Aufgepasst bei Rabatten und anderen Boni in Geschäftsbeziehungen

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Der Problematik von Nachlässen, Boni und anderen Vergünstigungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern an Stammabnehmer von Waren oder Dienstleistungen gewährt werden, kommt in der unternehmerischen Praxis in letzter Zeit immer größere Aufmerksamkeit zu. Das steigende Interesse ist dabei der Tatsache zuzurechnen, dass mit dieser Problematik immer öfter auch einige erhebliche steuerliche und buchhalterische Risiken in Verbindung gebracht werden, die berücksichtigt und minimiert werden müssen. Dieser Artikel soll auf ausgewählte rechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Gewährung von Rabatten und anderen Nachlässen hinweisen, die in der Praxis als häufigste Form von Vergünstigungen an langjährige Abnehmer gewährt werden.​
​In Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern werden häufig unterschiedliche Nachlässe oder Boni gewährt, insbesondere in langfristigen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen Lieferungen von typologisch gleicher oder ähnlicher Ware bzw. Dienstleistungen realisiert werden. Die tschechischen Rechtsvorschriften enthalten dabei keine ausdrückliche Regelung der Begriffe, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Gewährung der unterschiedlichen Arten von Nachlässen auf den Kaufpreis bzw. den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. Rabatte, Boni, Skonti etc., verwendet werden, und auch die unmittelbaren Folgen der Leistung dieser Nachlässe finden darin keine entsprechende Regelung. Umso mehr Aufmerksamkeit sollte diesem spezifischen Bereich der Geschäftsbeziehungen zuteilwerden.  
 
Wie bereits erwähnt, haben Rabatte, Skonti und sonstige Arten an Nachlässen auf den Kaufpreis einer Ware oder Dienstleistung nicht nur buchhalterische und steuerliche Auswirkungen, sondern auch einen rechtlichen Zusammenhang. Insbesondere sollte jeder nachträglich gewährte Nachlass auf den vereinbarten Preis auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Parteien (Beteiligten) einer Vertragsbeziehung über den derart gewährten Nachlass beruhen, wobei diese Vereinbarung als Handlung eines Unternehmers nicht in Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen sollte. Grundsätzlich sollte es sich dabei um eine solche vertragliche Rahmenvereinbarung handeln, welche die ursprüngliche Regelung der Parteien über den Preis oder die Art dessen Festsetzung im Vorfeld nachträglich ändert, wobei dies bei einem Kaufvertrag stets ein sog. wesentliches Erfordernis darstellt. Im Einzelfall kommt es jedoch darauf an, um welche Art von Nachlass es sich in dem konkreten Fall handelt, da eine Regelung über einen etwaigen Nachlass Bestandteil eines Kaufvertrages bzw. eines Rahmenkaufvertrages sein kann bzw. Bestandteil derselben in der Regel auch ist.
 
Als Rabatt bzw. sogenannter Umsatzbonus versteht sich im tschechischen und allgemein auch im europäischen Geschäftsumfeld in der Regel ein Nachlass, der nachfolgend bzw. rückwirkend für die Überschreitung einer im Vorfeld festgelegten Menge an abgenommener Ware bzw. abgenommenen Dienstleistungen gewährt wird. Als Skonto hingegen gilt für die Zwecke der Buchhaltung, von Steuern und Recht in der Regel eine bestimmte finanzielle Vergünstigung für die rechtzeitige Bezahlung des Kaufpreises, d.h. eine finanzielle Vergünstigung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer festgelegten Zahlungsbedingung, in der Regel der Zahlung des Preises innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeit und auf Grundlage eines ausgestellten Steuerbelegs (Rechnung).
 
Was die grundlegenden rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Gewährung von Nachlässen auf den Kaufpreis der Waren oder Dienstleistungen anbelangt, ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
 
  • Es kann sich letztlich um eine Form einer selektiven Geltendmachung unterschiedlicher Preise auf dem betreffenden relevanten Produkt und Dienstleistungsmarkt handeln, die in Widerspruch zu den Regeln des wirtschaftlichen Wettbewerbs stehen könnte (Wettbewerbsrisiken);

  • Unter bestimmten Umständen könnte es sich um einen unbegründeten Vorteil handeln, auf den kein rechtlicher Anspruch besteht, der gegebenenfalls eine strafrechtliche Haftung für eine Bestechung im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit nach sich ziehen könnte (strafrechtliche Risiken);

  • ​Unter bestimmten Umständen könnte es sich um eine verbotene, diskriminierende Handlung handeln, die anderen Wettbewerbern und/oder Verbrauchern einen Schaden zufügt; gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind solche Handlungen untersagt (privatrechtliche Risiken aus einem unlauteren Wettbewerb).
 
Die oben angeführten Wettbewerbsrisiken bestehen insbesondere darin, dass bestimmte Abmachungen der Geschäftspartner als Wettbewerber in Verbindung mit anderen Verträgen oder Handlungen unter einheitlicher Führung als sog. verbotene Kartellabsprachen erachtet werden könnten, die eine Störung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sinne des tschechischen Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs Nr. 143/2001 Slg. zum Ziel haben oder eine solche Störung herbeiführen. Bedeutend ist dieses Risiko insbesondere in Bezug auf die Geltendmachung unterschiedlicher Preise in Vereinbarungen mit bestimmten ausgewählten Kundengruppen.
 
Im Zusammenhang mit dem Vorgenannten ist darauf zu achten, dass entsprechende Regelungen über Nachlässe in Bezug auf die einzelnen Kunden wirtschaftlich stets begründet werden können und dass diese Regelungen gleichzeitig in Bezug auf andere Kunden nicht diskriminierend sind. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wettbewerbsrecht – im Unterschied zu den zulässigen sog. Mengenrabatten – Vereinbarungen über sog. Treuerabatte als grundsätzlich verboten gelten, d.h.  Rabatte, bei welchen kein Zusammenhang zu wirtschaftlich begründeten Einsparungen in Bezug auf den Umfang der gelieferten Ware besteht. 
 
Allgemein kann empfohlen werden, dass sämtliche Vereinbarungen über Nachlässe und sonstige Boni durch die Vertragsparteien stets ordnungsgemäß und nachweisbar vereinbart werden, wobei diese Vereinbarungen bestimmt und verständlich zu formulieren sind und bei Bedarf in Schriftform nachgewiesen werden können. In dieser Hinsicht ist unwesentlich, dass das Schuldrecht in der Tschechischen Republik allgemein von dem Prinzip der Formlosigkeit von Kaufverträgen ausgeht, da eine Vereinbarung über einen Nachlass der Schriftform unter anderem auch für den Fall einer Kontrolle seitens des Finanzamtes bezüglich einer etwaigen steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten der Lieferanten bedarf.
 
Nicht zuletzt ist darauf zu achten, dass die Regelungen über etwaige Boni nicht als „unbegründeter Vorteil ohne (rechtlichen) Anspruch“ erachtet werden, wobei als Anspruch in diesem Fall die wirtschaftlich begründete, vertraglich ordnungsgemäß und gültig vereinbarte Gewährung eines Nachlasses als rechtmäßigen Vorteils zu verstehen ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine solche Handlung unter bestimmten Umständen nicht als Bestechung im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit qualifiziert wird, d.h. als eine Handlung, die die Merkmale des Tatbestandes der Straftat der Bestechung oder der Annahme eines Bestechungsgeldes erfüllt. 
  
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es erforderlich ist, dass alle oben dargelegten allgemeinen rechtlichen Anforderungen, die sich aus der betreffenden rechtlichen Regelung ergeben, konsequent nach dem Grundsatz der sachlichen und der zeitlichen Abgrenzung beurteilt werden, wie dies auch in den Bereichen Buchhaltung und Steuer üblich ist.

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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