Gesetzgebung

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​Steuer-Paket 2019

Vom Finanzministerium wird das Steuerreformgesetz erstellt, das am 01.01.2019 in Kraft treten sollte. Über einzelne Änderungsgesetze werden wir Sie laufend informieren. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen fünf wichtige Neuregelungen darstellen. 


Lohnsteuer 

Zu den wichtigsten Entwürfen des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes gehören die Abschaffung des um Sozialabgaben erhöhten Bruttolohns und die Einführung des zweistufigen progressiven Steuersatzes. 


Abschaffung des um Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung erhöhten Bruttolohns 

Nach elf Jahren sind die Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung nicht mehr lohnsteuerpflichtig. Lohnsteuerpflichtig sollten ausschließlich die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sein. Es ist nicht zu vergessen, dass die Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung in die Bemessungsgrundlage seit dem 01. Januar 2008 einbezogen wurden.


Änderung des Steuersatzes 

Neben der Abschaffung des um Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung erhöhten Bruttolohnes soll der Lohnsteuersatz geändert werden. Nach dem Entwurf des Änderungsgesetzes soll der Steuersatz von 15% auf 19% erhöht werden. Wird die Bemessungsgrundlage von CZK 1 500 000,00 überschritten, soll der Steuersatz auf 23% angehoben werden (es können jedoch auch andere Steuersätze verabschiedet werden). 

Mit Einführung der Steuerprogression wird der Spitzensteuersatz aufgehoben. Die Anhebung des Spitzensteuersatzes stellte eine verdeckte Steuerprogression für die Einkünfte aus nicht selbständiger und selbständiger Arbeit dar. Die aktuelle Steuerprogression betrifft alle Einkünfte von natürlichen Personen - auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. 


Abzug der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, wenn die Werbungskostenpauschale abgezogen wird

Wird der Werbungskosten-Pauschbetrag angesetzt, können nach dem Entwurf des Änderungsgesetzes über den Werbungskosten-Pauschbetrag hinaus noch 75% der der geleisteten Sozial- und Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge abgezogen werden. 


Umsatzsteuer 

Auch das Umsatzsteuergesetz wird zahlreiche Änderungen erfahren. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen folgende zwei Änderungen vorstellen:  


Leasing mit einer Kaufoption – Neuregelungen ab 01. Januar 2019

Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden die Leasingverhältnisse wesentlich geändert. Werden Leasingverträge mit einer Kaufoption abgeschlossen, gelten sie als sonstige Leistungen. Alle Leasingraten sind umsatzsteuerpflichtig. Ist der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag verpflichtet, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Leasingdauer zu kaufen, gilt der Leasingvertrag nach UStG als Lieferung, wobei die volle Umsatzsteuer zum Beginn des Leasingverhältnisses - bei Übergabe des Leasinggegenstands - zu bezahlen ist. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leasingverträge mit einer Kaufoption, bei denen die Übergabe der Leasinggegenstände nach 31. Dezember 2018 erfolgt, wird sich grundsätzlich ändern. Sollte sich aus dem Leasingvertrag ergeben, dass die Ausübung der Kaufoption nach Ablauf der Leasingdauer für den Leasingnehmer die einzige vernünftige Lösung darstellt, wird es sich um eine Lieferung handeln. Die volle Umsatzsteuer ist beim Vertragsbeginn zu bezahlen. 


Grundstücksverkauf und -instandhaltung nach 01. Januar 2019

Die zweite Änderung, die von einigen Unternehmern begrüßt wird, für andere Unternehmer jedoch nachteilig ist, betrifft die Umsatzsteuer auf verkaufte Gebäude, bei denen vor dem Verkauf der Reparaturaufwand von mehr als CZK 200 000 angefallen ist. Ab 01. Januar 2019 müssen die Unternehmer, die das Gebäude umsatzsteuerfrei verkaufen möchten, prüfen, ob der Reparaturaufwand in den letzten zehn Jahren CZK 200 000 nicht überschritten hat. Falls ja, muss geprüft werden, wie hohe Vorsteuer auf den Reparaturaufwand entfiel bzw. ob der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Wird vom Unternehmer ein Gebäude verkauft, das in den letzten zehn Jahren repariert wurde, wobei die auf den Reparaturaufwand entfallende Vorsteuer nicht voll abgezogen wurde, kann die Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden. 

Sollte z.B. das Entgelt für die im Jahre 2011 durchgeführte Gebäudereparatur i.H.v. CZK 1 000 000,00 betragen, wobei der darauf entfallende Steuerbetrag (20%) i.H.v. CZK 200 000 voll abgezogen wurde, und sollte das Gebäude im Jahre 2019 umsatzsteuerfrei verkauft werden, ist der Vorsteuerabzug zu be­richtigen. Der Unternehmer hat den Steuerbetrag i.H.v. 2/10 * 200 000 = CZK 40 000,00 zu erstatten (Zeile 60 der Umsatzsteuervoranmeldung). 

Es muss betont werden, dass für die Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Gebäudereparaturen keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind. Wird im Jahre 2019 ein Gebäude verkauft, muss geprüft werden, ob in den letzten zehn Jahren Gebäudereparaturen durchgeführt wurden. Der Schwellenwert von CZK 200 000,00, der für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs maßgebend ist, ist darüber hinaus sehr niedrig. Der Verwaltungsaufwand für die Berichtigung wird erheblich sein. Darüber hinaus war die Neu­­regelung unerwartet. Die Unternehmer müssen nunmehr alle Rechnungen für Gebäudereparaturen prüfen, die in den letzten zehn Jahren durchgeführt wurden. Wir weisen noch darauf hin, dass es sich im Unterschied zur Neuregelung der Leasingverhältnisse um keine Umsetzung des EU-Rechts handelt und die Neuregelung eine tschechische Besonderheit ist. 

Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

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