Gesetzgebung

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Die Änderungsgesetze zum Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz sollten am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Obwohl beide Änderungsgesetze dem Parlament vom Finanzministerium rechtzeitig zugeleitet wurden, wurden sie noch nicht verabschiedet. Beide Gesetze sollen am 1. April 2017 in Kraft treten. Nach den Übergangsbestimmungen werden einige Neuregelungen rückwirkend für das Jahr 2017 gelten, einige sind ab dem Inkrafttreten der Gesetze am 1. April und einige erst im Jahre 2018 anzuwenden.

Rückwirkend für das ganze Jahr 2017  
 
  • ​wird der erhöhte  Kinderfreibetrag für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen gewährt:
  • Analog wie im Jahre 2016 kann der erhöhte Kinderfreibetrag von Gehältern und Löhnen abgezogen werden, die ab April 2017 gewährt werden. Der höhere Kinderfreibetrag für die Monate Januar bis März wird beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei Erstellung der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Beispiele der neuen einkommensteuerlichen Regelungen, die ab 1. April 2017 anzuwenden sind:
 
  • ​Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter:
  • Es verlängert sich die Abschreibungsdauer der immateriellen Wirtschaftsgüter, deren steuerrechtlichen Abschreibungen ab  1. April 2017 beginnen.
 
  • Neuregelungen von Vorabausschüttungen:
  • Da für neu geregelte Vorabausschüttungen (vgl. unseren Mandantenbrief für November 2016) keine Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, sollten die Neuregelungen nach 1. April 2017 angewandt werden. Es ist jedoch unklar, ob dieser Tag für den Ergebnisverwendungsbeschluss oder die Ausschüttung selbst gilt.

Folgende Neuregelungen gelten ab dem Jahr 2018 bzw. sind auch auf die Wirtschaftsjahre, die nach dem 01. April 2017 beginnen, anzuwenden:  
 
  • ​Verschärfte Voraussetzungen für das Kindergeld:
  • Bei Berechnung des Kindergeldes werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr berücksichtigt.
 
  • Klare Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten:
  • Ab 2018 ist es für den Abzug der Kinderbetreuungskosten maßgebend, für welchen Zeitraum die Kindergartenbeiträge geleistet werden. Bis zum 31. Dezember 2017 können die Kinderbetreuungskosten nach dem Wahlrecht des Steuerpflichtigen nach dem Zahlungszeitpunkt oder dem Zeitraum abgezogen werden, für den die Kindergartenbeiträge geleistet werden.
 
  • Aufhebung des Freibetrags für die Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen von natürlichen Personen:
  • Ab dem Jahr 2018 kann von den Erträgen aus der Veräußerung der im Betriebs­ver­mögen von natürlichen Personen stehenden Wertpapiere der Freibetrag i.H.v. TCZK 100 nicht mehr abgezogen werden. 
 
  • ​Aufhebung der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bei „geringen” Einkünften:
  • Ab 2018 ist die Einkommensteuererklärung nicht abzugeben, wenn nur „geringe” Einkünfte bis zu CZK 2.500,00 monatlich erzielt werden. Es handelt sich z.B. um die Entschä­digung von Zeugen, Bezüge der Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglieder, Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung oder die Entlohnung nach Teilzeitbeschäftigungsverträgen. Diese Einkünfte werden pauschal besteuert. Die Steuererklärung kann jedoch weiterhin freiwillig abgegeben werden.

  • ​Neue Regelung des Antrags auf Steuererstattung:
  • Der Antrags auf Steuererstattung, der der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 beigefügt wird, gilt am letzten Tag der Abgabefrist als abgegeben, wobei es keine Rolle spielt, an welchem Tag die Abgabe erfolgt.

 

  • ​Abschreibung des Modernisierungsaufwands durch den Nutzer:
  • Steuerrechtliche Abschreibungen auf den Modernisierungsaufwand können nunmehr auch durch andere Nutzer als Mieter vorgenommen werden. Steuerrechtliche Abschreibungen auf den nach 1. April 2017 aktivierten Modernisierungsaufwand sind zum ersten Mal im Jahre 2018 bzw. im Wirtschaftsjahr, das nach 1. April 2017 beginnt, zulässig.

 

  • ​Abbruchkosten beim Abbruch von Altgebäuden und dem anschließenden Ausbau von Neugebäuden:
  • Zu den Herstellungskosten eines Neugebäudes gehört nicht mehr der Buchwert, sondern der Steuerwert des abgerissenen Gebäudes. Dies gilt für Gebäude, die nach 1. Januar 2018 abgenommen werden.

Gemeinsame (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ​

 

Die EU-Kommission hat einen Entwurf der folgenden Richtlinien präsentiert:  
 
  • ​Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (common corporate tax base; CCTB)
  • Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (common consolidated corporate tax base; CCCTB)
 
Die Europäische Kommission hat das Projekt, das im Jahre 2011 von Mitgliedstaaten abgelehnt wurde, um­ge­arbeitet.
 
Die EU-Richtlinien umfassen einheitliche Regelungen für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne und der konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der in der EU tätigen Unternehmen. Die Kom­mission geht davon aus, dass hierdurch der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt erleichtert und die Steuerhinterziehung verhindert wird.
 
Im ersten Schritt werden einheitliche Regelungen für die gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungs­grundlage (CCTB) imple­mentiert. Es sollte möglich sein, von Gewinnen, die in einem Mitgliedstaat erzielt werden, die Verluste aus der in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit abzuziehen. Jeder Mitgliedstaat besteuert dann seinen Anteil am Gewinn unter Anwendung des nationalen Steuersatzes.
 
Im zweiten Schritt wird die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (CCCTB) für große Konzerne mit jährlichen Einkünften von mehr als Mio. 750 EUR  eingeführt. Dadurch werden die Gewinnverlagerung und eine aggressive Steuerplanung durch diejenigen Unternehmen verhindert, die die größten Steuerplanungskapazitäten haben.
 
Nach dem CCCTB-Plan sollten international tätige Konzerne die Körperschafts­teu­ererklärung für alle Konzernunternehmen einem einzigen Finanzamt einreichen. Die Toch­tergesellschaften sollten nicht mehr verpflichtet sein, ihre Steuererklärungen lokal abzugeben. Das zu versteuernde Einkommen sollte nach ein­heitlichen Grundsätzen festgestellt werden. Mit der CCCTB müssen die multinationalen Unternehmen bei der Ermittlung ihres Steuergewinns nicht mehr unterschiedliche nationale Steuergesetze, sondern nur das Steuerrecht eines einzigen Mitgliedsstaates anwenden. Der konsolidierte Konzerngewinn wird dann nach einer Formel (z.B. nach der Mitarbeiteranzahl oder der Kapitallage) den Mitgliedstaaten zugerechnet, in denen der Konzern tätig ist  bzw. seine Gewinne erzielt.
 
Beide Entwürfe der Richtlinien des Rates wurden vom tschechischen Finanzministerium zur öffentlichen Diskussion vor­­ge­legt. Die Ergebnisse dieser Diskussion sollten Ausgangspunkt für die Äußerung der Tschechischen Re­publik zu diesem Thema sein. Die Richtlinien des Rates sollten im Jahre 2019 in Kraft treten. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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