Gesetzgebung

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  • ​Änderung der Definition eines Baugrundstücks für mehrwertsteuerliche Zwecke

Ab dem Jahr 2016 wird die Definition eines Baugrundstücks erweitert. Bisher galt als Baugrundstück ein Grundstück, auf dem nach einer Baugenehmigung oder einer Zustimmung zu der Durchführung eines angemeldeten Bauwerks ein Bauwerk durchgeführt werden kann. Neu gilt als Baugrundstück auch ein Grundstück, auf dem ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk errichtet werden soll und das Gegenstand von Bauarbeiten oder Verwaltungshandlungen zwecks Durchführung dieses Bauwerks ist oder war, oder ein Grundstück, in dessen Umgebung Bauarbeiten zwecks Errichtung dieses Bauwerks durchgeführt werden oder wurden.

 

Die Generalfinanzdirektion (GFD) hat Ende Dezember 2015 eine Information erlassen, die die Problematik der Anwendung des MWSt-Gesetzes bei Immobilien seit dem 1. Januar 2016 klären sollte. Auch nach ihrem Erlass bleiben jedoch mehrere Fragen ohne Antwort.

 

Laut GFD gelten als Bauarbeiten auch Bautätigkeiten zwecks Beseitigung bestehender Gebäude, die zur Errichtung eines Bauwerks führen, insbesondere die Vorbereitung der Baustelle, die Befestigung der Zufahrtsstraßen oder des Grundstücks, der Bau von Ver und Entsorgungsnetzen oder die Entwaldung eines Grundstücks.

 

Als Verwaltungshandlungen mit Einfluss auf das Entstehen eines Baugrundstücks gelten z.B. auch die Stellung eines Antrags auf Änderung des Flächennutzungsplans oder die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen. Diese Handlung kann hierbei, so die GFD, eine deutliche Position oder die grundlegenden Parameter des künftigen Bauwerks enthalten, sie muss es aber nicht. Demgegenüber kann z.B. insbesondere die Politik der Raumentwicklung eine Verwaltungshandlung ohne Einfluss auf das Entstehen eines Baugrundstücks sein.

 

Zum steuerpflichtigen Baugrundstück kann daher ein Grundstück längst vor dem Erlass der Baugenehmigung oder der Zustimmung zur Durchführung des angemeldeten Bauwerks werden.

 

  • Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung einer Immobilie

Wenn sich der Veräußerer entscheidet, bei der Lieferung einer Immobilie an einen anderen Unternehmer nach Ablauf der fünfjährigen (bzw. der früheren dreijährigen) Befreiungsfrist die Mehrwertsteuer geltend zu machen, ist neu die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Eine Bedingung der MWSt Geltendmachung ist eine vorherige Zustimmung des Erwerbers.

 

  • Neuer Beginn der Befreiungsfrist bei einer Bauabnahme nach wesentlicher Änderung des Bauwerks

Wird nach dem 1. Januar 2016 eine Bauabnahmegenehmigung nach einer wesentlichen Änderung eines vollendeten Bauwerks, einer Wohneinheit oder eines Ver und Entsorgungsnetzes erlassen, beginnt die fünfjährige Befreiungsfrist für die Lieferung einer Immobilie wieder von Anfang an zu laufen.


  • Obligatorische elektronische Form von MWSt-Übermittlungen

Seit dem 1. Januar 2016 können die Steuererklärungen, Meldungen und Registrierungsanmeldungen samt Anlagen nur noch elektronisch übermittelt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung betrifft alle Unternehmer, d.h. neu auch alle natürlichen Personen. Das heißt, dass auch die Steuererklärungen für Dezember 2015 bzw. für das 4. Quartal 2015 sowie die nach dem 1. Januar 2016 abgegebenen berichtigten Steuererklärungen für frühere Zeiträume elektronisch eingereicht werden müssen. Eine Ausnahme hiervon stellen die Meldung über die Lieferung bzw. den Erwerb eines neuen Verkehrsmittels und die Registrierungsformblätter für eine Gruppe, da die Finanzverwaltung bisher das Format und die Struktur der elektronischen Übermittlung nicht veröffentlicht hat.


Der GFD Information ist ferner zu entnehmen, dass im Bereich der MWSt auch weiterhin die elektronische Übermittlung über das Portal der Finanzverwaltung ohne eine elektronische Unterschrift mit einer anschließenden Bestätigung in Papierform (sog. E-Formblatt) ausgenutzt werden darf. Bei sonstigen Steuerarten ist diese Vorgehensweise nicht mehr möglich, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter einen elektronischen Briefkasten hat oder wenn sein Jahresabschluss der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt.


  • Erhöhung der Abgabensätze aus Lotterien und sonstigen ähnlichen Spielen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 werden infolge der Novelle des Lotteriengesetzes Nr. 380/2015 Sb. die Abgabensätze aus Lotterien und sonstigen ähnlichen Spielen erhöht. Bei Lotterien, Kurswetten, Wettenspielen in einer Spielbank, Kartenspielturnieren und Barwettspielen sowie anderen Lotterien und sonstigen ähnlichen Spielen (einschließlich Tombolas) beträgt der Abgabensatz 23 % (früher 20). Bei Spielautomaten und sonstigen technischen Spieleinrichtungen gilt ein Abgabensatz von 28 % (früher 20) für den anteilsmäßigen Teil der Teilbasis und 80 CZK (früher 55 CZK) für den festen Teil der Teilbasis.


  • Weitere steuerliche Förderung von Biokraftstoffen

Die Novelle des Verbrauchsteuergesetzes Nr. 382/2015 Sb. regelt eine weitere steuerliche Förderung von Biokraftstoffen. Einige Steuersätze auf Biokraftstoffe werden ab 2016 erhöht, wobei sie ab Mitte 2017 wieder herabgesetzt werden. Die Novelle ändert ferner die Rechtsregelung der Stromsteuer und führt die Befreiung des Stroms aus erneuerbaren Quellen wieder ein, den Kleinerzeuger für ihren Bedarf in Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erzeugen. Die ursprüngliche Befreiung wurde durch eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes aufgehoben.


  • Reisespesen bei inländischen Dienstreisen 2016

Die Verordnung Nr. 385/2015 Sb. legt für das Jahr 2016 folgende Sätze des Ersatzes für die Nutzung eigener Fahrzeuge, der Verpflegungsmehraufwendungen und durchschnittliche Preise der Kraftstoffe für Zwecke der Reisespesen fest.


Der grundlegende Satz des Ersatzes für die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs wird auf 3,80 CZK pro 1 km erhöht. Zu einer mäßigen Erhöhung kommt es auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen, die für das Jahr 2016 betragen:


  • 70 CZK bei einer Dauer der Dienstreise von 5 bis 12 Stunden (der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung beläuft sich auf 83 CZK),


  • 106 CZK bei einer Dauer der Dienstreise von 12 bis 18 Stunden (der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung beläuft sich auf 127 CZK),


  • 166 CZK bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als 18 Stunden (der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung beläuft sich auf 198 CZK).


Die Durchschnittspreise der Kraftstoffe wurden demgegenüber herabgesetzt:


  • 29,70 CZK für Benzin 95,


  • 33,00 CZK für Benzin 98,


  • 29,50 CZK für Diesel.​

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Mgr. Jakub Šotník

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