Anwendung der CMR im innerstaatlichen Straßengüterverkehr – erste Reaktionen

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In einer früheren Ausgabe unseres Mandantenbriefes (Ausgabe Juli/August 2018) haben wir Sie bereits darüber informiert, dass zum 1.1.2019 ein wichtiger Teil der Gesetzesnovelle Nr. 304/2017 Slg. in Kraft treten wird, konkret jener Teil, der in das Straßenverkehrsgesetz Nr. 111/1994 Slg. der Tschechischen Republik (nachfolgend nur „Straßenverkehrsgesetz“) die neue Bestimmung § 9a einbringt. Laut dieser Bestimmung finden seit dem 1.1.2019 einige Teile der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) auch auf einen Transportvertrag über die Beförderung einer Sache im innerstaatlichen Straßengüterverkehr Anwendung. Vor allem in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 war ein erhöhtes Interesse an dieser Problematik zu verzeichnen – nicht nur bei Frachtführern und Spediteuren, sondern auch bei Absendern und anderen Rechtsträgern, vor allem Versicherungsgesellschaften und Versicherungsmaklern. Über die ersten Reaktionen auf die neue rechtliche Regelung möchten wir Sie mit dem vorliegenden Artikel informieren.
  • ​Im Vertrag vereinbarter Transport oder faktisch ausgeführter Transport 

Zum Umfang und zur Art und Weise der Anwendung einiger Bestimmungen der CMR im innerstaatlichen (tschechischen) Straßengüterverkehr bestehen gewisse Unsicherheiten. Vor allem ist nicht klar, ob es für eine Anwendung des § 9a Straßenverkehrsgesetz erforderlich ist, dass ein innerstaatlicher Straßengüterverkehr in einem Vertrag vereinbart wird oder ob es genügt, dass eine Beförderung einer bestimmten Sendung tatsächlich als Straßengüterverkehr erfolgt, ungeachtet dessen, ob dies auch vertraglich verankert wurde. Da eine Bestimmung über die Art und Weise der Beförderung kein obligatorisches Erfordernis eines Frachtvertrages gemäß § 2555 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik Nr. 89/2012 Slg. ist (nachfolgend nur „BGB), ist zwar nicht notwendig, dass die Parteien eine solche Bestimmung in den Vertrag aufnehmen, wenn sie einen Frachtvertrag als solchen abschließen. Die Rechtsprechung geht sogar davon aus, dass es Sache des Frachtführers ist, welches Verkehrsmittel er zur Beförderung zwecks Erfüllung seiner Pflichten laut Frachtvertrag wählt. Wenn wir davon ausgehen, dass für die Anwendung des § 9a Straßenverkehrsgesetz die faktische Vornahme der Beförderung maßgeblich ist, hätte dies zur Folge, dass der Frachtführer selbst die Regelung seiner Haftung wählt – in Abhängigkeit davon, welches Verkehrsmittel er bzw. ein Unterfrachtführer nutzt, dem der Frachtführer die faktische Ausführung der Beförderung anvertraute. Mit Blick auf die Praxis in der internationalen Beförderung gemäß CMR und die erforderliche Rechtssicherheit beider Parteien des Frachtvertrages sollte § 9a Straßenverkehrsgesetz in dem Sinne ausgelegt werden, dass für die Anwendung dieser Bestimmung die Tatsache maßgeblich ist, in welcher Weise die Beförderung zwischen den Parteien des Frachtvertrages vereinbart wurde, nicht wie die Beförderung letztlich ablief.
 
