Transfer Pricing und sekundäre Erhöhung/Minderung des Steuergewinns/-verlustes

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Branchenkonforme Verrechnungspreise sind meistens erforderlich, um die Kalkulation der Preise für konzerninterne Geschäfte vor dem Finanzamt verteidigen zu können. Die Verrechnungspreise können jedoch auf der Konzernebene auch als Steueroptimierungsmaßnahme, selbstverständlich unter Ein­haltung der ge­setzlichen Vorschriften, angewandt werden. 

 

Die Steueroptimierung bietet sich u.a. durch die sekundäre (bzw. anschließende, spiegelbildliche) Erhöhung des Steuerverlustes/Minderung des Steuergewinns, die auf die primäre Erhöhung des Steuer­ge­winns/Min­derung des Steuerverlustes beim anderen verbundenen Unternehmen folgen kann. Diese sekundäre Erhöhung des Steuerverlustes/Minderung des Steuergewinns ist darauf ge­richtet, die Doppelbesteuerung, die durch die Erhöhung des Steuergewinns bzw. Minderung des Steuer­verlustes des anderen verbundenen Unternehmens entsteht, zu vermeiden.

 

Das Schema lässt sich am folgenden Beispiel veranschaulichen: Bei einer Betriebsprüfung wurde der Steuergewinn einer deutschen Muttergesellschaft erhöht bzw. es wurde ein Nach­forderungsbescheid erlassen, da das deutsche Finanzamt festgestellt hat, dass die von der tschechischen Tochter­gesellschaft berechneten Verrechnungspreise zu niedrig waren bzw. die tschechische Tochter­gesell­schaft aus konzerninternen Leistungen oder überlassenen Nutzungsrechten an immateriellen Wirtschaftsgütern keine Erträge erzielt hat. Sollten die Verrechnungspreise von marktüblichen Preisen abweichen und wird diese Differenz durch die deutsche Muttergesellschaft nicht hinreichend erläutert und nachgewiesen, wird der Steuergewinn der deutschen Mutter­gesellschaft entsprechend erhöht, darüber hinaus wird ein Nachforderungsbescheid erlassen, wobei nicht nur die rückständige Körperschaftsteuer, sondern auch die steuerlichen Neben­leistungen zu leisten sind. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Doppelbesteuerung der Preisanpassungen bzw. des Steuergewinnes ein.

 

Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann die tschechische Gesellschaft eine Berichtigungs­erklärung abgeben, durch die ihr Steuergewinn dem entsprechend vermindert wird. Die Be­richtigungs­erklärung wird unserer Ansicht nach vom tschechischen Finanzamt jedoch nur dann akzeptiert, wenn die Prüfungsmethode des ausländischen Finanzamts richtig und vor dem tschechischen Finanzamt vertretbar ist. Der Berichtigungserklärung muss ein Begleitschreiben beigefügt werden, in dem die Gründe für die Abgabe der Berichtigungserklärung und die durch das ausländische Finanzamt angewandte Ermittlungspreismethode erläutert werden. Der Berichtigungs­erklärung sind des Weiteren der Prüfungsbericht und Nachf­orderungsbescheid des ausländischen Finanzamtes beizufügen. Es ist empfehlenswert, dem Finanzamt auch die Verrechnungs­preis­dokumentation vorzulegen, in der die konzerninternen Geschäfte zwischen der tschechischen Gesell­schaft und dem ausländischen verbundenen Unternehmen sowie die Ermittlungs­preismethode dargestellt sind. Dadurch erhöht sich deutlich die Chance darauf, dass die angepassten Ver­rechnungspreise vom tschechischen Finanzamt akzeptiert werden. Ohne detaillierte Erläuterung und hinreichende Nachweise ist die Abgabe der Berichtigungserklärung zwecklos.

 

Die sekundäre Erhöhung des Steuerverlustes /Minderung des Steuergewinnes ist möglich, wenn zwischen der Tschechischen Republik und dem Staat, in dem die primäre Erhöhung/Minderung vorge­nommen wurde, ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, und die Finanz­verwaltung die ursprünglichen, durch die Beteiligten kalkulierten Preise nicht als Steuerhinterziehung beurteilt. Wir weisen da­rauf hin, dass in diesem Fall nicht die Fristen nach der tsche­chischen Abgabe­ordnung, sondern die Fristen nach DBA bzw. der EU-Schiedskonvention relevant sind, wodurch die Berichtigungserklärungen auch für ältere Veranlagungszeiträume abgegeben werden können, da die dreijährige Frist für die sekundäre Erhöhung/Minderung (Abgabe der Berichtigungs­erklärung) nicht mit Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuerklärung für den jeweiligen Ver­anlagungs­­zeitraum, sondern mit Erlass des Nach­forderungsbescheides im Land der primären Erhöhung/Minderung be­ginnt.

 

Sollte das tschechische Finanzamt die Berichtigungserklärung und die durch das ausländische Finanzamt bei der primären Erhöhung/Minderung angewandte Ermittlungspreismethode abweisen, kann das Verständigungsverfahren beider betroffenen Finanzverwaltungen initiiert werden. Wird keine Verständigung getroffen, muss die Schiedskommission herangezogen werden. In Tschechien wurde jedoch noch kein Streit nach der Schiedskonvention beigelegt. Bislang wurden alle Streitig­keiten im Rahmen des Verständigungsverfahrens beendet.

 

Dieser Bereich ist leider weder durch das tschechische Steuerrecht noch durch Schreiben der tsche­chischen Finanzverwaltung geregelt. Die Grundsätze für die sekundäre Erhöhung des Steuer­verl­ustes/Minderung des Steuergewinns sollten durch ein Schreiben geregelt werden, das schon erstellt wird (und im Sommer 2019 veröffentlicht werden sollte).

 

Da eine wesentliche Steueroptimierung erzielt werden kann, sollten die multinationalen Unter­nehmen die sekundäre Erhöhung des Steuerverlustes oder Minderung des Steuergewinnes beachten. Unsere Transfer Pricing Spezialisten sind gerne bereit, sie dabei zu unterstützen.

 

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