Tschechien: Welche Verrechnungspreisaspekte sind aktuell besonders zu beachten?

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veröffentlicht am 1. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
Gewinne von Gesellschaften, die nur Routinefunktionen ausüben, sollten relativ niedrig, jedoch stabil sein. Strategieträger hingegen sollten Residual­gewinne erzielen bzw. Verluste tragen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. 
 
Miroslav Kocman, Partner der Steuerberatungsabteilung bei Rödl & Partner in Prag, führt ein Gespräch mit seinen Kollegen aus der Verrechnungspreisabteilung, Petr Tomeš und Martin Koldinský. 
 
 
  
 

Welche Erfahrungen haben Sie mit der Häufigkeit von auf Verrechnungspreise ausgerichteten Außenprüfungen?

Verrechnungspreise sind von Jahr zu Jahr immer häufiger Gegenstand von Außenprüfungen. Aus Außenprüfungen resultieren immer höhere Steuernachzahlungen. Aus den Statistiken der Finanzverwaltung folgen immer erfolgreichere Außenprüfungen – dies ist nicht zuletzt auch auf eine gestiegene Fachkompetenz der Finanzbeamten zurückzuführen. Ich bin davon überzeugt, dass eine Hauptursache auch darin zu suchen ist, dass Unternehmen erhebliche Risiken ausblenden und die Vorbereitung von Unterlagen unterschätzen, die die Kalkulation der Verrechnungspreise belegen und nachweisen können. 
 

Werden auf Verrechnungspreise ausgerichtete Außenprüfungen häufiger in Tschechien oder im Ausland, z.B. in Deutschland vorgenommen?

Die Häufigkeit von Außenprüfungen ist durchaus vergleichbar. Im Bereich Verrechnungspreisprüfungen sind Finanzverwaltungen weltweit in den letzten 10 Jahren sehr aktiv geworden. Jedoch unterscheidet sich die Kommunikation der deutschen Finanzämter mit den Steuerpflichtigen deutlich von der der tschechischen Finanzbehörden. In Deutschland erfolgen seit langem eher offene Verhandlungen, wobei die Stellungnahme des Finanzamts zu den einzelnen Prüffeldern klar dargelegt und zwischen beiden Parteien ein tragfähiger Kompromiss angestrebt wird. In Tschechien sehen wir eher einen formalistischen Ansatz (Nachweiserbringung durch die Gesellschaft → Beurteilung durch die Finanzverwaltung → die Finanzverwaltung äußert sich nicht vorab). Ein solcher Ablauf der Außenprüfung führt leider dazu, dass sie sehr lange dauert und die Rechtsicherheit der Steuerpflichtigen beeinträchtigt ist. 
 

Welches sind die häufigsten Fehler bei der Kalkulation von Verrechnungspreisen? Worauf sollten tschechische Gesellschaften achten? 


Ich bin der Auffassung, dass von tschechischen Unternehmen vor allem zwei Bereiche unterschätzt werden: Erstens werden Anpassungen und neue Regelungen der OECD-Leitsätze nicht berücksichtigt, z.B. für konzerninterne Finanzierungen, konzerninterne Leistungen und Umstrukturierungen von Konzernbeziehungen einschl. der Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Unternehmen. Für die Verrechnungspreiskalkulation ist von Bedeutung, welche Gesellschaft an der Wertschöpfung beteiligt ist. Gesellschaften, die nur Routinefunktionen ausüben, sollten relativ niedrige, jedoch stabile Gewinn erzielen. Strategieträger hingegen sollten Residualgewinne erwirtschaften bzw. Verluste tragen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. 

Zweites wird nicht immer darauf geachtet Nachweise darüber zu erbringen bzw. anzulegen, dass kalkulierte Verrechnungspreise und somit der Steuergewinn dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Tschechische Gesellschaften sollten über hinreichend Nachweise verfügen, die bei einer eventuellen Außenprüfung erbracht werden können, um die Fremdvergleichskonformität zu belegen. Wenn die Nachweise erst bei Aufnahme der Außenprüfung gesammelt werden – was sehr oft der Fall ist – ist es meist zu spät, was die Position der Gesellschaft schmälert.   

Welche Indizien lassen die Finanzverwaltung am häufigsten erkennen, dass bei der Kalkulation von Verrechnungspreisen der Fremdvergleichsgrundsatz verletzt wurde? 

