Vorsteuerabzug bei dienstlich genutzten Pkw

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Einleitend:

In unserem Artikel befassen wir uns mit dem Vorsteuerabzug für die betrieblich genutzten Pkw.
​Zuerst möchten wir kurz zusammenfassen, welche Vorsteuerbeträge nach tschechischem Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 Gbl. (nachfolgend nur „UStG“) abgezogen werden können.
 
Von Unternehmern können volle Vorsteuerbeträge für die geschuldete Umsatzsteuer für folgende Lieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, die für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.

  • für inländische Lieferungen und sonstige Leistungen,
  • für steuerfreie inländische Lieferungen und sonstige Leistungen, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
  • für Umsätze im Ausland, deren Vorsteuer abgezogen werden könnte, wenn sie im Inland ausgeführt würden,
  • für Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Buchst. a) bis j), l) bis u) und y) UStG und für die Versicherungsleistungen nach § 55 UStG, die im Drittland ausgeführt werden oder die unmittelbar einer Ausfuhrlieferung zuzuordnen sind und
  • für Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 13 Abs. 9 Buchst. a), b), d) und e) UStG und nach § 14 Abs. 5 UStG,
  • für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von gesetzlichen Rundfunkanbietern.
 
Verwendet der Unternehmer die Umsätze sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist der Teil der Vorsteuerbeträge, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen zuzurechnen ist, nicht abziehbar (nachfolgend nur „teilweiser Vorsteuerabzug“), wenn das Umsatzsteuergesetz nicht eine abweichende Regelung enthält.

Das Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nach einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.


Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen 

Verwendet der Unternehmer für sein Unternehmen einen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder die von ihm in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden.


Voller Vorsteuerabzug 

Werden an den Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt, für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, kann nach Ermessen des Unternehmers ein voller Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für die Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden,  gelten dann als Lieferungen nach § 13 Abs. 4 Buchst. a) UStG oder sonstige Leistungen nach § 14 Abs. 3 Buchst. a) UStG. Die volle Vorsteuer für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens kann nach diesen Bestimmungen nicht abgezogen werden. Dasselbe Schema gilt bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die zuerst für Zwecke des Unternehmens beansprucht, jedoch letztendlich teilweise für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden.


Beispiel:

Der Arbeitgeber überlässt den Arbeitnehmern Dienstwagen auch für Privatfahrten. Nutzt der Mitarbeiter den Dienstwagen auch zu Privatfahrten, muss nach angefallenen Fahrzeugkosten bzw. Ausgaben der Vorsteuerabzug geprüft werden.

Zuerst bietet sich ein Hinweis auf das Schreiben der Generalfinanzdirektion über die maßgebende Anwendung des Einkommensteuergesetzes: Werden Fahrzeuge genutzt, die im Betriebsvermögen stehen oder gemietet werden, sind die Fahrzeugkosten für Dienst- und Privatfahrten unbeschränkt abziehbar. Die auf Privatfahrten entfallenden Kraftstoffe sind jedoch vom Abzug ausgeschlossen.

Wird die 1-Prozent-Regelung angewandt (1 Prozent der Anschaffungskosten des Fahrzeuges sind beim Mitarbeiter steuerpflichtig), sind alle Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Kraftstoffe sind jedoch nur beschränkt abziehbar.

Die auf Privatfahrten entfallenden Kraftstoffkosten sind GRUNDSÄTZLICH nicht abziehbar. Die Vorsteuer für die auf Privatfahrten entfallenden Kraftstoffkosten muss berichtigt werden.

Welche Buchungen sind vorzunehmen? Wie oben genannt, bieten sich zwei Möglichkeiten:

  1. Der Kraftstoffbeleg wird in voller Höhe verbucht, es wird der volle Vorsteuerabzug vorgenommen. Nach Ermittlung des Verhältnisses zwischen den dienstlich und privat gefahrenen Kilometern wird die Rechnung nach § 32 UStG ausgestellt. Wir weisen darauf hin, dass die Erträge und Aufwendungen demselben Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind;
  2. Bei der Verbuchung des Kraftstoffbelegs wird die Vorsteuer nach dem ermittelten oder geschätzten Verhältnis zwischen den auf Dienst- und Privatfahrten entfallenden Kraftstoffpreis berichtigt. 

