Verabschiedung des AO-Reformgesetzes

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Durch das neue Reformgesetz wird die Abgabenordnung umfassend reformiert. Durch Neuregelungen sind alle Steuerpflichtigen betroffen.

 

Bei der Verabschiedung des wichtigsten AO-Reformgesetzes seit dem Jahr 2011 war erst der zweite Versuch erfolgreich. Im Jahre 2011 wurde das alte Gesetz über Steuer- und Abgabenverwaltung durch die neue Abgabenordnung ersetzt. Der ursprüngliche, auf den parlamentarischen Weg gebrachte Regierungsentwurf ist überraschend gescheitert. Anschließend hat die Regierung einen neuen Gesetzes­entwurf im beschleunigten Verfahren vorgelegt. Dieses Reformgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 

 

Das AO-Reformgesetz stützt sich auf den zuerst nicht verabschiedeten Gesetzesentwurf. Im neuen Gesetzesentwurf wurden jedoch mehrere Vorschläge, die vor allem von der Steuerberatungskammer gemacht wurden, berücksichtigt

 

Das AO-Reformgesetz führt zahlreiche Neuregelungen in allen Abgabenbereichen ein. Folgende vier Bereiche haben eine grundlegende Bedeutung:

 

  • Unterstützung der Digitalisierung
  • Vereinfachung des Kontrollverfahrens
  • Neuregelung von Sanktionen
  • Vorsteuererstattung

 

Die wichtigsten Änderungen der o.g. Bereiche möchten wir Ihnen in folgenden Absätzen darstellen.

 

Unterstützung der Digitalisierung

Zu den wichtigsten Zielen des Reformgesetzes gehört die Digitalisierung der Steuerverwaltung. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern auf elektronischem Weg vorgenommen werden.

 

Der erste Schritt ist die Umwandlung der DataBoxes zur modernen Multifunktionsplattform MOJE daně (MEINE Steuern), die einen elektronischen Informationsaustausch zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung ermöglichen soll. Das neue Onlineportal soll nicht mehr einem passiven Informationsaustausch, sondern einer aktiven Kommunikation mit Finanzbehörden dienen. Über diese neue Plattform können dem Finanzamt elektronische Steuererklärungen übermittelt werden. Finanzbehörden können dieses Portal dem gegenüber für Mitteilungen und Auskünfte an Steuerpflichtige verwenden. Die Plattform ist jedoch nicht für Zustellungen von Steuerbescheiden oder anderen Bescheiden vorgesehen. Die Neuregelungen sind im AO-Reformgesetz verankert. Ein Termin für ihre praktische Umsetzung ist noch nicht bekannt.

 

Das Reformgesetz sieht zahlreiche ergänzende Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung der Steuerverwaltung vor. Von Steuerpflichtigen wird mit Sicherheit die Verlängerung der Abgabefrist für elektronisch übermittelte Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen von drei auf vier Monate begrüßt.

 

Werden Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen von einem Berater (einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt) abgegeben, wird die Abgabe prozesstechnisch erleichtert. Während nach der aktuellen Fassung der AO dem Finanzamt zuerst innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eine Vollmacht des Beraters vorzulegen war und erst danach innerhalb der verlängerten Frist von sechs Monaten die Steuererklärung abgegeben werden musste, wird es nunmehr möglich sein, dass der vom Berater erstellten und innerhalb der verlängerten Frist von sechs Monaten abzugebenden Steuererklärung die Vollmacht beigefügt wird. Wird die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei bzw. vier Monaten nicht abgegeben, können nach der Neuregelung steuerliche Nebenleistungen vermieden werden.

 

Vereinfachung des Kontrollverfahrens

Nach dem Begründungsbericht führt das Reformgesetz vereinfachte Kontrollinstrumente mit dem Ziel ein, Obstruktionen durch Steuerpflichtige insbesondere bei Aufnahme und Beendung von Außenprüfungen zu vermeiden.

 

Über Aufnahme und Beendigung einer Außenprüfung werden Steuerpflichtige nicht mehr bei einem persönlichen Gespräch mit Finanzbeamten, sondern durch Zustellung einer Nachricht - meistens elektronisch über die DataBox - informiert. Ob dieses vereinfachte Kontrollverfahren für Steuerpflichtige vorteilhaft ist, ist jedoch umstritten – Steuerpflichtige können nicht mehr nach ihrem Ermessen vor Aufnahme von Außenprüfungen eine Berichtigungserklärung abgeben. Nach der aktuellen Fassung der AO werden bei Abgabe einer Berichtigungserklärung Säumniszuschläge von 20% der rückständigen Steuer nicht erhoben.

 

Neuregelung von steuerlichen Nebenleistungen

Steuerliche Nebenleistungen als solche wurden im Reformgesetz de facto nicht geändert.

 

Es wurde jedoch wesentlich die Höhe von Zinsen geändert, die durch Finanzbehörden erhoben werden (in der Regel Nachzahlungszinsen) oder an Steuerpflichtige zu zahlen sind (in der Regel Erstattungszinsen bei rechtswidrigen Verwaltungsakten des Finanzamtes). Da die Zinsen nach Auffassung des Gesetzgebers keine strafrechtliche Sanktion darstellen, sondern negative wirtschaftliche Folgen zu eliminieren haben, wurde ihre Höhe herabgesetzt und an marktübliche Konditionen angepasst. Die Zinsen werden nach Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgesetzt. Die Verzugszinsen entsprechen nach BGB dem Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank vom ersten Tag des Kalenderhalbjahrs, das dem Kalenderhalbjahr vorangeht, in dem der Verzug entstanden ist, zzgl. 8 Prozentpunkte. Das Reformgesetz sieht die folgende Höhe von üblichen Zinsen vor:

 

Zinsen, die von Steuerpflichtigen zu zahlen sind

  • Nachzahlungszinsen = Verzugszinsen nach BGB (d.h. Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 8 Prozentpunkte, früher Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 14 Prozentpunkte)
  • Stundungszinsen = halbe Verzugszinsen nach BGB (früher Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 7 Prozentpunkte)

 

Zinsansprüche gegenüber dem Finanzamt

  • Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen = Verzugszinsen nach BGB (früher Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 14 Prozentpunkte)

  • Verzinsung von rechtswidrigen Steuernachforderungen = Verzugszinsen nach BGB (früher Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 14 Prozentpunkte)
  • Verzinsung von Vorsteuererstattungsansprüchen = halbe Verzugszinsen nach BGB (früher Basiszinssatz der Tschechischen Zentralbank zzgl. 2 Prozentpunkte)

 

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Schonfrist beibehalten, jedoch verkürzt wurde. Nunmehr werden Nachzahlungszinsen nach Ablauf der Schonfrist von nur vier Kalendertagen erhoben. Für Verspätungszuschläge beträgt die Schonfrist nach wie vor fünf Werktage.

 

Umsatzsteuererstattungsanspruch

Das Reformgesetz regelt die in den Vorjahren oft diskutierte teilweise Umsatzsteuererstattung durch eine Vorauszahlung auf Erstattungsansprüche. Die Vorauszahlung muss mindestens CZK 50.000 betragen.

 

Unternehmern wird durch die Vorauszahlung die teilweise Vorsteuer erstattet, die bei einer Außenprüfung oder einem Ersuchen des Finanzamtes nicht nachgeprüft wird. Zu einer teilweisen Umsatzsteuererstattung wird die Finanzverwaltung nicht nur durch die AO, sondern auch dadurch motiviert, dass eine Nachprüfung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen, die mehr als vier Monate dauert, nunmehr verzinst wird. 

Kontakt

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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