Das Oberste Verwaltungsgericht hat in einem interessanten Fall über konzerninterne Fremdleistungen entschieden

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​Das Oberste Verwaltungsgericht hat ein weiteres Urteil über den Abzug von konzerninternen Fremdleistungen gefällt. Entschieden wurde über drei Gruppen von Fremdleistungen (Beratungsleistungen für Produktionsprozesse, unterstützende Leistungen in den Bereichen Personalwesen, IT, Vertrieb, Marketing, Finanzen und Recht sowie die Kreditumschuldung), die vom Finanzamt und anschließend auch vom Amtsgericht in Pilsen als nicht abziehbare Aufwendungen beurteilt wurden.


Es wurde ein weiteres der vielen Urteile über IC-Leistungen gefällt, die von Finanzämtern intensiv geprüft werden. Unternehmen werden bei Außenprüfungen ersucht, die Kalkulation des Entgelts (insbesondere bei der Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Leistungsempfänger durch Verteilerschlüssel), die Erbringung von Leistungen und deren Nutzen für die Leistungsempfänger umfangreich nachzuweisen. 

Die Nachweise waren auch im vorliegenden Fall zu erbringen, in dem das Finanzamt die Fremdleistungen angefochten und die erbrachten Nachweise als unzureichend betrachtet hat. Das Entgelt für Beratungsleistungen für Produktionsprozesse wurde nach den bei Produktionsprozessen erzielten Einsparungen kalkuliert. Das Finanzamt hat den Zusammenhang zwischen den Fremdleistungen und den erzielten Einsparungen beanstandet, da die Angaben in den Unterlagen, z. B. die Aufstellungen von Fremdleistungen, nicht übereinstimmten und den Rechnungen keine Leistungsverzeichnisse beigefügt waren. 

Die Berufungsinstanz und anschließend das Amtsgericht bestätigten die Entscheidung des Finanzamtes. Das Oberste Verwaltungsgericht war jedoch anderer Ansicht und kam zu dem Schluss, dass die Beratungsleistungen für Produktionsprozesse hinreichend nachgewiesen waren und dem Steuerpflichtigen Kosteneinsparungen und Produktionseffizienz ermöglicht haben.

Aus unserer Sicht sind die folgenden Schlussfolgerungen des Obersten Verwaltungsgerichtes von entscheidender Bedeutung:
  • Die vom Finanzamt ersuchte Bezeichnung aller erzeugten Artikelreihen und eine Quantifizierung ihres wirtschaftlichen Nutzens wurde vom Obersten Verwaltungsgericht als unangemessene Anforderung betrachtet.
  • Es spielt keine Rolle, dass von den Fremdleistungen auch der Gesellschafter profitiert.  Wichtig ist, dass die Fremdleistungen einen wirtschaftlichen Nutzen dem Leistungsempfänger bringen.

Bei unterstützenden Leistungen und der Kreditumschuldung entschied das Oberste Verwaltungsgericht hingegen zugunsten des Finanzamtes. 

beanstandet wurden vor allem:   
  • kein Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Aufwendungen auf einzelne Konzernunternehmen,
  • Unterlagen für die Kalkulation des Entgeltes stimmten nicht überein (Art von Aufwendungen, Gewinnaufschlag),
  • Nichtvorlage des Vertrags, auf den sich die Rechnungen bezogen,
  • Nichtvorlage von Unterlagen, aus denen die Ergebnisse von Fremdleistungen ersichtlich wären,
  • der Dienstleister beschäftigte trotz eines breiten Leistungsspektrums nur zwei Mitarbeiter.

Wie ersichtlich, ist es durchaus angebracht, die Unterlagen für einzelne Leistungen aufzubewahren, ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aussagekraft und vor allem ihre Übereinstimmung zu prüfen. Da die Außenprüfungen viele Jahre nach Ablauf des geprüften Veranlagungszeitraums durchgeführt werden können, empfehlen wir Ihnen, Belegprüfungen nicht nach der Eröffnung der Außenprüfung, sondern laufend durchzuführen. 

Andererseits zeigt das Urteil, dass es sinnvoll ist, sich gegen unzumutbare Forderungen der Finanzbehörden nach Nachweisen von IC-Leistungen zu wehren, auch wenn ein Gerichtsverfahren geführt werden sollte. 
Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass sich die oben genannte Entscheidung über den Umfang von Unterlagen bald in der Verwaltungspraxis durchsetzt und von Finanzbehörden bei Außenprüfungen voll beachtet wird. 

Wenn Sie das Thema von IC-Leistungen betrifft, bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an, sowohl bei der Überprüfung der Qualität Ihrer Unterlagen als auch bei der Mitwirkung bei Außenprüfungen oder in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Kontakt

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Ing. Petr Tomeš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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