Gutachten des Instituts für Buchhalter in der Tschechischen Republik

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Nutzung von Tankkarten: Gesetzgebung in der Tschechischen Republik Inventurdifferenzen bei der Vorrats- und Anlageinventur  

Viele Leute denken, dass die Inventurdifferenzen völlig uninteressant sind. Wenn wir uns jedoch mit diesem Thema aus­einandersetzen möchten, stellen wir fest, dass die Ver­buchung von Inventur­differenzen komplizierter sein kann als gedacht. 

 

Die Gutachten des Instituts für Buchhalter in der Tschechischen Republik sind nicht rechts­verbindlich. Enthält die Durchführungs­verordnung jedoch keine Regelungen, sind die Gutachten des Instituts für Buchhalter wichtig und sollten zur Kenntnis genommen werden. In unserem Artikel werden wir Ihnen das neueste Gutachten über die Inventurdifferenzen darstellen, die bei einer Vorrats- oder Anlageinventur entstehen.

 

Die Inventurdifferenzen, d.h. die Differenzen zwischen dem vorhandenen Bestand und dem Buchbestand, sind durch § 30 Abs. 10 RlG Nr. 563/1991 Gbl. geregelt. Nach der Durchführungsverordnung[1] sind die Inventurdifferenzen als „Sonstige betriebliche Erträge” (§ 25 Abs. 1 DV) bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen” (§ 28 Abs. 1 DV) zu erfassen. Dies hört sich nicht kompliziert an - Mankos werden als betriebliche Aufwendungen und Inventurüberschüsse als betriebliche Erträge erfasst. Wie jedoch aus den folgenden Ab­sätzen ersichtlich, ist die Verbuchung nicht so einfach. 

 

Vorräte

Werden bei der Vorratsinventur Inventurüberschüsse festgestellt, ist es diskutabel, ob sie als betrieb­licher Ertrag erfasst werden sollten. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass diese Verbuchung nicht optimal ist. Die „ertragswirksame” Verbuchung der Inventurüberschüsse ist erfahrungsgemäß nicht realitätsnahe, da meistens kein betrieblicher Ertrag erzielt wird. Im Gutachten wird empfohlen, die Inventurüberschüs­se als Minderung der Aufwendungen der Kontengruppe 50 (Materialaufwand und Wareneinsatz) zu erfassen. Diese Verbuchung entspricht bei den meisten Gesellschaften besser den tatsächlichen Verhältnissen. Vorwiegend liegt tatsächlich eine Minderung der Lagerausgänge vor, wobei die früher verbuchten Aufwendungen berichtigt werden. Es ist offen­sichtlich, dass ein Buchungs­fehler entstanden ist (z.B. durch nicht aussagefähige Stücklisten, unrichtige Normen oder Verwechslungen). Eine Ausnahme kann bestehen, wenn abgebaute Bauteile wiederverwertet werden.

 

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Mankos mit Inventur­überschüssen nur dann saldiert werden können, wenn sie während desselben Inventurzeitraums durch eine nicht vorsätz­liche Verwechslung von verwechslungsgefährdeten Artikeln entstehen[2]. Vor Verbuchung der Inventurüberschüsse oder Mankos muss immer geprüft werden, wie die Inventur­überschüsse oder Mankos entstanden sind und welchen Charakter sie haben.

 

Die Verbuchung der Inventur­überschüsse als Minderung der früher erfassten Aufwendungen stimmt mit den Tschechischen Rechnungslegungsstandards überein[3]. Nach dem Punkt 3.1 Buchst. c) des Tschechischen Rechnungs­legungsstandard Nr. 007 sind die Inventurüberschüsse von Vorräten auf Konten der Kontengruppe 50 (Materialaufwand und Wareneinsatz) zu verbuchen, wenn es hinreichend sicher ist, dass sie durch unrichtig verbuchte Lagerausgänge entstanden sind. Diese Buchungsmethode ist auch nach IFRS anzuwenden. Der Vollständigkeit halber

 

[1]Durchführungs­verordnung zum Rechnungs­legungsge­setz Nr. 563/1991 Gbl. für Unter­nehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind

[2] Tschechischer Rechnungslegungs­standard Nr. 007 Punkt 3.4

[3] Rechnungslegungsstandards für Unter­nehmen, die die Durchführungsverordnung zum

 

Rechnungslegungsge­setz Nr. 500/2002 Gbl. zu beachten haben.

weisen wir darauf hin, dass die Inventurüberschüsse bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen nach tschechischen handelsrecht­lichen Vorschriften auf Konten der Kontengruppe 58 (Bestandsänderung an unfertigen und fertigten Erzeugnissen und aktivierten Eigenleistungen) zu verbuchen sind.

