Die häufigsten Probleme bei der Erstellung der Kontrollmeldung

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​Schnell gelesen:

 

Gleich im ersten Monat der neuen Meldepflicht hat sich gezeigt, dass eine richtige Aufstellung der Kontrollmeldung keine einfache Aufgabe ist. Nach den ersten Mitteilungen der Finanzverwaltung haben lediglich 84 % Unternehmer mit monatlicher Steuerpflicht das neue Meldeblatt termingerecht abgegeben und ca. 4 % der Eingaben haben der vorgeschriebenen Struktur einer xml-Datei nicht entsprochen. Beispiele aus der Praxis zeigen jedoch, dass diese Fehler nicht die einzigen sind. In diesem Artikel möchten wir daher auf die häufigsten Probleme mit der Kontrollmeldung hinweisen.

 

​Formelle Fehler

 

Eine entsprechende Aufmerksamkeit ist bereits der ersten Seite der Kontrollmeldung zu widmen, da zu den häufigsten formellen Fehlern die Nichtanführung der ID des elektronischen Briefkastens oder der E-Mail des Unternehmers oder seines Vertreters und eine falsche Nummer des zuständigen Finanzamts gehören, die im Formblatt und in der xml-Datei unterschiedlich sind. Probleme werden jedoch auch durch fehlende oder falsche UStId-Nr. der Geschäftspartner verursacht. Falls die Finanzverwaltung solche Fehler in der Eingabe eines Unternehmers feststellt, fordert sie ihn zum Korrigieren auf. Die im Zusammenhang mit der elektronischen Umsatzerfassung beratene Novelle des MWSt-Gesetzes soll dies jedoch ändern. Künftig sollen Eingaben, die in der festgelegten Form nicht abgegeben werden, unwirksam sein. Sie werden daher so betrachtet, als ob sie überhaupt nicht eingereicht worden wären, was eine Bemessung von Sanktionen zur Folge haben kann.

 

Self-Billing

 

Obwohl das tschechische Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich eine Ausstellung von Rechnungen durch den Leistungsempfänger oder durch einen Dritten vorsieht, sind nicht alle Buchführungssysteme auf diese Möglichkeit vorbereitet. Früher wurde daher so vorgegangen, dass der Leistungsempfänger zwar die Rechnung für den Leistungserbringer ausgestellt hat, aber der Leistungserbringer diesen Beleg lediglich als eine Unterlage  für die Ausstellung einer eigenen Rechnung betrachtete, die er dann in seinen Aufzeichnungen zu steuerlichen Zwecken erfasste. In der Kontrollmeldung des Lieferanten und des Abnehmers sollen jedoch die Registriernummern der Rechnung übereinstimmen, und daher ist die frühere Vorgehensweise nicht mehr möglich, obwohl es zu keiner Steuerhinterziehung kommt.

 

Zahlungskalender

 

Zahlungskalender, d.h. Belege mit einer Aufstellung von Anzahlungen für einen längeren Zeitraum, haben gleich zwei Probleme verzeichnet. Das eine betrifft die Angabe über den Tag der Pflicht, die Steuer zu erklären. Während der Leistungserbringer (Empfänger der Anzahlung) relativ eindeutig feststellen kann, wann er die Anzahlung empfangen hat, muss der Abnehmer (Zahler der Anzahlung) über diese Information nicht verfügen. Die Generalfinanzdirektion akzeptiert jedoch, wenn der Abnehmer in die Kontrollmeldung den Tag der Überweisung aus seinem Konto anführt. Obwohl daher diese Daten unterschiedlich sein können, sollte es die Finanzverwaltung nicht anfechten.

Das andere Problem haben die Zahlungskalender mit den Ratenkalendern gemeinsam. Während für die Zuordnung eines Belegs in die Teile A4/B2 bzw. A5/B3 der Kontrollmeldung die auf dem Beleg angeführte Summe der Leistungen maßgeblich ist, sind im Teil A4 bzw. B2 lediglich die einzelnen Anzahlungen oder Raten anzuführen, die an sich den festgelegten Grenzwert nicht überschreiten müssen. In den zwei letztgenannten Teilen der Kontrollmeldung werden i.d.R. Leistungen von mehr als 10 TCZK angeführt. Die angedeutete Vorgehensweise, die die Generalfinanzdirektion erst in der Anleitung zum Ausfüllen der Kontrollmeldung vom Dezember 2015 veröffentlichte, stellt daher eine der Ausnahmen vom System dar, die bei einer unrichtigen Einrichtung der Buchführungssoftware Schwierigkeiten herbeibringen kann.

 

Interne Storni und Berichtigungsbelege

 

Ein Kapitel an sich ist dann die Problematik diverser interner Storni, Anpassungen der Buchungseintragungen, Zuordnung zu einzelnen Kostenstellen etc. Diese Eintragungen sollten in der Kontrollmeldung überhaupt nicht erscheinen. Ihre Unterscheidung von den standardmäßigen Berichtigungssteuerbelegen, mit denen die Steuerbemessungsgrundlage und die Höhe der Steuer oder nur die Höhe der Steuer geändert wird, ist in der Praxis jedoch problematisch, geschweige denn über Fälle, wenn zwar die Steuerbemessungsgrundlage und die Höhe der Steuer unverändert bleiben, aber andere Pflichtangaben des Steuerbelegs (z.B. Abnehmer, UStId-Nr., Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung usw.) geändert werden.

 

Anzahlungen und Abrechnung

 

Die Kontrollmeldung hat einige Unternehmer zu einer Änderung der Verbuchung geleisteter Anzahlungen und anschließender Abrechnungsbelege gezwungen. Während noch vor einigen Monaten die Vorgehensweise, als der Unternehmer den Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht aus dem Beleg über die erhaltene Zahlung, sondern erst aus der Endabrechnung geltend gemacht hat, laufend genutzt wurde, ist es derzeit schon streng nach dem MWSt-Gesetz vorzugehen und den Anspruch auf Vorsteuerabzug in zwei Schritten geltend zu machen. Der Unternehmer hat daher zunächst den Anspruch aus dem Beleg über die erhaltene Zahlung geltend zu machen und seine Registriernummer in der Kontrollmeldung anzuführen und erst nach Erhalt der Endabrechnung den restlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend zu machen und in der Kontrollmeldung diesen Abrechnungsbeleg anzuführen.

 

​Schlusswort

 

Die Kontrollmeldung, die von dem Mehrwertsteueränderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingeführt wurde, hat nicht nur einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Unternehmer mit sich gebracht, sondern in einigen Gesellschaften auch eine Notwendigkeit von Prozessänderungen beim Belegumlauf oder bei Buchungsvorgängen ausgelöst. Insgesamt gilt es festzuhalten, dass die Kontrollmeldung eine Art von Inventur im Prozess der Mehrwertsteueranwendung ist, da sie eine Reihe von früher genutzten Vereinfachungsschritten enthüllt, die einer strengen Auslegung des MWSt-Gesetzes nicht entsprechen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Inventur bei allen Unternehmern bis in die erforderlichen Details vorgenommen wurde.​

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Mgr. Jakub Šotník

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