Umsatzsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen

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​Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen ist nunmehr durch ein Schreiben der Generalfinanzdirektion geregelt. Welche umsatzsteuerlichen Aspekte haben das Mining von Kryptowährungen, der Ein- und Verkauf von Gegenständen bzw.  die Erbringung und die Beanspruchung von Leistungen oder die Umwandlung von Kryptowährungen?


Umsatzsteuerlich gelten die Kryptowährungen als alternative Zahlungsmittel, die als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden. Diese Auffassung stützt sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs  (EuGH). Nach einem Urteil des EuGHs gilt die Umwandlung von Bitcoins in Fiat-Geld als Währungswechsel. Dieser Währungswechsel gilt als steuerfreie sonstige Leistung, die einen Vorsteuerabzug ausschließt.

Eine der Möglichkeiten, die Kryptowährung zu erhalten, stellt das Mining  dar. Nach der Generalfinanzdirektion wird die Kryptowährung vor allem für eigene Zwecke geschürft, wobei dem Mining keine Verträge zugrunde liegen. Da zwischen der Person, die das Mining durchführt, und dem Empfänger der Kryptowährung keine unmittelbare Verbindung bzw. kein Vertragsverhältnis besteht, liegt nach dem Umsatzsteuergesetz keine gewerbliche Tätigkeit vor. Das Mining ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Durch das Mining von Kryptowährungen als solches optiert ein Kleinunternehmer nicht zu einem Unternehmer. Wird das Mining von einem Unternehmer durchgeführt, ist der Miner zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt (z.B. beim Erwerb von EDV-Anlagen oder beim Stromverbrauch).

Umsatzsteuerlich gelten die Kryptowährungen aalternative digitale Währungen.

Wird die EDV-Anlage für das Mining von Kryptowährungen (bzw. die ganze oder teilweise Rechenleistung dieser EDV-Anlage) an einen Dritten vermietet, liegt eine (steuerpflichtige) sonstige Leistung vor. In diesem Fall droht das Risiko, dass der Vermieter sich zur Umsatzsteuer erfassen muss oder als Kleinunternehmer gilt, der zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet ist. Die EDV-Anlage für das Mining von Kryptowährungen wird nach dem Schreiben der Generalfinanzdirektion am Ort vermietet, von dem aus der Leistungsempfänger tätig ist.

Für die geschürfte Kryptowährung können Waren gekauft oder Leistungen beansprucht werden. Bei Ausführung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer gegen eine Kryptowährung gilt als Entgelt der marktübliche Nettopreis (nach § 36 Abs. 14 UStG). Der Leistungsempfänger, der für die Bezahlung voll oder teilweise Kryptowährungen (bzw. virtuelle Vermögenswerte) verwendet, haftet für die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers.

Darüber hinaus kann die Kryptowährung in Fiat-Geld oder in eine andere Kryptowährung umgewandelt werden. Wie bereits oben angeführt, liegt nach Auffassung des EuGHs ein Währungsumtausch vor. Zu diesem Währungsumtausch sind nach dem Umsatzsteuergesetz alle juristischen oder natürlichen Personen berechtigt (z.B. Händler und Kryptobörsen). Der Währungsumtausch stellt eine steuerfreie Leistung dar, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Bei Personen, die die Kryptowährung geschürft oder gekauft haben, ist die Umwandlung in Fiat-Geld oder in eine andere Kryptowährung steuerfrei. Werden die Kryptowährungen jedoch von einem Unternehmer mit dem Ziel gekauft und verkauft, laufende Einkünfte zu erzielen (z.B. falls der Unternehmer auf einer Kryptobörse durch Spekulationen Gewinne erzielt), liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Nach Auffassung der Generalfinanzdirektion wird in diesem Fall eine Finanzdienstleistung (Geldgeschäft) ausgeführt. Sie gilt als steuerfreie Leistung, die den
  1. Urteil C-264/14 Skatteverket v. David Hedqvist
  2. Das Mining von Kryptowährungen definiert die Generalfinanzdirektion als „eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine bestimmte Rechenleistung verwendet wird, um Netzwerkleistungen durch eine an ein Netzwerk angeschlossene EDV-Anlage zu prüfen und dadurch eine bestimmte Anzahl neuer digitaler Münzen zu erhalten".
Vorsteuerabzug ausschließt. Liegt keine gelegentlich ausgeübte Nebentätigkeit vor, wird das Entgelt für diese Leistung in die Lieferschwelle einbezogen.

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Ing. Klára Sauerová

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