Elektronische Konnossemente

PrintMailRate-it
Weltweit ist eine Diskussion über die Verwendung von elektronischen Konnossementen oder Ladescheinen entbrannt. Aber sind diese auch in der Tschechischen Republik einsetzbar?

Konnossement bzw. Ladescheid

 
Eine einheitliche Definition des Konnossements - seiner Anforderungen und Funktionen - ist derzeit nicht möglich, da diese von Staat zu Staat unterschiedlich sind. Um ein Konnossement zu beschreiben, muss daher zunächst die Frage geklärt werden, welchem Recht es unterliegt. In diesem Beitrag sollen die für den multimodalen Transport, d. h. für einen Transport mit mehreren Beförderungsarten, relevanten Dokumente erörtert werden, weshalb im Folgenden anstelle des im Seeverkehr üblichen Begriffs Konnossement der Begriff Ladeschein verwendet wird.

Das tschechische Rechtssystem lässt die elektronische Form von Ladescheinen nicht zu.

Im Verhältnis zwischen dem Frachtführer und dem aus dem Ladeschein Berechtigten stellt der Ladeschein häufig einen Nachweis über den Abschluss eines Vertrages dar. Der Ladeschein bestätigt in der Regel auch, dass der Frachtführer die Sendung in dem im Ladeschein angegebenen Zustand zur Beförderung übernommen hat. Nach tschechischem Recht können diese beiden Eigenschaften jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch beinhaltet der Ladeschein zwar das Recht auf Übergabe der Sendung, nicht aber das Recht auf ein Eigentum an der Sendung. Ein Ladeschein ist daher in der Regel ein Wertpapier, das dem aus dem Ladeschein Berechtigten das Recht auf Herausgabe der Sendung einräumt. Legt der Berechtigte den Ladeschein nicht vor, kann ihm die Sendung nicht ausgehändigt werden.

Ladeschein in elektronischer Form?


Nach tschechischem Recht kann ein Ladeschein als Wertpapier auf den Namen, auf Order oder auf den Inhaber ausgestellt werden. Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch sieht dabei Wertpapiere nur in Papierform vor. Eine elektronische Form wird an keiner Stelle erwähnt. In der Literatur wird aus vielen anderen Gründen gefolgert, dass nach geltendem tschechischem Recht ein Ladeschein nicht wirksam in elektronischer Form ausgestellt werden kann. In anderen Rechtsordnungen kann die elektronische Form für Ladescheine jedoch zulässig sein, wenn sie nach Maßgabe und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ausgestellt werden.

Anwendbares Recht

 
Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem vorgelegten Beförderungsdokument um ein Wertpapier (Konnossement oder Ladeschein) handelt, und welche Art, Erfordernisse, Form und Wirkungen es hat, hängt von dem auf das jeweilige Dokument anwendbaren nationalen Rechtssystem ab. Die Bestimmung dieser Rechtsordnung ist nicht immer einfach und hängt auch davon ab, in welchem Staat gegebenenfalls ein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Wenn die betreffende Urkunde einem anderen Recht als dem tschechischen Recht unterliegt, so ist die Frage nach dem auf das betreffende Dokument anwendbaren Recht zu beantworten. Die bloße Tatsache, dass ein Dokument z. B. als „Bill of Lading“ bezeichnet wird, bedeutet nicht notwendigerweise, dass es sich tatsächlich um ein Wertpapier handelt, ohne das die Sendung nicht herausgegeben werden kann. In der Fachliteratur herrscht Unklarheit darüber, ob elektronische Ladescheine, die nach dem Recht eines Staates ausgestellt wurden, das ihre elektronische Form zulässt, vor tschechischen Gerichten überhaupt zulässig sind.

Sollten Sie in der Praxis mit elektronischen Konnossementen oder Ladescheinen konfrontiert sein, stehen Ihnen unsere Berater gern zur Verfügung, um Sie bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen zu unterstützen.



Kontakt

Contact Person Picture

JUDr. Alice Kubová Bártková

Advokátka (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 710

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu