Entwurf des Steuergesetzes für die Fahrzeugnutzung

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​Der Gesetzesentwurf wurde durch die Regierung beschlossen und ändert die steuerliche Beurteilung der Fahrzeugnutzung. Neugeregelt werden geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmern durch eine Überlassung von schadstoffarmen Dienstwagen zur privaten Nutzung entstehen, die Kfz-Steuer und die Abschreibungsdauer von Wandladestationen.


Der durch die Regierung beschlossene Gesetzesentwurf zielt auf die Förderung der schadstoffarmen Mobilität und die Senkung von Beförderungskosten. Die neue Kfz-Steuer soll den Folgen des Ukraine-Krieges entgegenwirken. Da das Gesetz erst auf den parlamentarischen Weg gebracht wurde, kann seine Fassung noch geändert werden.
Nach dem Gesetzesentwurf sollten die Einkommensteuer und Kfz-Steuer geändert werden.

Geldwerter Vorteil bei der Überlassung von Dienstwagen für Privatfahrten


Nach der 1%-Regelung ist bei Arbeitnehmern monatlich 1 Prozent der Anschaffungskosten von Dienstwagen steuerpflichtig. Um die schadstoffarme Mobilität zu fördern, hat die Regierung beschlossen, auf schadstoffarme Fahrzeuge die 0,5%-Regelung anzuwenden.
Für schadstoffarme Fahrzeuge besteht noch keine Definition. Ein Gesetzesentwurf zur Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge durch Vergabe von öffentlichen Aufträgen und öffentliche Personenverkehrsdienste  wurde noch nicht erstellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt für schadstoffarme Fahrzeuge die folgende Definition nach dem Einkommensteuergesetz: Fahrzeuge der Klassen M1, M2 oder N1 mit einem CO2-Ausstoß unter 50 g/km, die beim Betrieb 80%-ige Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht überschreiten.
Die 0,5%-Regelung findet bereits im Veranlagungszeitraum 2022 Anwendung.

Abschreibungen auf Wandladestationen


Derzeit werden Wandladestationen in der 3. AfA-Gruppe abgeschrieben – ihre Abschreibungsdauer beträgt zehn Jahre. Wandladestationen (Wallboxen) sollen nach dem Gesetzesentwurf in der 2. AfA-Gruppe abgeschrieben werden, wodurch ihre Abschreibungsdauer auf fünf Jahre verkürzt wird. Diese Verkürzung der Abschreibungsdauer soll auf Wandladestationen Anwendung finden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben werden. In die 2. AfA-Gruppe können jedoch auch Wandladestationen eingeordnet werden, die vor diesem Tag gekauft werden.

Neuregelungen im Bereich Kfz-Steuer


Bisher galt das Kfz-Steuergesetz als Gesetz, das nur selten novelliert wurde. Das soll sich jetzt ändern.
Der Kraftfahrzeugsteuer sollen nunmehr in Übereinstimmung mit der Eurovignetten-Richtlinie ausschließlich schwere Nutzfahrzeuge (Klassen N2 und N3 und deren Unterklassen) unterliegen. Nach dieser Richtlinie gelten als schwere Nutzfahrzeuge Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, wozu auch Anhänger der Klassen O3 und O4 gehören. Kfz-steuerpflichtig soll eine breite Gruppe von Fahrzeugen sein, wobei auf einen Teil dieser Fahrzeuge ein Nullsteuersatz Anwendung findet. PKW und Busse sollen steuerfrei sein.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die im Jahre 2022 zu leistenden Kfz-Steuervorauszahlungen nach Entscheidung des Finanzministers erlassen wurden. Wurden die Kfz-Steuervorauszahlungen bereits geleistet und unterliegen die jeweiligen Fahrzeuge nach dem Gesetzesentwurf nicht mehr der Kfz-Steuer, empfehlen wir Ihnen, einen Erstattungsantrag zu stellen.


Kontakt

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Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

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