Gesetzgebung - Quick Fixes – letzte Entwicklung der EU-Mehrwertsteuerreform

PrintMailRate-it


Quick Fixes – letzte Entwicklung der EU-Mehrwertsteuerreform

Am 1. Januar 2020 sollte das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz in Kraft treten, durch das die sogenannten Quick Fixes (Sofortmaßnahmen) umzusetzen waren. Die Quick Fixes zielen darauf ab, das derzeitige Umsatzsteuersystem im Bereich der grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen zu verbessern und vor allem die Umsatzsteuerregelungen in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. In unserem Newsletter, in dem das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz detailliert dargestellt wurde, haben wir darauf hingewiesen, dass der ambitionierte Implementierungstermin der EU wahrscheinlich nicht eingehalten wird. Nun ist es sicher, dass das Inkrafttreten des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes am 1. Januar 2020 ausgeschlossen ist. Es wird eher erwartet, dass das Änderungsgesetz am 1. April 2020 bzw. am 1. Juli 2020 in Kraft tritt. 

Da die meisten Mitgliedstaaten nach den uns bekannten Auskünften die Neuregelungen termingemäß eingeführt haben, ist davon auszugehen, dass die ausländischen Gesellschaften die Quick Fixes beachten und dasselbe von ihren tschechischen Geschäftspartnern erwarten. Welche Maßnahmen sind für tschechische Unternehmer maßgeblich, wenn die Quick Fixes ins tschechische Steuerrecht noch nicht umgesetzt wurden?


Als Lösung bietet sich die unmittelbare Wirkung der EU-Richtlinie, die in diesem Falle von tschechischen Unternehmern angewandt werden kann. Die unmittelbare Wirkung ermöglicht den Unternehmern, sich für die Anwendung der MwSt-Richtlinie zu entscheiden, wenn die MwSt-Richtlinie vorteilhafter als inländisches Recht ist, obwohl die MwSt-Richtlinie ins nationale Recht noch nicht umgesetzt wurde. Die Änderungen, die durch die Verordnung des Rates (EU) eingeführt wurden, sind auch ohne Implementierung ins nationale Recht unmittelbar anwendbar. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Verordnungen des Rates zu beachten. Aus Neuregelungen des Änderungsgesetzes bezieht sich die unmittelbare Wirkung auf Beweismittel für innergemeinschaftliche Lieferungen, die durch die Verordnung des EU-Rates Nr. 282/2011 geregelt sind. Bei allen anderen Neuregelungen können die Unternehmer nach ihrem Ermessen bestehende Vorschriften beachten oder den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung anwenden.


Dieses Wahlrecht ist für Gesellschaften von großer Bedeutung, die ihre Lieferungen über Konsignationslager ausführen. In diesem Falle sollte es unerlässlich sein, dass beide Vertragspartner dieselben Vorschriften anwenden. Es ist zu erwarten, dass die meisten ausländischen Geschäftspartner von Vereinfachungsregelungen Gebrauch machen. Nach inoffiziellen Auskünften des Finanzministeriums ist für diesen Fall die Meldepflicht vorgesehen. Lieferanten, die für ihre Kunden Konsignationslager in einem Mitgliedstaat errichten, sind verpflichtet, die Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen und ihre Kunden zu identifizieren. Die Meldepflicht sollte dadurch erfüllt werden, dass die Lieferanten (tschechische Unternehmer) die USt-IdNr. ihrer Abnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat in einer speziellen Anlage der Zusammenfassenden Meldung vermerken. Diese Anlage ist noch nicht zugänglich – und wird ab dem 1. Januar 2020 auch nicht bekannt sein. Das Finanzministerium sollte nun intensiv daran arbeiten, dass die Anlage den Unternehmern mindestens vor Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2020 zur Verfügung steht.


Weitere Schwierigkeiten können sich aus dem Wechsel der Besteuerungsform ergeben. Da in diesem Zusammenhang keine Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, ist es nicht klar, welche Besteuerungsgrundsätze auf Gegenstände anzuwenden sind, die ins Konsignationslager nach bestehenden Vorschriften verbracht wurden und aus dem Konsignationslager nach Umsetzung von Neuregelungen ausgeliefert werden. Daher wäre es nutzbringend, bis zum Inkrafttreten des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes bestehende Besteuerungsgrundsätze anzuwenden.

 

Allgemeine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft schließt Steuerschlupflöcher 

Anfang November 2019 fand in Brüssel die monatliche Sitzung der europäischen Finanzminister im Rahmen der Eurogruppe und des ECOFIN statt. Diese Sitzung war für die tschechische Delegationsleiterin und Finanzministerin Alena Schillerova sehr erfolgreich. Der ECOFIN-Rat hat sich schwerpunktmäßig mit einem Antrag der Tschechischen Republik auf die allgemeine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft befasst. Neben der Europäischen Kommission wurde dem Antrag auch vom ECOFIN-Rat stattgegeben. Dieser Gesetzes­entwurf ist historisch der erste Entwurf, der die Tschechische Republik seit ihrem EU-Beitritt in der EU durchgesetzt hat. Die Umstellung auf die allgemeine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kann ohne Weiteres eingeführt werden. Es ist selbstverständlich erforderlich, entsprechende Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu ändern und die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfänger gesetzlich zu regeln. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte auf alle inländischen Lieferungen und sonstigen Leistungen angewandt werden, deren Entgelt EUR 17 500 (ca CZK 450 000) überschreitet.

 

Das Finanzministerium hat in den Vorjahren betont, dass die Ausweitung des Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers möglichst bald, im Idealfall ab Juli 2020, eingeführt werden soll. Da noch kein Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes vorliegt, scheint dieser Termin nur schwer möglich zu sein. Die durch die Tschechische Republik beantragte Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens ist darüber hinaus bis zum 1. Juni 2022 befristet. Ab diesem Tag sollte nach EU-Plänen das endgültige Umsatzsteuersystem im EU-Binnenmarkt implementiert werden. Da die Verhandlungen über das endgültige Umsatzsteuersystem noch laufen, ist es durchaus möglich, dass auch dieser Termin nicht eingehalten wird. Das Finanzministerium hat wird sich auf EU-Ebene auf Verlängerung der Frist für die Anwendung der allgemeinen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Tschechien einsetzen.


Das Finanzministerium hat unter Berücksichtigung der o.g. Sachverhalte bekannt gemacht, dass die allgemeine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft noch nicht eingeführt wird. Da das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren üblicherweise langsam ist, ist diese Entscheidung verständlich, da es nur wenig wahrscheinlich ist, dass der Gesetzesentwurf vor Ende 2020 verabschiedet wird. Da dem Antrag der Tschechischen Republik nur befristet stattgegeben wurde, würde die allgemeine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für eineinhalb Jahre eingeführt, wobei die Unternehmer nur gezwungen wären, ihre Buchhaltungsprogramme wiederholend umzugestalten.


Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu