Steuerliche Begünstigung des zwischenjährlichen Anstiegs von Forschungs- und Entwicklungskosten

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  • Der Freibetrag für Forschungs- und Entwicklungskosten gehört zu gesetzlich zulässigen Steuer-optimierungsmaßnahmen. Da sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags gegenüber dem Jahr 2013 geändert haben, muss beim Abzug von Forschungs- und Entwicklungskosten von der gültigen Fassung des Einkommen-steuergesetzes und dem aktualisierten Schreiben D-288 ausgegangen werden.
​Das durch das Finanzministerium geänderte Schreiben Nr. D-288 regelt eine einheitliche Anwendung von § 34 Abs. 4 und 5 EStG und die Gewährung des Freibetrags für Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Änderungen des Schreibens, die bereits im Finanzanzeiger des Finanzministeriums Nr. 4/2014 veröffentlicht wurden, sind so umfangreich, dass dem Abzug von Forschungs- und Entwicklungskosten für das abgelaufene Jahr eine große Aufmerksamkeit zu schenken ist.
 
Sind die im Jahre 2014 angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten gegenüber dem Vorjahr angestiegen, können die gegenüber dem Vorjahr angestiegenen FuE-Aufwendungen mit 110% abgezogen werden. Bis 2013 waren die zwischenjährlich höheren FuE-Aufwendungen nicht zusätzlich vergünstigt. Nunmehr sind die Steuerpflichtigen motiviert, eine intensive Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auszuüben. Bleiben die Forschungs- und Entwicklungskosten auf gleichem Niveau oder senken sie sogar, dürfen sie im aktuellen Veranlagungszeitraum in voller Höhe abgezogen werden. Da das Berechnungsschema im Gesetz relativ
kompliziert beschrieben ist, enthält das Schreiben D-288  zur Veranschaulichung ein Beispiel, das den 110%igen Freibetrag erläutert.
 
Das Schreiben D-288 zeigt des Weiteren Aufwendungen, die bei  Forschungs- und Entwicklungsaufträgen abgezogen werden können. Die Einschränkung zielt darauf, dass nur die Forschungs- und Entwicklungs-kosten abgezogen werden, die unmittelbar einem konkreten Forschungs- und Entwicklungsauftrag zugerechnet werden können. Die Aufzählung dieser Aufwendungen wurde gegenüber den Vorjahren um das Finanzierungsleasingentgelt für bewegliche Wirtschaftsgüter erweitert, das seit 2014 abgezogen werden kann.
 
Des Weiteren wurden die Fremdleistungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge neu definiert. Um zu vermeiden, dass die   Forschungs- und Entwicklungskosten wiederholend abgezogen werden, konnte der Freibetrag das Entgelt für die Fremdleistungen nicht enthalten. Seit dem Jahr 2014, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag modifiziert wurden, kann das Entgelt für die Forschung und Entwicklung von Hochschulen, öffentlichen Forschungsanstalten und sonstigen Forschungszentren abgezogen werden. Gegenüber dem Jahr 2013 wurde eine Verschärfung eingeführt - der Freibetrag für Zertifizierungskosten wird nicht mehr gewährt. Unter Zertifizierungskosten sind Aufwendungen für die Patent- und Lizenztätigkeiten zu verstehen, die bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen anfallen. 
 
Die letzte Änderung betrifft den Veranlagungszeitraum, in dem der Freibetrag gewährt wird. Ist es nicht möglich, den Freibetrag im Veranlagungszeitraum zu beanspruchen, in dem die Forschungs-und
Entwicklungskosten angefallen sind (z.B. wenn das zu versteuernde Einkommen zu niedrig ist oder ein Steuerverlust ausgewiesen ist), darf der Freibetrag innerhalb von drei folgenden Veranlagungszeiträumen
beansprucht werden. Nach der bisherigen Regelung war der Freibetrag auf den ersten Veranlagungszeitraum beschränkt, in dem ein Steuergewinn erzielt wurde. Wurden in einem Veranlagungszeitraum Forschungs- und Entwicklungskosten abgezogen, wobei der Gesellschaft zugleich ein Steuerverlust entstanden ist, und ist in diesem Veranlagungszeitraum die fünfjährige Frist für den Verlustabzug abgelaufen, war es oft nicht möglich, einen vollen Verlustabzug vorzunehmen, da der Freibetrag für Forschungs- und Entwicklungskosten vorrangig abgezogen werden musste. Nunmehr können sich die Steuerpflichtigen nach ihrem Ermessen entscheiden, in welchem Veranlagungszeitraum innerhalb einer dreijährigen Frist der Freibetrag für Forschungs- und Entwicklungskosten beansprucht wird.

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Miroslav Kocman

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