  • Zwingende oder dispositive Bestimmungen zur Haftung des Frachtführers

Wie wir bereits in unserem vorherigen Artikel angeführt haben, ist praktisch unstreitig, dass § 9a Straßenverkehrsgesetz für die Belange des innerstaatlichen Straßengüterverkehrs die Anwendung des Art. 41 CMR nicht übernahm, der die zwingende Natur der CMR (bis auf wenige Ausnahmen) als solche regelt. Nach unserer Auffassung kann daher nur schwerlich behauptet werden, dass für den innerstaatlichen Straßengüterverkehr gemäß dem tschechischen Straßenverkehrsgesetz durch dessen § 9a Bestimmungen der CMR als ganze zwingend übernommen wurden. Interessant ist Art. 23 Abs. 6 der CMR (der durch § 9a Straßenverkehrsgesetz für die Belange des innerstaatlichen tschechischen Straßengüterverkehrs übernommen wurde), der besagt, dass höhere Entschädigungen für einen vollständigen oder teilweisen Verlust einer Sendung oder eine Überschreitung der Lieferfrist als gemäß Art. 23 CMR nur dann beansprucht werden können, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden ist. Wir gehen davon aus, dass unter Verweis auf § 1 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist, dass Art. 23 Abs. 6 CMR im Rahmen innerstaatlicher Straßengütertransporte als zwingend ausgelegt werden kann. Dies gilt jedoch nicht mehr für sonstige Bestimmungen der CMR, wenn diese „innerstaatlich“ unter Verweis auf § 9a Straßenverkehrsgesetz angewendet werden.
 
Da die entsprechenden Bestimmungen des Art. 23 CMR, auf die sich am ehesten der zwingende Art. 23 Abs. 6 CMR bezieht, vor allem eine Limitierung der Entschädigungspflichten des Frachtführers umfassen (u.a. bezüglich der Art der Schäden und bezüglich des Masselimits von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm, oder bezüglich der Höhe der Fracht bei Überschreitung der Lieferfrist), wird bei den oben angeführten Schadenstypen eine Vereinbarung über einen höheren Umfang der Entschädigungspflichten des Frachtführers mit Sicherheit nur in Einklang mit Art. 24 und Art. 26 CMR möglich sein, also durch eine Vereinbarung über einen höheren Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung. Voraussetzung für eine gültige Vereinbarung ist u.a. eine ordnungsgemäße Ausstellung eines Frachtbriefes, in dem diese Angaben entsprechend eingetragen sein müssen.  
 
Im Falle sonstiger Bestimmungen der CMR, die unter Verweis auf § 9a Straßenverkehrsgesetz auf den innerstaatlichen Straßengüterverkehr Anwendung finden, kann nach unserer Auffassung nicht von einer zwingenden Wirkung gesprochen werden. Nach unserer Auffassung ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass im Unterschied zu der Frage des Umfanges einer Entschädigungsverpflichtung des Frachtführers demgegenüber in innerstaatlichen Fällen im Vertrag abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des CMR z.B. eine andere Haftung für den Frachtführer vereinbart oder der Umfang der Befreiungsgründe des Frachtführers eingeengt oder ausgeweitet oder anderweitig geändert werden kann etc. Das letzte Wort in dieser Hinsicht werden erst die Gerichte sprechen. In dieser Hinsicht kann insbesondere die Beziehung zu den zwingenden Bestimmungen des § 2566 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik problematisch sein, die das Haftungsprinzip und die Haftung des Frachtführers für den Fall von Schäden am Frachtgut bei Beförderungsverträgen allgemein regeln. Wie die Beziehungen und Regelungen dieser Frage im Rahmen der CMR unter den Bedingungen des innerstaatlichen tschechischen Straßengüterverkehrs und unter Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuches der Tschechischen Republik durch die Gerichte ausgelegt werden, wird die Zukunft zeigen. 
 
