Wo ist die steuerlich relevante Grenze zwischen Werbe- und Repräsentationskosten?

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​Das Oberste Verwaltungsgericht hat mit seiner jüngsten Entscheidung die Rechtsprechung über den Abzug der Werbekosten erweitert. Es wurde beurteilt, ob die Kosten für eine Veranstaltung zum 20. Gründungstag einer Gesellschaft, die ein Begleitprogramm und eine Kundenschulung umfasste, ab-ziehbar sind. Das Oberste Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass es sich um keine Werbeveran-staltung handelte, wie diese von der Gesellschaft bezeichnet wurde, sondern um eine Werbung für die Gesellschaft als solche. Wo liegt die Grenze zwischen einem abziehbaren Werbeaufwand und den nicht abziehbaren PR-Kosten?


Jakub Šotník, Michal Gola, RP Prag 

Anlässlich des 20. Gründungstags wurde eine gesellschaftliche Kundenveranstaltung veranstaltet, bei der ein neues Firmenlogo vorgestellt wurde. Für die Kunden wurde eine Schulung organisiert, bei der den Geschäftspartnern auch die Geschichte der Gesellschaft, deren Erfolge, Unternehmensstil, neue Strategie, neue Visionen und Schwerpunkte der künftigen Entwicklung vorgestellt wurden. Die Gäste wurden vor Ort von Hostessen empfangen, im Laufe des Abends wurden u.a. Billard und Bowling ge-spielt, die Kunden konnten auch eine Laserschießanlage oder einen Golfsimulator nutzen. Darüber hinaus wurden die Kunden fotografiert, sie konnten auch eine Sauna und einen Jacuzzi nutzen. Die Veranstaltung wurde moderiert, eine Musikband und ein DJ spielten zum Zuhören und Tanzen auf, am Ende des Abends fand eine Darbietung eines Zauberers statt. 

Die Gesellschaft argumentierte, dass es sich um eine Kundenveranstaltung handelte, die dazu diente, die Markenposition und den Firmenruf zu steigern. Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten jedoch eine andere Auffassung. Nach Ansicht des Finanzgerichtes handelte es sich um keine Werbung für Produkte oder Leistungen der Gesellschaft, sondern eine gesellschaftliche Veranstaltung, die für Geschäftspartner -  Kunden - bestimmt war. Die Art der Veranstaltung war schon aus dem Namen der Veranstaltung ersichtlich - "... 20 Jahre - Kundenveranstaltung  - geselliges Beisammensein - im Vor-dergrund stehen Entspannung, Spaß und interessante Aktivitäten (Schießen, Golf usw.)".

Das Oberste Verwaltungsgericht hat daraufhin bestätigt, dass das Finanzamt und das Finanzgericht Kosten, die bei der Veranstaltung angefallen sind, richtig als nicht abziehbare Werbekosten  – PR-Kosten – beurteilt haben. Das Oberste Verwaltungsgericht räumte jedoch ein, dass es einen schmalen Grat zwischen Repräsentations- und Werbekosten gibt und die Unterscheidung zwischen diesen Kos-ten immer von Umständen abhängt - für einen Steuerpflichtigen können die Kosten je nach Umstän-den absetzbar sein, für einen anderen nicht. Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass zwi-schen einer Veranstaltung, bei der ausschließlich eine Produktpräsentation mit einer anschließenden Besprechung mit Geschäftspartnern stattfindet, und einer pompösen Veranstaltung mit Musik und Gewinnspielen zu unterscheiden ist.
Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts sind die Werbekosten immer nach der Art der Veran-staltung zu beurteilen, bei der – sollten Werbekosten vorliegen - primär neue Kunden zu suchen sind. Die Re¬präsentationskosten stellen dem gegenüber eine Leistung dar, die zum Eigenverbrauch oder zum Verschenken bestimmt ist.
 
Aus den oben genannten Schlussfolgerungen des Obersten Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass bei der Beurteilung des Abzugs von Werbekosten nicht nur Unterlagen und Argumente von Steuerpflich-tigen zu beurteilen sind, sondern auch die Art der einzelnen Leistungen, der Zusammenhang zwischen dem Begleitprogramm und der Schulung und gegebenenfalls die Art und Weise, wie die Veranstaltung den Teilnehmern präsentiert wird.

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Mgr. Jakub Šotník

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