Die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichssystems begann am 1. Oktober 2023

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Am 17. August 2023 wurde die Durchführungsverordnung (EU) der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für das CO2-Grenzausgleichssystem verabschiedet.

Durch das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) werden Treibhausgasemissionen bei der Einfuhr von betroffenen Waren (mit Ausnahme einiger Länder und Hoheitsgebiete) geregelt. Die CO2-Grenzausgleichsabagbe wird für die im Ausland produzierten emissionsintensiven Güter erhoben und somit an den EU-Emissionshandel anknüpfen.

Das Grenzausgleichssystem gilt für folgende Waren:
  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl (und Waren aus Eisen und Stahl)
  • Aluminium
  • Wasserstoffe,
wobei die im Anhang 1 der Verordnung genannten Zolltarifnummern der eingeführten Waren maßgeblich sind.

Berichtspflichtig sind nicht Kleinsendungen, deren Gesamtwert EUR 150 nicht übersteigt, und Waren, die für militärische Zwecke verwendet werden.

Die Übergangsphase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Betroffene Unternehmen müssen vierteljährliche CBAM-Berichte erstellen. Der erste Quartalsbericht ist für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2023 zu erstellen und muss bis zum 31. Januar 2024 abgegeben werden.

Berichtspflichtige Personen:
  • Einführer, wenn sie Zollanmeldungen für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeben;
  • Inhaber einer Bewilligung zur Abgabe von Zollanmeldungen;
  • Indirekte Zollvertreter (sofern sie außerhalb der EU ansässig ist, ansonsten sofern ihre Zustimmungserklärung vorliegt).

Angaben des CBAM-Berichts:
  • Gesamtmenge jeder Warenart n Tonnen oder Megawattstunden und die Warenart unter Angabe des KN-Codes;
  • direkte und indirekte Emissionen in Tonnen CO2
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die in eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist.
Der empfohlene (nicht verbindliche) Umfang des Berichtes ist der offiziellen Website der Europäischen Kommission zu entnehmen (nur in englischer Sprache).

Angaben über die Menge der eingeführten Waren sollten den Einführern bekannt sein. Informationen über betreffende Emissionsmengen (je nach den jeweiligen Produktionsanlagen) müssen die Einführer hingegen von ihren Lieferanten erlangen. Dies sollte berücksichtigt werden, wenn Verträge mit Lieferanten aus Drittländern abgeschlossen werden.

Für die fristgemäße Abgabe des CBAM-Berichts und die Richtigkeit seiner Angaben sind zugelassene CBAM-Anmelder verantwortlich. Sollte die Meldepflicht nicht erfüllt werden oder sollte der Bericht unrichtige Angaben enthalten, können Sanktionen in Höhe von EUR 10 bis 50 pro Tonne der nicht ausgewiesenen Emissionen verhängt werden. Die Höhe der Sanktionen liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde.

Ab 1. Januar 2026 müssen jährliche CBAM-Erklärungen abgegeben werden (bis zum 31. Mai des Folgejahres), des Weiteren müssen entsprechende CBAM-Zertifikate für die eingeführten Waren erworben werden. Es ist auch eine CBAM-Anmeldeberechtigung als zugelassener Anmelder zu beantragen. Die jährliche Erklärung kann dann nur noch von diesen zugelassenen Anmeldern abgegeben werden. Ohne eine im Voraus durchgeführte Anmeldung dürfen die betroffenen Waren nicht eingeführt werden.

Die Europäische Kommission ist die zentrale Behörde für die CBAM-Verwaltung. In der Tschechischen Republik ist für die CBAM-Verwaltung das Finanzministerium zuständig.


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JUDr. Petr Novotný, Ph.D.

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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