Ist der Abzug von Aufwendungen, die den Gesellschaftern bei der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen entstehen, auf deren Anteile beschränkt?

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil beurteilt, ob Aufwendungen, die bei der Beschlussfassung über die Veräußerung von Geschäftsanteilen entstehen, als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das Oberste Verwaltungsgericht musste entscheiden, ob diese Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zugelassen sind, wenn sie ausschließlich von einem Gesellschafter getragen werden, der an der Gesellschaft mit einem Anteil von nur 95 % beteiligt ist.

Der Kern des Rechtstreits war der Abzug von Aufwendungen für notarielle Niederschriften und Eintragungen ins Handelsregister. Das Oberste Verwaltungsgericht hat geprüft, ob diese Aufwendungen beim Mehrheitsgesellschafter in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wenn sie auch dem Minderheitsgesellschafter, der an der veräußerten Gesellschaft mit 5 % beteiligt war, zuzurechnen sind.

Das Oberste Verwaltungsgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass nach aktueller Rechtsprechung Aufwendungen abziehbar sind, wenn die folgenden Voraussetzen erfüllt sind: 1) die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstehen, 2) die Aufwendungen müssen der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dienen, 3) die Aufwendungen sind im entsprechenden Veranlagungszeitraum angefallen und 4) sie gelten nach EStG als Betriebsausgaben.

Das Finanzamt hat im geprüften Fall die Ansicht vertreten, dass die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, da der Mehrheitsgesellschafter nicht alle Anteile an der Gesellschaft innehat. Der Mehrheitsgesellschafter ist daher nicht berechtigt, die 5%-igen Aufwendungen abzuziehen.

Das Oberste Verwaltungsgericht war mit der Aufteilung von Aufwendungen im Verhältnis zu Geschäftsanteilen nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung muss nach EStG nur die Voraussetzung erfüllt werden, dass die Aufwendungen der Erzielung, Sicherstellung und Erhaltung der Einkünfte dienen. Das EStG schreibt nicht vor, dass die Aufwendungen den Einkünften „proportionell“ zugerechnet werden müssen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat des Weiteren betont, dass die Geschäftsanteile nicht übertragen werden könnten, wenn der Mehrheitsgesellschafter die oben genannten Aufwendungen nicht getragen hätte. Bei der Beurteilung, ob abziehbare Aufwendungen vorliegen, müssen auch die wirtschaftlichen Aspekte der jeweiligen Rechtsgeschäfte berücksichtigt werden.

Das Oberste Verwaltungsgericht ist daher zum Schluss gekommen, dass die durch den Mehrheitsgesellschafter abgezogenen Aufwendungen (d.h. alle angefallenen Aufwendungen) der Erzielung, Sicherstellung und Erhaltung der Einkünfte dienen. Nicht abziehbare Aufwendungen würden nur dann vorliegen, wenn das Finanzamt die Äußerung des Mehrheitsgesellschafters, dass ihm diese Aufwendungen entstanden sind, anfechten würde.



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Mgr. Jakub Šotník

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