Neues Schreiben der Finanzverwaltung Verrechnungspreise betreffend

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Die Generalfinanzdirektion hat ein neues Schreiben betreffend die Verrechnungspreise erlassen. Das neue Schreiben D–34 über die Anwendung der internationalen Vorschriften für die Besteuerung der Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen ersetzt das Schreiben D–332 aus dem Jahre 2011. Das Schreiben D–34 (nachfolgend nur „Schreiben”) wurde nach dem Inkrafttreten der geänderten OECD-Verrechnungspreisleitlinie für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erlassen, die im Jahre 2017 veröffentlicht wurde. Das Schreiben erörtert die Anwendung des Fremdvergleichs-grundsatzes und des BEPS-Aktionsplanes (Base Erosion and Profit Shifting). Darüber hinaus wurde die amtliche tschechische Übersetzung der OECD-Verrechnungspreisleitlinie aus dem Jahr 2017 veröffentlicht. Das Schreiben der Generalfinanzdirektion ist nicht rechtlich verbindlich und gehört nicht zu steuerrechtlichen Vorschriften. Es erörtert ausschließlich die Verrechnungspreise. 
  
Das Schreiben erläutert gegenüber dem alten Schreiben D–332 die Bedeutung der Risiko- und Funk-tionsanalyse und die Schritte bei Durchführung von Vergleichbarkeitsanalysen. 
 

Risiko- und Funktionsanalyse 

Nach dem Schreiben ist es sehr wichtig, das Funktions- und Risikoprofil von beteiligten Unternehmen zu definieren, da nach den wahrgenommenen Funktionen und getragenen Risiken entschieden wer-den kann, welches verbundene Unternehmen bei der Vergleichbarkeitsanalyse geprüft wird. Bei der Vergleichbarkeitsanalyse müssen die value driver bestimmt werden. Als value driver gelten die Er-folgsmaßstäbe, nach denen die Preise kalkuliert werden, wobei zu prüfen ist, inwieweit sie an der Wertschöpfungskette (value chain) beteiligt sind. Nach dem Schreiben muss vor allem geprüft wer-den, ob die getragenen Risiken den wirtschaftlichen Merkmalen der jeweiligen Geschäfte entspre-chen, die vertraglichen Risiken und Handlungen der Vertragsparteien der Risikosteuerung entspre-chen und die Vertragsparteien fähig sind, diese Risiken zu tragen.  
 
Das Schreiben erläutert allgemeine Abweichungen zwischen den Strategieträgern und Routineunter-nehmen, wobei es durchaus möglich ist, dass ein und dasselbe Unter­nehmen bei unterschiedlichen Geschäften auch unterschiedliche Funktionen wahrnimmt. Ein Routineunternehmen ist nach Weisun-gen eines anderen Unternehmens tätig, trägt geringe Risiken und sollte einen niedrigeren, jedoch konstanten Gewinn erzielen. Es sind jedoch auch Ausnahmen möglich – auch Unternehmen, die als Routineunternehmen qualifiziert werden, können Funktionen ausüben (Entscheidungen treffen), die zu einem Verlust führen. Jedes Geschäft muss aus diesem Grunde einzeln geprüft werden.  
 
Obwohl im Schreiben mehrere Funktionsprofile erläutert sind – von einem typischen Routineunter-nehmen bis zu einem Strategieträger hin, wird betont, dass es oft sehr schwierig ist, zwischen einem Routineunternehmen und Strategieträger zu unterscheiden. Das Entgelt muss mit den wahrgenom-menen Funktionen und getragenen Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgütern, Mitarbeitern sowie den Finanzierungsmitteln korrespondieren.  
 

Vergleichbarkeitsanalyse 

Um die Vergleichsunternehmen und deren Gewinne zu finden, sollten der Vergleichbar­keitsanalyse nach dem Schreiben kommerzielle Daten­banken herangezogen werden. Um die Verläss­lichkeit der Vergleichbarkeitsanalyse zu erhöhen, sollten nach dem Schreiben auch weitere Daten wie die Web-seiten oder Jahresabschlüsse verwendet werden. 
 
Um den quantitativen Teil der Vergleichbarkeitsanalyse durchführen zu können, werden im Schrei-ben die wichtigsten Auswahlkriterien empfohlen. Des Weiteren sollten diese Kriterien und die even-tuell schwankenden Gewinne in der Branche jedes Jahr nachgeprüft werden. Auch die Gewinnzu-schläge von Vergleichsunternehmen sollten jedes Jahr bei einer Vergleichbarkeitsanalyse neu beur-teilt werden.  
 
Nach dem Schreiben ist es unzulässig, alle Vergleichsunternehmen, denen Verluste entstehen, ohne Weiteres nicht zu berücksichtigen (was von der Finanzbehörde oft vorgenommen wird). Sollten die Unternehmen weggelassen werden, muss dies immer begründet werden. 
 
Bzgl. der erforderlichen Band­breite sollten nach dem Schreiben Angaben für mehrere Jahre, optimal für drei bis fünf Jahre, geprüft werden. Um eine verlässliche Bandbreite zu gewinnen, sollte ein arithmetisches oder gewogenes Mittel berechnet werden. Da die Daten der kommerziellen Daten-banken meistens nicht unmittelbar vergleichbar sind und oft Extremwerte enthalten, kann – nach Begründung – auch ein Interquartilsabstand ermittelt werden.
 
Von unserer Kanzlei Rödl & Partner werden die Verrechnungs­preisdokumentationen einschl. der Ver-gleichbarkeitsanalysen nach dem Schreiben D – 34 und der aktuellen OECD-Ver­rechnungs­preisleitlinie erstellt. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihre Verrechnungspreis­dokumentation dem Schreiben D – 34 entspricht und bei einer Außenprüfung der Verrechnungspreise verteidigt werden kann, stehen Ihnen unsere TP-Spezialisten gerne zur Verfügung.

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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