Häufig sind es Auskünfte (z.B. auf Webseiten, im Lagebericht), aus denen folgt, dass der Gewinn der jeweiligen Gesellschaft nicht den übernommenen Funktionen entspricht. Von Gesellschaften werden in gutem Glauben Informationen veröffentlicht, aus denen die Finanzverwaltung schlussfolgert, dass ein von der Mutter­gesellschaft stark abhängiges Routineunternehmen mit beschränkten Funktionen vorliegt. Gewinne solcher Gesellschaften sollten nach den Verrechnungspreisgrundsätzen niedrig, jedoch stabil sein. Werden jedoch Verluste ausgewiesen, muss die Gesellschaft mit einer Außenprüfung rechnen. 
 
Nachteilig wirkt sich ferner aus, dass die Angaben in den dem Finanzamt vor der Außenprüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen oft nicht kompatibel sind bzw. sich widersprechen. 
 

Wie hat sich die durch das Einkommensteuer-Änderungsgesetz implementierte ATAD-Richtlinie auf die Verrechnungspreisproblematik ausgewirkt?

Die Auswirkungen des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes, durch das die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ATAD in das tschechische Recht implementiert wurde, bestehen für die Verrechnungspreisproblematik vor allem darin, dass abziehbare Fremdkapitalzinsen auf 30 Prozent des Ergebnisses vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) bzw. auf Mio. 80 CZK beschränkt werden. Um die neue gesetzliche Vorschrift einzuhalten, müssen das Verhältnis zwischen dem Eigen- und Fremdkapital sorgfältig überprüft und die Eigenkapitalquote auf entsprechendem Niveau gehalten werden. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit wird nicht nur durch diese Neuregelung, sondern auch durch bestehende Abzugsbeschränkungsvorschriften geregelt. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Grenzwerte findet die Neuregelung eher auf wenige tschechische Unternehmen Anwendung. 
 

Würden Sie neue Verrechnungspreisregeln begrüßen, durch welche die korrekte Kalkulation von Verrechnungspreisen und der Umgang mit ihnen erleichtert würde? Falls ja, welche konkreten Regeln würden Sie sich wünschen?

Für Unternehmen wäre es hilfreich, wenn eindeutig festgeschrieben wäre, in welcher Form die Nachweise von Verrechnungspreiskalkulationen erbracht werden sollen. Mit anderen Worten sollte eine gesetzliche Regelung der Pflicht zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen gegeben sein. Das Fehlen einer solchen Regelung verunsichert die Unternehmen, die bei Außenprüfungen ja zur Vorlage einer Verrechnungspreis­dokumentation aufgefordert werden. Dabei könnte der Inhalt von Verrechnungspreisdokumentationen einfach durch ein Schreiben der Finanzverwaltung präzisiert werden, das die neuen OECD-Leitsätze berücksichtigt.
 

Wie wird sich das neue Zwei-Säulen-Konzept der OECD (Taxing the Digital Economy Pillars 1 and 2) auf die Verrechnungspreisproblematik auswirken?

Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Konzepts zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle werden sich erst später herauskristallisieren. Zum neuen Konzept der OECD wurden bereits öffentliche Konsultationen eingeleitet. Das endgültige Konzept einschl. der Fassung des Gesetzesentwurfes sollte in der ersten Hälfte des Jahres 2021 vorliegen. Obwohl die OECD die gerechte Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle schon seit mehreren Jahren als Priorität einstuft, stehen wir doch eher noch am Anfang der Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung. 

Es wurde ein Zwei-Säulen-Modell entwickelt, wobei Säule Eins die Aufteilung von Besteuerungsrechten neu regelt (Unternehmen sollen Steuern dort zahlen, wo sie einer dauerhaften und wesentlichen Geschäftstätigkeit nachgehen, selbst wenn sie dort nicht physisch präsent sind). Säule Zwei legt eine Mindestbesteuerung für Unternehmensgewinne fest. 

Ich gehe im Allgemeinen davon aus, dass die Auswirkungen der neuen Regeln auf die Verrechnungspreise erheblich sein werden. Die Neuregelungen müssen in die Praxis umgesetzt werden. Obwohl die OECD ein verwaltungstechnisch einfaches System anstrebt, steht zu erwarten, dass die Unternehmen wegen der Umstrukturierung von Geschäftsbeziehungen oder der Implementierung von neuen Regeln und einhergehenden Dokumentationspflichten einem größeren Verwaltungsaufwand ausgesetzt sein werden. 

Da vor allem die Säule Zwei noch grundsätzlich umgearbeitet werden kann, wären konkrete Empfehlungen für eine neue Strategie verfrüht. Gesellschaften, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind, sollten jedoch bereits jetzt die Entwicklung sorgfältig verfolgen und sich auf die geplanten Änderungen einstellen. Ich bin der Auffassung, dass in Tschechien vor allem die Besteuerung von digitalen Geschäftsmodellen ausländischer Gesellschaften im Vordergrund stehen wird. 
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