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​Vermittlungstätigkeit und Nachweis deren Erbringung 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat beurteilt, wie die Vermittlungskosten nachzuweisen sind und festgestellt, dass das Entgelt für die Vermittlungsleistungen abgezogen werden kann, wenn nicht nur das formale Bestehen eines Vermittlungsverhältnisses, sondern auch die Erbringung von Vermittlungsleistungen nachgewiesen sind. Das Oberste Verwaltungsgericht hat auf seine ältere Urteilen hingewiesen, nach denen die Zahlung einer Vermittlungsprovision noch keinen Nachweis darstellt, dass die Vermittlungsleistungen erbracht wurden. Die allgemeinen Auskünfte des Steuerpflichtigen, dass der Auftrag ohne Einschaltung des Vermittlers nicht erteilt werden könnte, sind nicht hinreichend. 

Im vorliegenden Fall hat sich der Vermittler darüber hinaus auf die Auskunft beschränkt, dass der Auftrag durch mehrere weitere Vermittler vermittelt wurde, mit denen Telefongespräche geführt wurden. Der Vermittler hat abgelehnt, dem Finanzamt die anderen Vermittler namentlich zu nennen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat die Auskünfte des Steuerpflichtigen als wenig konkret beurteilt, da das Finanzamt nach diesen Angaben nicht beurteilen konnte, ob „der Vermittler gegenüber den Personen tätig war, bei denen er davon ausgehen konnte, dass sie den Vertragsabschluss mit dem Interessenten (mittelbar oder unmittelbar) bewirken oder die Entscheidung des Berechtigten beeinflussen können“. 

In diesem Zusammenhang hat das Oberste Verwaltungsgericht auf seine Entscheidung hingewiesen, bei der beurteilt wurde, ob die Umstände, unter denen die Vermittlungsleistunden erbracht wurden, richtig ausgewertet wurden. Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass wegen mehrerer möglicher Vermittlungsformen die Steuerpflichtigen Nachweise für die Vermittlungsleistungen des Vermittlers zu erbringen haben. Zu solchen Nachweisen zählen vor allem Aufzeichnungen, Zeugenaussagen oder Berichte, aus denen sich ergibt, welche Verhandlungen der Vermittler geführt hat und welche Themen bei diesen Verhandlungen besprochen wurden. Dabei sei die Identität von Personen, mit denen die Vermittlungsgespräche geführt wurden, von Bedeutung. Die Vermittlungsleistungen können des Weiteren durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, an welche Personen oder an welche Adressen die Unterlagen zugesandt wurden, in denen die Angaben über die angebotenen Leistungen oder Waren gemacht wurden. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich des Weiteren mit dem Vermittler befasst, von dem der Steuerpflichtige behauptet hat, dass in der Branche bzw. dem Tätigkeitsbereich als bekanntes Unternehmen gilt. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichtes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vermittler beim Vertragsabschluss eine wichtige Rolle gespielt hat. Die Gesellschaft muss jedoch nachweisen, dass der Vermittler über spezifische oder außenordentliche Kenntnisse, Qualifikationsvoraussetzungen oder Kontakte verfügt und diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kontakte zu Gunsten des Auftragsnehmers genutzt wurden. Das Oberste Verwaltungsgericht hat zugegeben, dass „… die Erbringung solcher Nachweise sehr schwierig sein kann, da die Tätigkeit des Vermittlers derart „diskret“ sein kann (wobei der Vermittler unter Umständen auch versuchen konnte, das Gesetz umzugehen), dass der Vermittler nicht bereit ist, dem Interessenten die Mitwirkung zu leisten und seine Tätigkeit zugunsten des Interessenten zu kommentieren“. Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Gesellschaft die Beweislast zu tragen hat. 

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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