Ermittlung des Verhältnisses

Die Ermittlung der teilweisen Vorsteuer erfolgt nach dem folgenden Schema: Die Vorsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht nur für das Unternehmen des Unternehmers verwendet werden, wird nach dem Verhältnis ermittelt, nach dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen für die Zwecke des Unternehmens und für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet worden sind (nachfolgend nur "Verhältnis"). Dieses prozentuelle Verhältnis wird auf das volle Prozent aufgerundet.

Kann beim Vorsteuerabzug nicht ermittelt werden, nach welchem Verhältnis die Lieferungen oder sonstigen Leistungen für das Unternehmen und für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet wurden, ist dieses Verhältnis zu schätzen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorsteuer nach Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen abgezogen werden konnte und auch abgezogen wurde, wird das tatsächliche Verhältnis ermittelt, nach dem die Umsätze für das Unternehmen und die Zwecke außerhalb des Unternehmens ermittelt werden. Weicht dieses Verhältnis vom geschätzten Verhältnis um mehr als 10 Prozentpunkte ab, ist die Vorsteuer zu berichtigen. Übersteigt das tatsächliche Verhältnis das geschätzte Verhältnis um mehr als 10 Prozentpunkte, kann die Vorsteuer berichtigt werden. Unterschreitet das tatsächliche Verhältnis das geschätzte Verhältnis, muss die Vorsteuer berichtigt werden. Die Berichtigung der Vorsteuer erfolgt im letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem die zu berichtigende Vorsteuer abgezogen werden kann.


Umsatzsteuer für Fahrzeugkosten – nicht für Kraftstoffkosten  

Weiterhin muss die Verwaltungspraxis beachtet werden, nach der einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Beurteilung von der umsatzsteuerlichen Beurteilung abweicht. Wie schon genannt, können die Fahrzeugkosten bei Dienstwagen, auf deren Nutzung die 1 Prozentige Regelung angewandt wird, voll abgezogen werden. Ein voller Vorsteuerabzug ist jedoch unzulässig. Die Vorsteuer darf nicht voll, sondern muss nur teilweise abgezogen werden. Die nicht abgezogene Vorsteuer gehört jedoch zu den Betriebsausgaben (selbstverständlich dann, wenn die Erträge und Aufwendungen demselben Geschäftsjahr zugeordnet werden).


Berichtigung des Vorsteuerabzugs 

Die Vorsteuer, die beim Erwerb des Betriebsvermögens – z.B. der Vorräte, jedoch nicht der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - abgezogen wurde, wobei die Wirtschaftsgüter innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 73 Abs. 3 UStG letztendlich nicht oder nur gemischt für unternehmerische Zwecke genutzt wurden, ist zu berichtigen.


Vorsteuer für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens?

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

Die Berichtigung der Vorsteuerbeträge ist auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer bei Erwerb der Wirtschaftsgüter keine Vorsteuer abziehen durfte, weil die Wirtschaftsgüter bei ihrer erstmaligen Verwendung für Zwecke des Unternehmens genutzt werden sollten, die einen Vorsteuerabzug ausgeschlossen haben.

Eine Änderung der Verhältnisse ist innerhalb der Festsetzungsfrist jedes Jahr zu prüfen, wobei der erstmalige Verwendungszweck, der für den Abzug bzw. Nichtabzug der Vorsteuerbeträge beim Erwerb der Wirtschaftsgüter maßgebend war, mit dem geänderten Verwendungszweck verglichen wird.

Die Vorsteuer kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen Verwendung der Wirtschaftsgüter berichtigt werden. Der Berichtigungszeitraum für Bauten, Wohneinheiten und deren Erweiterung und Modernisierung verlängert sich auf zehn Jahre.

Dies kann vereinfacht so verstanden werden, dass der Bau für jedes Jahr, für das die Vorsteuer abgezogen wird, „genutzt“ werden muss. Hinweis! Für die Berichtigung der Vorsteuerbeträge gilt der Modernisierungs- und Erweiterungsaufwand  als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut.


Zusammenfassung

Da die Wirtschaftsgüter nach UStG anders zu beurteilen sind als betriebliche Aufwendungen, gelten auch andere Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Sollten Sie Rückfragen haben, sind wir gerne bereit, Sie beratend zu unterstützen.  

Kontakt

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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