Verbindliche Auskunft zur Ermittlung des Steuergewinns einer Betriebsstätte

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Die Besteuerung der Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen bzw. die Ermittlung ihres Steuergewinns wird durch den neuen § 38 nd EStG geregelt. Die Neuregelung (veröffentlicht in der Parlamentsdokumentation Nr. 873) sollte am 1. April 2017 in Kraft treten. 
​Da die Ermittlung des Steuergewinns von Betriebsstätten durch das inländische Steuerrecht noch nicht geregelt war, war es für viele Steuerpflichtige fraglich, wie der Steuergewinn von Betriebsstätten er­mittelt werden sollte. Nach der Neuregelung können die Steuerpflichtigen beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragen.
 
Obwohl die Betriebstätte keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gilt sie bei der Besteuerung als steuerpflichtiges Unternehmen, das wie alle anderen Unternehmen dem Steuerrecht und den Verrechnungspreisvorschriften unterliegt.
 
Tschechische Betriebsstätten von beschränkt Steuerpflichtigen müssen nach tschechischem EStG einen Steuergewinn aufweisen, der nicht niedriger sein darf als der Steuergewinn, der durch einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus derselben oder einer vergleichbaren Geschäftstätigkeit unter vergleichbaren Bedingungen erzielt wird. Dies gilt auch für einen Steuerverlust von Betriebsstätten, der den Steuerverlust der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht überschreiten kann.
 
Der Betriebsstätte von beschränkt Steuerpflichtigen müssen angemessene Erträge und Aufwendungen zugerechnet werden, die ihrer Tätigkeit entsprechen. Nach Art. 7 DBA sind der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt. Des Weiteren müssen die in Tschechien bzw. in anderen Ländern betrieblich veranlassten Aufwendungen abgezogen werden.
 
Die korrekte Ermittlung des Gewinnes bzw. die Zurechnung der Erträge und Aufwendungen der Betriebsstätte sind jedoch oft umstritten und subjektiv. Da der Verteilungsschlüssel durch die gesetzlichen Vorschriften nicht geregelt ist, ist es fraglich, ob der von der Betriebsstätte angewandte Verteilungsschlüssel vom Finanzamt akzeptiert wird oder nicht. Bislang haben die Finanzämter nur (rechtlich) unverbindliche Auskünfte erteilt. Obwohl durch das EStG-Änderungsgesetz weiterhin nicht geregelt ist, wie die Gewinne von Betriebsstätten zu ermitteln sind, kann beim Finanzamt die Erteilung der verbindlichen Auskunft über die Besteuerungsmethode der Betriebsstätte beantragt werden. Die Besteuerungsmethode muss wirtschaftlich begründet sein und die durch die Betriebstätte und deren Gründer übernommenen Funktionen und Risiken sowie die Rolle der Betriebsstätte in der Wertschöpfung und im Geschäftsmodell berücksichtigen.
 
Der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft muss detaillierte Auskünfte über die Geschäftstätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen und seiner tschechischen Betriebsstätte sowie weitere Angaben enthalten. Am wichtigsten sind jedoch die Festsetzung des Verteilungsschlüssels und Nachweise für Gewinne, die der Betriebsstätte zugerechnet wurden. Diesen Nachweisen sollte die Funktions- und Risikoanalyse (vgl. oben) zugrunde liegen, nach der der Verteilungsschlüssel festgesetzt werden sollte. Die ordnungsgemäß erstellten Unterlagen sind für die Zustimmung des Finanzamtes unerlässlich.
 
Die Neuregelung sollte die Rechtssicherheit der Betriebsstätten erhöhen. Es besteht leider keine gesetzliche Frist, innerhalb der die verbindliche Auskunft vom Finanzamt erteilt werden muss. Damit ist das Risiko verbunden, dass der Steuergewinn, der aus der geplanten Tätigkeit der Betriebsstätte erzielt wurde, nicht korrekt ermittelt wird. Ein weiteres Risiko droht daraus, dass das Finanzamt dem Antrag nicht stattgibt und eine Außenprüfung aufnimmt. Der Antragsteller muss dem Finanzamt darüber hinaus zahlreiche detaillierte Auskünfte erteilen. Vor der Antragsstellung sollte sorgfältig geprüft werden, ob der angewandte Verteilungsschlüssel korrekt festgesetzt wurde und den durch die Betriebsstätte übernommenen Funktionen und getragenen Risiken Rechnung trägt. Wenn sich erweist, dass der Verteilungsschlüssel unrichtig ist, sollten vor der Antragstellung Anpassungen vorgenommen werden. 
 
Obwohl das Änderungsgesetz am 1. April 2017 in Kraft tritt, kann die Erteilung der verbindlichen Auskunft erst nach 1.Januar 2018 beantragt werden. Da dem Antrag detaillierte Unterlagen beigefügt werden müssen, sollten die ausländischen Gesellschaften, denen eine tschechische Betriebstätte entstanden ist, die für die verbindliche Auskunft erforderlichen Unterlagen kurzfristig beschaffen.  
 
Da die BEPS-Maßnahmen neue Vorschriften für die Betriebsstätten enthalten, wobei die Umstände, unter denen die Betriebsstätten entstehen, erweitert und die Besteuerungsgrundsätze von Betriebsstätten neu definiert wurden, erwartet man kurzfristig weitere Änderungen des inländischen Steuerrechtes. 
 
Sollten Sie sich wünschen, dass wir Ihnen mehrere Auskünfte erteilen oder sollten Sie beabsichtigen, die Erteilung der verbindlichen Auskunft über die Ermittlung des Steuergewinns der Betriebsstätte eines beschränkt steuerpflichtigen Gründers zu beantragen, sind wir selbstverständlich gerne bereit, sie zu unterstützen.

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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