Vorabausschüttung

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Das HGB-Reformgesetz, das am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, regelt u.a. Vorabausschüttungen an Gesellschafter oder Aktionäre. Nach dem alten HGB in der Fassung bis zum 01.01.2014 waren die Vorabausschüttungen strikt verboten. Die neue Regelung ermöglicht den gesetzlichen Vertretern, innerhalb des Jahres Vorabgewinne auszuschütten. Die Buchhalter und Wirtschaftsprüfer müssen über eine richtige Buchhaltungs- und Bilanzierungsmethode entscheiden. Die Bilanzierung der Vorabgewinne bei auszuschüt-tenden Gesellschaften und deren Gesellschaftern wurde im abgelaufenen Jahr oft diskutiert. Da nunmehr Jahresabschlüsse erstellt werden und Gesellschaf-terversammlungen abgehalten werden, möchten wir Ihnen in unserem Artikel die richtige Bilanzierung von Vorabausschüt-tungen darstellen.

Vorabausschüttung nach § 40 HGB-Reformgesetz

Werden Gewinne erzielt, können die Vorabgewinne während des Geschäftsjahres – lange vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung – ausgeschüttet werden. Über die Vorabausschüttung entscheiden Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, in deren Verantwortlichkeit eine Vorabausschüttung nach gesetzlichen Vorschriften liegt. Die erste Einschränkung, die bei der Vorabausschüttung beachtet werden muss, besteht darin, dass Gewinnausschüttungen oder Vorabausschüttungen unzulässig sind, wenn dadurch ein Insolvenzeröffnungsgrund nach Insolvenzordnung entstehen sollte. Weiterhin dürfen die Vorabgewinne nur nach einem Zwischenabschluss ausgeschüttet werden, aus dem ersichtlich ist, dass die Gesellschaft über hinreichende Gesellschaftsmittel verfügt. Die Vorabausschüttungen sind letztendlich dadurch eingeschränkt, dass die Vorabgewinne den Jahresüberschuss zzgl. des Gewinnvortrags und der Gewinnrücklage und abz. des Verlustvortrags und der gesetzlichen oder gesellschaftsrechtlichen Einstellung in die gesetzliche Rücklage nicht überschreiten dürfen.
 

Zwischenabschluss

Da Zwischenabschlüsse gesetzlich nicht geprüft  werden müssen, haben die Entscheidung, ob die Gesellschaft über hinreichende Gesellschaftsmittel für die Vorabausschüttung verfügt (oder einen hohen Gewinnvortrag ausweist), ausschließlich die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder zu treffen, die für diese Entscheidung primär verantwortlich sind. Da der Zwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage zu vermitteln hat,  müssen vor Erstellung des Zwischenabschlusses, nach dem die Vorabausschüttung erfolgt, alle Geschäftsfälle wie Wertberichtigungen, Rückstellungen, kalkulatorische Forderungen und Verbindlichkeiten, Abschreibungen oder Rechnungsabgrenzungsposten verbucht werden. Ist es nicht hinreichend sicher, dass die Finanzlage der Gesellschaft hinreichend ist, empfehlen wir den Geschäftsführern, eine Zwischenabschlussprüfung eine Plausibilitätsbeurteilung des Zwischenabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass der Geschäftsführer/ Vorstand durch diese Prüfung oder Plausibilitätsbeurteilung seiner Verantwortlichkeit nach HGB-Reformgesetz nicht entbunden ist.
 

Verbuchung der Vorabausschüttung

Durch den tschechischen Rechnungslegungsstandard Nr. 18 ist die Bilanzierung der Vorabausschüttungen durch die Gesellschaft explizit geregelt (neuer Eigenkapitalposten „Vorabausschüttungsbeschluss”). Um diesen Eigenkapitalposten wird das Eigenkapital vermindert, als Gegenbuchung werden auf dem Verbindlichkeitskonto Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern aus der Vorabausschüttung verbucht. Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern werden durch die Vorabausschüttung erfüllt. 
 
Die Vorabausschüttung kann jedoch für die Gesellschafter auch nachteilig sein, wenn die Gesellschafterversammlung bei Feststellung des Jahresabschlusses feststellt, dass die Gesellschaft über hinreichende Gesellschaftsmittel oder flüssige Mittel nicht verfügt. Nach tschechischem Rechnungslegungsstandard Nr. 18 kann in diesem Falle ein Gewinnausschüttungsbeschluss nicht gefasst werden, die Gesellschafter müssen die Vorabgewinne an die Gesellschaft zurückzahlen. In diesem Fall entsteht der Gesellschaft nach HGB-Reformgesetz Anspruch auf Rückzahlung der Vorabgewinne. Dieser Anspruch ist zum Zeitpunkt, in dem die unzureichenden Gesellschaftsmittel festgestellt werden, als Forderung gegen Gesellschafter zu verbuchen.
 
Und wie ist die Vorabausschüttung bei Gesellschaftern verbuchen? Es bieten sich zwei Methoden, deren Vor- oder Nachteile noch offen sind:
  • Die erste Buchungsmethode können wir als „Widerspiegelung” bezeichnen. Die Vorabausschüttung wird bei Gesellschaftern periodengerecht als Ertrag  des Geschäftsjahres verbucht, in dem über die Vorabausschüttung beschlossen wird. Für diese Buchungsmethode spricht, dass die Minderung des Eigenkapitals der auszuschüttenden Gesellschaft mit dem Ertrag – Erhöhung des Eigenkapitals – des Gesellschafters korrespondiert. Diese Methode wurde in Fachartikeln schon angesprochen. Auf den ersten Blick sieht es so aus, dass sie bevorzugt wird.
  • Die zweite Buchungsmethode kann als „konservativ” bezeichnet werden. Die Vorabgewinne werden bei Gesellschaftern als erhaltene Anzahlungen – Verbindlichkeiten – verbucht. Die ergebniswirksame Verbuchung wird erst im Folgejahr vorgenommen, in dem die Vorabgewinne durch den Jahresabschluss bestätigt werden, der Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer geprüft wird und die Gewinnausschüttung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wird. Diese Methode wird vor allem mit rechtlichen Verhältnissen und einer an Gesellschafter geleisteten „Anzahlung” begründet. 
 
Bei Entscheidung, welche Buchungsmethode verwendet wird, ist zu beachten, dass bei der Vorabausschüttung folgende Ausschüttungssperren gelten: es muss ein Jahresüberschuss für das ganze Geschäftsjahr erzielt werden, die Gesellschafterversammlung muss einen Gewinnausschüttungsbeschluss fassen. Weiterhin möchten wir auf das Vorsichtsprinzip nach § 25 Abs. 3 Rechnungslegungsgesetz hinweisen, nach dem bei Erstellung des Jahresabschlusses nur Gewinne zu berücksichtigen sind, die im jeweiligen Geschäftsjahr auch erzielt werden. Zu berücksichtigen sind jedoch alle drohenden Risiken und alle bei Erstellung des Jahresabschlusses bekannten Verluste. Es ist offensichtlich, dass die erste Methode, die wir als „Widerspiegelung” bezeichnet haben, dem Vorsichtsprinzip völlig widerspricht.
 
Es ist noch offen, auf welche Methode sich die Fachöffentlichkeit einigt. Mit der Vorabausschüttung sind viele – nicht unwesentliche – unklare Punkte verbunden. Es ist wahrscheinlich, dass die Vorabausschüttungen in Fachartikeln, büchern oder Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter erläutert werden. Da die Haftung der Geschäftsführer bzw. des Vorstands nach HGB-Reformgesetz erweitert wurde, sind wir der Ansicht, dass die konservative Verbuchung der Vorabausschüttung momentan (da keine Grundsätze bestehen) dem Vorsichtsprinzip besser entspricht. Eine ergebniswirksame Verbuchung der Vorabausschüttung ist nach allgemeinenBilanzierungsgrundsätzen nur in Ausnahmefällen begründet, wenn es hinreichend sicher ist, dass die Gesellschaft über hinreichende Gesellschaftsmittel für die Vorabausschüttung verfügt oder die Vorabgewinne kurz von Ergebnisverwendungsbeschlüssen ausgeschüttet werden.

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Ing. Jaroslav Dubský

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