Europäische Kommission: Anfechtung der Verrechnungspreise des Apple-Konzerns

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​

​Schnell gelesen: 

Die Euro­päische Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Irland seit 2003 für zwei Apple-Konzern­gesellschaften gesetzwidrige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. EUR gewährt hat. Irland muss die rechtswidrige Beihilfe nun zurückfordern. 

Die Verrechnungspreise werden von der Europäischen Kommission aktiv geprüft. Die in mehreren Jahren an zwei irländische Apple-Unternehmen (Apple Sales International und Apple Operations Europe) gewährte staatliche Beihilfe Irlands wurde als gesetzwidrig beurteilt und auf bis zu 13 Milliarden Euro beziffert. Irland hat Apple unzulässige Steuervergünstigungen gewährt, durch die Apple über viele Jahre erheblich weniger Steuern zahlen musste als andere Unternehmen. Die Europäische Kommission gelangte zum Schluss, dass eine selektive steuerliche Behandlung vorliegt. Daher muss Irland diese Beihilfe nun zurückfordern. 

  

Die Gesellschaft Apple Sales International ist eine Vertriebsgesellschaft, die für den Apple-Konzern Produkte auf den Absatzmärkten in Europa, Afrika, in Indien und im Nahen Osten verkauft. Nach der Auffassung der Europäischen Kommission konnte Apple die Besteuerung von nahezu sämtlichen Gewinnen ver­meiden, die durch den Verkauf der Apple-Produkte auf den o.g. Märkten erzielt wurden. Apple habe sich daher entschieden, die Gewinne aus diesen Verkäufen nicht in den Ländern zu besteuern, in denen die Produkte verkauft wurden, sondern in Irland. 
 
Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Apple sein Vertriebsgeschäft in der Weise gestaltet hat, dass die Apple-Produkte nicht von Unternehmen außerhalb von Irland, die die Produkte tatsächlich verkauft haben, sondern auf vertraglicher Grundlage von Apple Sales International vermarktet wurden. Obwohl die Apple ihre Gewinne in den Ländern erzielt hat, in denen die Verkaufsstellen ihren Sitz hatten, wurden alle Verkäufe und die aus diesen Verkäufen erzielten Gewinne über Head Office der Apple Sales International direkt in Irland besteuert. Diese Gesellschaft hat dabei keine Arbeitnehmer beschäftigt, über kein Vermögen verfügt und keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt. 
 
Von diesen Steuervergünstigungen hat auch das zweite irische Unternehmen Apple Operations Europe Gebrauch gemacht. 
 
Aus der Untersuchung der Europäischen Kommission ergab sich, dass die irischen Behörden mit den Steuervorbescheiden eine künstliche und weder sachlich noch wirtschaftlich gerechtfertigte interne Zurechnung von Gewinnen billigten. Die einzige Rolle dieser Zurechnung liege in der Steueroptimierung. 
 

Welche Konsequenzen sind zu erwarten? 

Beide Apple-Unternehmen müssen nach Brüsseler Anweisung die seit 2003 gewährten Steuervorteile an den irischen Staat zurückzahlen. Es handelt sich um eine Frist von zehn Jahren nach der ersten Aufforderung zur Erteilung von Auskünften durch die Europäische Kommission. Apple muss Steuern in Höhe von EUR 13 Milliarden zzgl. Nebenansprüche nachzahlen. 
 

Obwohl die Ermittlung der Europäischen Kommission nicht auf die Feststellung ausgerichtet war, ob die Gewinne in den Ländern versteuert wurden, in denen der Verkauf erfolgt ist, gibt die Europäische Kommission an, dass die Steuernachforderung vermindert werden könnte, falls die Gewinne in diesen Ländern nach ihrem lokalen Steuerrecht versteuert würden. 
 

Entscheidungen, dass großen international tätigen Konzernen selektive Steuervorteile gewährt wurden, sind in der letzten Zeit immer häufiger. In einer der letzten Ausgaben unseres Mandantenbriefes wurde betont, dass die Europäische Kommission Ermittlungen gegen Fiat und Starbucks abgeschlossen und Ermittlungen gegen McDonald´s und Amazon aufgenommen hat. Die Europäische Kommission untersucht aktiv die Steuerpraxis der Mitgliedstaaten sowie vorläufige Preisvereinbarungen, die den Wettbewerb in der EU benachteiligen können. Die Verrechnungspreise sind immer häufiger Gegenstand der Prüfungen durch lokale Finanzämter sowie durch die Europäische Kommission. 
 

Nach der EU-Richtlinie Nr. 2016/881 bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, die ins tschechische Recht bis Ende 2016 implementiert werden sollte, sind die Unternehmen verpflichtet, über vorläufige Verrechnungspreisvereinbarungen und die vorläufige Kalkulation von Verrechnungspreisen sowohl die betroffenen Mitgliedstaaten als auch die Europäische Kommission zu berichten. Dieses neue Instrument ermöglicht schärfere Prüfungen der Verrechnungspreise durch die Europäische Kommission, wobei die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen vermindert wird, da die mit dem lokalen Finanzamt vereinbarten Preiskalkulationen, die nicht realitätsnahe sind, angefochten werden können. Dies gilt auch für die in Tschechien an­gewand­ten verbindlichen Auskünfte über die Kalkulation der Verrechnungspreise. 
 

Die Gewinne der Konzerngesellschaften sind im Land zu versteuern, in dem sie erzielt werden. Dabei ist nicht von der formal-rechtlichen Konzernstruktur, sondern von den von Konzernunternehmen getragenen Risiken und Funktionen auszugehen. 
 

Unsere Transfer-Pricing-Berater sind gerne bereit, Sie bei der Kalkulation der Verrechnungspreise zu unterstützen. ​

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1637 50

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu