Gesetzgebung

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​Verlängerung von Beantwortungsfristen und Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei Kontrollmeldungen

Außer des neuen Zollgesetzes Nr. 243/2016 wurde u.a. das Umsatzsteuergesetz novelliert. Mit der Verkündung des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes – mit dem 29.07.2016 – wurden die Fristen verlängert, innerhalb denen die Aufforderung des Finanzamtes in Bezug auf die Kontrollmeldung zu beantworten ist, und die Ordnungsgelder herabgesetzt.
 
Die Beantwortungsfrist beträgt nunmehr nicht fünf Kalendertage, sondern fünf Werktage. Die Fristverlängerung gilt nur für die Aufforderungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen wurden. Wird die Kontrollmeldung nicht abgegeben, beträgt die Ersatzfrist auch weiterhin fünf Kalendertage nach der Aufforderung.​

Die Ordnungsgelder wurden wie folgt herabgesetzt:

  • Ordnungsgeld in Höhe von CZK 1.000, wenn die Kontrollmeldung bzw. die berichtigte Kontrollmeldung nach Fristablauf ohne Aufforderung abgegeben wird. Handelt es sich um die erste verspätete Abgabe im laufenden Jahr, wird kein Ordnungsgeld erhoben. Die verspäteten Abgaben vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes werden nicht berücksichtigt.

  • Das Ordnungsgeld zwischen CZK 10.000 und CZK 50.000 für die Nichtabgabe der Kontrollmeldung darf nunmehr erlassen werden.

Der Erlass des Ordnungsgeldes kann innerhalb von drei Monaten nach der Bestandskraft des Steuerbescheides beantragt werden. Die Übergangsbestimmungen ermöglichen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes auch den Erlass des Ordnungsgeldes, das vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
erhoben wurde.
 
Durch die Antragsstellung wird die Vollziehung bis zum bestandskräftigen Beschluss über den Antrag ausgesetzt. Das Ordnungsgeld ist erst mit Zustellung des Beschlusses fällig. Der Antrag auf Erlass des Ordnungsgeldes ist gebührenpflichtig (CZK 1.000).
 
Die Maßnahmen der Finanzverwaltung beim Erlass des Ordnungsgeldes werden durch das neue Schreiben der Generalfinanzdirektion D-29 geregelt.
 
Das Ordnungsgeld darf in folgenden Fällen nicht erlassen werden: Ordnungsgeld bis zu CZK 50.000, wenn die Zweifel des Finanzamtes auch durch Abgabe der berichtigten Kontrollmeldung auf Aufforderung des Finanzamtes hin nicht beseitigt werden und Ordnungsgeld bis zu CZK 500.000, wenn die Nichterfüllung der Meldepflicht eine schwerwiegende Steuergefährdung zur Folge hat.​

Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Erwerbsbesteuerung

Neues zuständiges Finanzamt

Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz ändert des Weiteren das Finanzamt, das für die Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zuständig ist. Statt des Finanzamtes für Prag wird für die Erwerbsbesteuerung ab dem 01.09.2016 das Finanzamt für die Region Mähren und Schlesien zuständig sein, da das Finanzamt für Prag voll ausgelastet war. Bei Unternehmern, die beim Finanzamt für Prag registriert wurden (Finanzamt für Prag 1), wird vom Finanzamt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes über den Wechsel des zuständigen Finanzamtes entschieden.


Neue umsatzsteuerliche Beurteilung der Lieferungen an inländische Unternehmer​

Zur Bezahlung der Umsatzsteuer für die an inländische Unternehmer von ausländischen Unternehmern gelieferten Gegenstände sind neu die Abnehmer (Käufer) verpflichtet. Ausländische Unternehmer müssen sich bei Ausführung dieser Lieferungen in Tschechien nicht umsatzsteuerlich registrieren. Dies betrifft nicht die Lieferungen an Kleinunternehmer, mit deren Ausführung die Lieferer weiterhin verpflichtet sind, sich in Tschechien umsatzsteuerlich zu registrieren.


EU-Richtlinie zur Umsatzbesteuerung von Gutscheinen

Die Umsatzbesteuerung von Gutscheinen soll EU-weit harmonisiert werden. Zu diesem Zweck wurde die längst erwartete Richtlinie des Rates veröffentlicht, die am
01.01.2019 in Kraft tritt.
 
Ein Gutschein ist nach der neuen EU-Richtlinie ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als volle oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Leistungen anzunehmen. Die EU-Richtlinie regelt weder die Ermäßigungsgutscheine noch die Fahrkarten, Flugscheine oder Eintrittskarten ins Kino.
 
Für die Besteuerung wird zwischen dem Einzweck-Gutschein und dem Mehrzweck-Gutschein unterschieden. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Liefer- oder Leistungsort und der Steuerbetrag mit seiner Ausstellung bekannt sind. Sind diese Merkmale nicht erfüllt, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein (diese Gutscheine können z.B. für Waren ausgestellt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen).
 
Wird ein Einzweck-Gutschein von einem Unternehmer ausgehändigt, gilt dies als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung von Leistungen, auf die sich der Gutschein bezieht. Die spätere Lieferung oder sonstige Leistung sind dann nicht mehr steuerpflichtig.
 
Die Mehrzweck-Gutscheine unterliegen bei der Aushändigung nicht der Umsatzsteuer; bei diesen Gutscheiden sind statt der Aushändigung die späteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen steuerpflichtig. Die Mehrzweck-Gutscheine sind ihrem Charakter nach eine alternative Zahlungsform.​

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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