  • Versicherung der Haftung des Frachtführers und des Gutes

Mit Blick auf die oben beschriebenen Unklarheiten bezüglich der Haftung des Frachtführers unter den Bedingungen des § 9a Straßenverkehrsgesetz muss insbesondere empfohlen werden, dass sowohl Frachtführer und Spediteure als auch deren Kunden gründlich die Bedingungen der Versicherungsverträge prüfen. Dies betrifft sowohl die Haftpflichtversicherung von Frachtführer und Spediteur, als auch die Warenversicherung. Mit Versicherern und Maklern sollten die gegenständlichen Verträge an die neuen drohenden Risiken im Zuge der Anwendung des § 9a Straßenverkehrsgesetz im Rahmen des innerstaatlichen tschechischen Straßengüterverkehrs verhandelt werden. Neben den Risiken für Absender aus der neuen Beschränkung der Entschädigungspflichten des Frachtführers im innerstaatlichen Straßengüterverkehr ist für die Frachtführer an dieser Stelle auf die durch § 9a Straßenverkehrsgesetz übernommene Regelung des Art. 29 CMR zu verweisen: der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Auch dieses Risiko sollte bei Verhandlungen über eine Anpassung von Haftpflichtversicherungsverträgen von Frachtführern berücksichtigt werden. 
 
  • Rolle der „Reklamationsfrist“ gemäß § 2569 BGB nach dem 1.1.2019

Eine relativ grundsätzliche Frage besteht in der Beziehung der Regelung einer Reklamation in der CMR (konkret in Kapitel V. „Reklamationen und Klagen“) und der Bestimmung des § 2569 BGB der Tschechischen Republik. Laut diesem Paragraphen gilt im tschechischen Recht Folgendes: „Sofern ein Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Frachtführer nicht binnen sechs Monaten ab dem Tag der Übernahme des Gutes geltend gemacht wird, oder falls das Gut nicht übernommen wurde, binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem dieses zugestellt werden sollte, wird das Gericht dieses nicht zuerkennen, falls der Frachtführer einwendet, dass das Recht verspätet geltend gemacht wurde.“ Da die Regelung des § 9a Straßenverkehrsgesetz (und der Kapitel der CMR, auf die dieser Paragraf verweist) eine spezielle Regelung ist, während die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über einen Frachtvertrag (§ 2555 ff. BGB) die allgemeine Regelung darstellen, die zum Zug kommt, wenn eine besondere Regelung eine bestimmte Frage nicht berücksichtigt, kann dieses Problem so betrachtet werden, dass die Reklamationsfrist gemäß § 2569 BGB auch im innerstaatlichen tschechischen Straßengüterverkehr Anwendung findet, wenn sich dieser nach § 9a Straßenverkehrsgesetz richtet. Eine zweite Sichtweise, die nach unserer Auffassung besser dem Sinn beider Regelungen entspricht, besteht darin, dass die Regelung einer Reklamation und Verjährung in der CMR so komplex ist, dass sie keine Ergänzung durch eine allgemeine Regelung in Gestalt des § 2569 BGB benötigt. Die CMR umfasst daher nach unserer Auffassung keine konkrete, dem § 2569 BGB entsprechende Bestimmung – gleichwohl regelt die CMR die durch § 2569 BGB geregelten Fragen in anderer Weise. Bis jedoch diese Frage nicht eindeutig durch Gerichte geregelt wurde, ist zu empfehlen, dass Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber einem Frachtführer aus Gründen der Vorsicht auch im innerstaatlichen tschechischen Straßengüterverkehr binnen einer sechsmonatigen Frist gemäß § 2569 BGB geltend gemacht werden.
   
  • Abschluss 

Die skizzierten Fragen sind nur einige Punkte, die nach dem 1.1.2019 im Falle eines Abschlusses von Frachtverträgen berücksichtigt werden müssen. Frachtführern im innerstaatlichen tschechischen Straßengüterverkehr und Absendern, die deren Leistungen in Anspruch nehmen, ist nachdrücklich eine Prüfung und Anpassung der vertraglichen Dokumentation zu empfehlen (Frachtverträge, Versicherungsverträge etc.); Gleiches gilt mit Blick auf die neue rechtliche Regelung auch für interne Prozesse in Unternehmen.

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JUDr. Alice Kubová Bártková

Advokátka (Tschechische Republik)

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