Urteil zu sonstigen Leistungen zwischen dem Gründer und der Zweig-niederlassung zur Bürgschaft des Leistungsempfängers für die Um-satzsteuer

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Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-812/19 Danske Bank festgestellt, dass sonstige Leistungen eines Gründers, der in einem Mitgliedstaat als Organgesell-schaft gilt, an seine Zweigniederlassung aus einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteu-erpflichtig sind. Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil 3 Afs 114/2018 entschieden, dass die Bürgschaft eines Leistungsempfängers für die durch den leisten-den Unternehmer nicht bezahlte Umsatzsteuer, wenn der leistende Unternehmer als steuerlich unverlässlicher Unternehmer gilt, im Widerspruch zur MwSt-Richtlinie und zur relevanten Rechtsprechung des EuGHs steht. 


Danske Bank, die als dänische Organgesellschaft gilt, hat ihrer schwedischen Zweigniederlassung gegen Entgelt Nutzungsrechte an einer EDV-Plattform überlassen. Die schwedische Zweigniederlas-sung gilt in Schweden nicht als Organgesellschaft. Im Rechtsstreit war zu entscheiden, ob sonstige Leistungen des dänischen Gründers an seine schwedische Zweigniederlassung der schwedischen Umsatzsteuer unterliegen. 

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) lagen zwei ältere Urteile zugrunde – das Urteil in der Rechtssache FCE Bank, nach dem ein dänischer Gründer und seine schwedische Zweigniederlas-sung als ein und derselbe Unternehmer anzusehen sind, wodurch gegenseitige sonstige Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Später erging ein anderes Urteil in der Rechtssache Skandia America, nach dem ein dänischer Gründer und seine schwedische Zweigniederlassung nicht als ein und dersel-be Unternehmer zu betrachten sind, da der dänische Gründer durch Eingliederung in eine umsatz-steuerliche Organschaft zu einem anderen Unternehmer geworden ist und seine sonstigen Leistungen an die schwedische Zweigniederlassung umsatzsteuerpflichtig sind. 

Die Urteile in der Rechtsache Skandia America und Danske Bank sind spiegelverkehrt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Organschaft zur Umsatzsteuer in anderen Staaten erfasst wurde. Nach mehreren Jahren wurde bestätigt, dass es nicht maßgeblich ist, ob als Organgesellschaft der Gründer oder die Zweigniederlassung gilt. In beiden Fällen sind gegenseitige sonstige Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wobei die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschul-det wird.  

Schwierigkeiten sind zu erwarten, wenn der Gründer oder die Zweigniederlassung zum teilweisen Vor-steuerabzug berechtigt sind. Die nicht abgezogene Vorsteuer gilt dann als Aufwand. 

In einer anderen Rechtssache, die durch das Oberste Verwaltungsgericht entschieden wurde, ging es darum, dass an einen Leistungsempfänger von einem leistenden Unternehmer, der als steuerlich un-verlässlicher Unternehmer galt, eine sonstige Leistung erbracht wurde. Der Leistungsempfänger ließ sich bestätigen, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bezahlt hat. Das Finanzamt ver-wendete jedoch den bezahlten Steuerbetrag zum Ausgleich früherer Steuerrückstände und ging da-von aus, dass die Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer nicht bezahlt wurde. In diesem Falle bürgt für die Steuerzahlung der Leistungsempfänger. 

Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Bürgschaftsverhältnis nicht dadurch entsteht, dass das Finanzamt einen leistenden Unternehmer als steuerlich unverlässlichen Unternehmer be-zeichnet. Das Bürgschaftsverhältnis muss durch ein Verschulden entstehen. Es müssten weitere Um-stände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger wusste oder wissen sollte bzw. konnte, dass die Umsatzsteuer nicht bezahlt wird. In diesem Fall wurde jedoch nachgewiesen, dass solche Umstände nicht eingetreten sind und der Leistungsempfänger im Gegenteil nachgeprüft hat, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bezahlt hat. 

Das Oberste Verwaltungsgericht hat auf ein älteres Urteil zur Bürgschaft für nicht bezahlte Steuer bei Überweisung des Entgeltes auf ein ausländisches Konto hingewiesen. Auch aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Leistungsempfänger bei Überweisung auf ein ausländisches Konto nicht wissen konnte, dass die Steuer nicht bezahlt wird oder er an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt ist. 
Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass der Steuerbetrag vom leistenden Unternehmer be-zahlt wurde und es keine Rolle spielt, dass die Steuer vom Finanzamt zum Ausgleich älterer Steuer-rückstände verwendet wurde. Es sei maßgeblich, dass der steuerlich unverlässliche Unternehmer den Steuerbetrag für einen steuerbaren Umsatz bezahlte, für den der Leistungsempfänger bürgte. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichtes ist demgemäß kein Bürgschaftsverhältnis entstanden. 

Das Oberste Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass Leistungsempfänger nicht verpflichtet sind, sonstige Leistungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen und die Finanzverwaltung nachzuweisen hat, dass der Leitungsempfänger wusste oder wissen sollte bzw. konnte, dass die Um-satzsteuer nicht bezahlt wird. 

Das Urteil (auch das Urteil bezüglich der Überweisung auf ein ausländisches Konto) fällt positiv aus. Der Leistungsempfänger sollte für die Steuer nicht bürgen, wenn ihm der leistende Unternehmer be-stätigt, den Steuerbetrag bezahlt zu haben, wodurch als nachgewiesen gelten sollte, dass der Leis-tungsempfänger im guten Glauben handelte und Maßnahmen zur Vermeidung der Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung ergriffen hat. Jeder Fall muss jedoch einzeln beurteilt werden. Wir emp-fehlen Ihnen, bei steuerlich unverlässlichen Unternehmern oder bei Überweisungen auf ausländische Konten leistender Unternehmer vorsichtig zu sein.  

Bei Ihrem Interesse, Näheres zu den Urteilen des EuGH und des Obersten Verwaltungsgerichts zu erfahren, stehen Ihnen unsere Berater oder der unten genannte Ansprechpartner gerne zur Verfü-gung. Im Anschluss auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes sind wir gerne bereit, Sie bei der Prüfung Ihrer Geschäftspartner bzw. bei Vereinbarung von Sicherheitsleistungen zu unterstützen, damit Ihnen kein Bürgschaftsverhältnis entsteht. 

Bublina 1 : Gilt der Gründer als Organgesellschaft, sind der Gründer und seine Zweig-niederlassung als zwei unterschiedliche Unternehmer anzusehen

Bublina 2: Wird ein leistender Unternehmer als steuerlich unverlässlicher Unternehmer bezeichnet, bürgt der Leistungsempfänger nicht automatisch für die Umsatzsteuer

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Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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