 

Darüber hinaus befasst sich das Gutachten auch mit dem Geschäfts­jahr, in dem die Inventur­­differenzen zu verbuchen sind. Die Inventur­­differenzen sind in der Regel dem laufenden Geschäfts­jahr zuzuordnen. Wird die Inventur bis zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt, sind die Inventur­differenzen im abge­laufenen Jahr zu verbuchen. Die Inventurdifferenzen können jedoch auch den Vorjahren zugeordnet werden. Werden hohe Inventurdifferenzen als Buchungsfehler der Vorjahre beurteilt, sind sie als perioden­­fremde Aufwendungen bzw. Erträge zu verbuchen (Berichtigungs­buchungen). Die Berichtigungs­buchungen sind durch das Gutachten des Instituts für Buchhalter in Tschechien I-29 geregelt.

 

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens  

Für die Verbuchung der Inventurdifferenzen ist es maßgebend, ob die Vermögens­gegenstände des Anlagevermögens abschreibungsfähig oder nicht abschreibungs­fähig sind. 

 

Abschreibungsfähige Vermögensgegenstände

Nach dem Gutachten sind die Inventurüberschüsse per Anlage­konto an Konto für kumulierte Ab­schreibungen zu erfassen. Dieser Buchungssatz kann auf voll abgeschriebene Vermögens­gegenstände des Anlage­vermögens ange­wandt werden, d.h. auf die Wirtschaftsgüter, die in den Vorjahren voll abgeschrieben wurden. 

 

Liegen jedoch Bewertungs- oder Buchungs­fehler des laufenden Geschäftsjahres oder der Vorjahre (sind die Wirtschaftsgüter z.B. unrichtig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden) vor, muss zuerst der Buch­wert der neu ermittelten Vermögensgegenstände ermittelt werden. Die Inventurüberschüsse müssen nach dem Periodengrundsatz dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet werden (in der Regel liegt eine Berichtigungs­buchung vor – vgl. das Gutachten des Instituts für Buchhalter in Tschechien I-29).

 

Nicht abschreibungsfähige Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Kunstwerke)

Nach dem Gutachten sollten die Inventurüberschüsse bei nicht abschreibungsfähigen Vermögensgegenständen per Anlage­konten an Eigenkapitalkonten verbucht werden. Sind die Inventurüberschüsse dem laufenden Geschäftsjahr zuzuordnen, werden sie auf Konten der Kontengruppe 41 (Eigenkapitalkonten) verbucht. Bei nicht abschreibungsfähigen Vermögens­gegenständen entstehen die Inventurüberschüsse jedoch meistens durch die Buchungsfehler der Vorjahre. In diesem Falle sind sie als periodenfremde Aufwendungen oder Erträge zu erfassen (es liegt wiederum eine Berichtigungsbuchung vor).

 

Fazit

Werden bei einer Vorratsinventur Inventurüber­schüsse festgestellt, die dem laufenden Geschäfts­jahr zuzuordnen sind, ist es empfehlenswert, diese nicht ertragswirksam, sondern als Minderung von Aufwendungen zu erfassen.

 

Vor der Verbuchung der bei der Anlageinventur festgestellten Inventurüberschüsse muss geprüft werden, ob die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens abschreibungs­fähig oder nicht abschreibungsfähig sind. Die ertrags­wirksame Verbuchung ist in beiden Fällen nicht empfehlenswert.

 

Wurden die bei der Vorrats- und Anlageinventur festgestellten Inventurdifferenzen durch einen Buchungsfehler verursacht, muss beurteilt werden, ob dieser im laufenden Geschäftsjahr oder in den Vorjahren eingetreten ist. Dabei sind die Durchführungsverordnung und das Gutachten des Instituts für Buchhalter in Tschechien I-29 zu beachten.

 

Durch das Institut für Buchhalter in Tschechien sollten weitere Gut­achten erlassen werden (z.B. Kunden- und Treue­programme, Buchung von Boni und Skonti, Wechsel von IFRS zu tschechischen handels­rechtlichen Vorschriften usw.). Über die Entwick­lung der relevanten gesetz­lichen Vorschriften und Gutachten werden wir Sie auf dem Laufenden halten. 

Kontakt

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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