Umsatzsteuerliche Änderungen beim Sale-Lease-Back

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Umsatzsteuerrechtlich wurde eine lange Zeit davon ausgegangen, dass das Sale-Lease-Back aus zwei Teilleistungen besteht – der künftige Leasingnehmer verkauft zuerst den Leasinggegenstand an eine Leasinggesellschaft, um ihn anschließend von dieser Leasinggesellschaft zurückzuleasen. Der Europäische Gerichtshof ist jedoch in seinem Urteil in der Rechtssache C-201/18 Mydibel zu dem Schluss gekommen, dass beim Sale-Lease-Back unter bestimmten Umständen nicht zwei Teilleistungen ausge-führt werden, sondern eine Finanzierungsleistung durch die Leasinggesellschaft er-bracht wird. Um die Unklarheiten zu klären, die nach diesem Urteil entstanden sind, wurde das Sale-Lease-Back in der letzten Sitzung des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer und der Generalfinanzdirektion besprochen.


Vom Koordinierungsausschuss wurden drei allgemeine Leasingverhältnisses besprochen – Finan-zierungsleasing, Sale-Lease-Back und technisches Sale-Lease-Back. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses spätestens mit Veröffentli-chung des Schreibens des Koordinierungsausschusses anzuwenden sind.

Das Sale-Lease-Back kann unter bestimmten Umständen als Finanzierungsleistung beurteilt werden.

Beim Finanzierungsleasing erwirbt die Leasinggesellschaft den Leasinggegenstand von einem Drit-ten -  der Lieferer unterscheidet sich somit vom künftigen Leasingnehmer. Die Mitglieder des Koordi-nierungsausschusses haben bestätigt, dass die Leasinggesellschaft einen Leasinggegenstand er-wirbt, um diesen anschließend durch einen Finanzierungsleasingvertrag an einen Leasingnehmer zu leasen. Obwohl der Leasinggegenstand durch die Leasinggesellschaft erworben wird, wird er meis-tens direkt an den künftigen Leasingnehmer geliefert. Die Lieferung wirkt sich jedoch auf die Beur-teilung des Finanzierungsleasings nicht aus.

Das Sale-Lease-Back unterscheidet sich vom Finanzierungsleasing dadurch, dass die Leasinggesell-schaft den Leasinggegenstand direkt vom künftigen Leasingnehmer erwirbt, der über diesen Lea-singgegenstand frei verfügen kann. Der Unterschied zwischen dem echten Sale-Lease-Back und dem technischen Sale-Lease -Back besteht darin, dass beim technischen SLB der Leasinggegen-stand durch den Eigentümer – den künftigen Leasingnehmer – vor dem Abschluss des Leasingver-trags nicht aktiviert wird und die Aktivierung bis zum Verkauf des Leasinggegenstandes an die Lea-singgesellschaft nicht erfolgt.

Wird die Verfügungsmacht über den Leasinggegenstand der Leasinggesellschaft nicht verschafft, liegt so¬wohl beim echten Sale-Lease-Back als auch beim technischen Sale-Lease-Back umsatzsteu-erlich kein Erwerb des Leasinggegenstands mit einem anschließenden Finanzierungsleasing, son-dern eine Finanzierungsleistung durch die Leasinggesellschaft an den künftigen Leasingnehmer vor. Diese Beurteilung entspricht dem Urteil in der Rechtssache C-201/18 Mydibel. Es müssen jedoch  bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, aus denen es ersichtlich ist, dass die Verfügungsmacht über den Leasinggegenstand dem Leasinggeber nicht verschafft wird, z. B. der Leasinggegenstand durch die Leasinggesellschaft faktisch nicht übernommen wird, über den Leasinggegenstand weiterhin der Leasingnehmer verfügt, die Leasinggesellschaft keine Haftung für den Leasinggegenstand über-nimmt und keine verbundenen Risiken trägt, wobei dem Leasingnehmer u.a. keine Mängel- oder Be-triebshaftungsansprüche zustehen.

Einzelne Leasingverträge wurden durch den Koordinierungsausschuss relativ präzise definiert. Da eindeutige Leasingverhältnisse in der Praxis jedoch selten auftreten, empfehlen wir Ihnen, einzelne Sale-Lease-Back Verträge sorgfältig zu prüfen, um beurteilen zu können, ob dem Leasingnehmer die Verfügungsmacht über den Leasinggegenstand tatsächlich verschafft worden ist. Anschließend kann entschieden werden, wie Ihr Leasingvertrag umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Wir sind selbst-verständlich gerne bereit, Sie dabei beratend zu unterstützen.

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