragnehmer einen Schadensersatz geltend machen, maximal jedoch in Höhe des Verlustes im Zuge des nicht abgeschlossenen Vertrages. Das Gesetz spricht hier von einer begründeten Erwartung der Partei, dass es zum Abschluss eines Vertrages kommt, und von einer Beendigung der Verhandlungen ohne einen „gerechten Grund”. Mit Blick auf die fehlende Rechtsprechung zum Thema, welcher Grund für die Beendigung von Verhandlungen „gerecht” ist, kann nur empfohlen werden, dass die Gegenseite von Anfang an darüber informiert ist, wie die Dinge stehen und sie nicht das Gefühl gewinnt, dass sie „an der Nase herumgeführt wurde”.
 
Bei der Ausschreibung des Projektes bezüglich eines potentiellen Auftragnehmers kann ein im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch als öffentliche Ausschreibung um das geeignetste Angebot bezeichnetes Vorgehen gewählt werden. Die geltende rechtliche Regelung kopiert im Grunde die vormalige Bestimmung über eine sog. „öffentliche geschäftliche Ausschreibung” gemäß dem alten tschechischen Handelsgesetzbuch Nr. 513/1991 Slg. (nachfolgend nur „Handelsgesetzbuch”). Wichtiges Element sind in schriftlicher Form festgelegte Bedingungen der Ausschreibung – diese müssen zumindest allgemein den Gegenstand der Leistung und die Grundsätze des sonstigen Inhaltes des beabsichtigten Vertrages beinhalten, sie müssen die Art der Abgabe des Angebotes und die Frist formulieren, innerhalb der das Angebot abgegeben werden kann, als auch die Frist, bis wann das gewählte Angebot bekannt gegeben wird. Der Inhalt der Bedingungen der Ausschreibung wird in geeigneter Weise veröffentlicht
(z.B. durch Anschreiben eines ausgewählten Kreises an potentiellen Auftragnehmern, durch Veröffentlichung in der Presse, auf den Webseiten der Gesellschaft oder auf einem spezialisierten Internetportal).
 
Bei der Formulierung der Bedingungen einer öffentlichen Ausschreibung muss darauf geachtet werden, dass der Auftraggeber die Möglichkeit einer Änderung der Bedingungen oder einer Aufhebung der Ausschreibung nur hat, wenn er sich dies vorab im Rahmen der Bedingungen der Ausschreibung vorbehalten hat. Eine Änderung oder Aufhebung veröffentlicht er dann in der gleichen Weise, wie er auch die Bedingungen der Ausschreibung veröffentlicht hat.
 
Gegenüber nach den Regeln des Vergabegesetzes vergebenen öffentlichen Aufträgen muss im Fall einer einfachen öffentlichen Ausschreibung gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorab die Art der Auswahl des Angebotes festgelegt werden (in den Bedingungen müssen z.B. nicht feste Bewertungskriterien und deren Gewichtung formuliert werden). Der Ausschreibende ist dann berechtigt ein Angebot auszuwählen, dass ihm am besten entspricht.
 
Eine weitere gesetzlich geregelte Art einer Kontaktierung eines unbestimmten Kreises möglicher Vertragspartner ist ein sog. öffentliches Angebot. Dieser Weg ist jedoch eher für die Ansprache von potentiellen Kunden denn von Auftragnehmern typisch. Deklariert wird hier die Absicht des Abschlusses eines bestimmten Vertrages (das Angebot umfasst bereits alle wesentlichen Erfordernisse des Vertrages, also auch den Preis). Ein öffentliches Angebot kann auf den Abschluss eines Vertrages mit einem oder mit mehreren Empfängern zielen. Die gängigsten Fälle eines öffentlichen Angebotes sind eine Werbung, eine Angabe in einem Katalog oder die Ausstellung von Ware in einem Geschäft, mit denen der Unternehmer öffentlich seinen Willen bekundet, für einen bestimmten Preis eine Ware zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen.

Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. František Geršl

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

+420 530 3005 71

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu