Rechtsprechung

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​Voraussetzungen für den Erlass der Aufforderung zur Beseitigung von Zweifeln

Das Oberste Verwaltungsgericht (nachfolgend nur Verwaltungsgericht) hat sich mit der Frage befasst, wann von Finanzämtern die Aufforderung zur Beseitigung von Zweifeln erlassen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat betont, dass durch die aktuellen gesetzlichen Vorschriften eher die Gesellschaften geschützt werden, da das Finanzamt mit „konkreten“ Zweifeln argumentieren muss.
 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes müssen den „konkreten“ Zweifeln objektive Gründe zugrunde liegen, wobei nur der Wille und das Ermessen des Finanzamtes nicht hinreichend sind. Das Finanzamt muss nicht mit Sicherheit wissen, dass die Steuerklärungen oder -meldungen unrichtige Angaben enthalten. Den Zweifeln müssen jedoch konkrete und überzeugende Erkenntnisse oder Auswertungen zugrunde liegen, denen folgende Unterlagen herangezogen werden:
 
  • Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Geschäftspartner der geprüften Gesellschaft. Diese Auskünfte widersprechen den von der geprüften Gesellschaft ausgewiesenen Beträgen;
  • langfristige Nachprüfung der Steuerschulden der geprüften Gesellschaft und deren Auswertung;
  • Auswertung des Geldflusses zwischen der geprüften Gesellschaft und anderen Gesellschaften.

Das Verwaltungsgericht hat auf die häufigsten Verstöße der Finanzverwaltung hingewiesen. Insbesondere wird die Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung von Zweifeln abgewiesen, wenn das Finanzamt zur bloßen Aufklärung der in einer Zeile der Steuererklärung ausgewiesenen Zahl auffordert, ohne die Gründe für die Anfechtung anzugeben. Des Weiteren werden Aufforderungen abgewiesen, die nur einen zu hohen Betrag der beanspruchten Lieferungen und sonstigen Leistungen anfechten.
Solche Aufforderungen sind unbegründet, da keine hinreichend konkreten und überzeugenden Anfechtungsgründe vorliegen.
 
Eine Aufforderung zum allgemeinen Nachweis der ausgewiesenen Beträge, zur Vorlage der steuerlichen Aufzeichnung für einen Voranmeldungszeitraum oder zur Vorlage aller für die Besteuerung relevanten Unterlagen (Rechnungen, Verträge, Bestellungen usw.) ist nach Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht hinreichend konkret.
 
Die Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung von Zweifeln kann nach dem Verwaltungsgericht nicht damit begründet werden, dass das Finanzamt das Verfahren zur Beseitigung von Zweifeln für einen anderen Zeitraum eingeleitet bzw. noch nicht beendet hat. Umstände, die für die Steuerfestsetzung maßgebend sind, sollten für jeden Veranlagungszeitraum / Voranmeldungszeitraum gesondert beurteilt werden. Sollten sich die Zweifel aus Umständen ergeben, die in einem anderen Veranlagungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum festgestellt wurden, muss das Finanzamt angeben, wie diese Umstände mit dem geprüften Veranlagungszeitraum bzw. Voranmeldungszeitraum zusammenhängen.​

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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