Steuerentlastungspaket aus der Buchhaltungssicht

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Es mag scheinen, dass das „Steuerentlastungspaket“ ein steuerliches Thema ist. Und in der Tat – es regelt vor allem die Besteuerungsmethoden und -grundsätze. Der Entwurf des Steuerentlastungspakets, der in die dritte Lesung geht, enthält jedoch darüber hinaus zahlreiche Änderungsvorschläge, die sich auf die Buchführungs- und Bilanzierungspraxis auswirken.

von Ladislav Čížek
Rödl & Partner Prag

Durch das Steuerentlastungspaket wird auch die Funktionswährung eingeführt, die bereits ab dem 01. Januar 2024 angewandt werden kann. Die Bilanzierung in der Funktionswährung enthält auch der Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes, das voraussichtlich am 01. Januar 2025 in Kraft treten soll. Die Einbeziehung der Funktionswährung ins „Steuerentlastungspaket“ war überraschend. Eine weitere Überraschung ist, dass die Einführung der Funktionswährung anders erfolgen soll, als im Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes vorgesehen ist.

Im Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes wurde davon ausgegangen, dass als Funktionswährung jede stabile Währung angewandt werden kann, die durch eine Hyperinflation nicht belastet ist. Das Steuerentlastungspaket lässt jedoch als Funktionswährung ausschließlich EUR, USD und GBP zu. Die Funktionswährung muss das primäre Wirtschaftsumfeld reflektieren, in dem die jeweilige Gesellschaft tätig ist – sollte als solche z.B. Polnischer Zloty gelten, darf dieser nach dem Steuerentlastungspaket bei Erstellung von Jahresabschlüssen nicht angewandt werden. Die Bilanzierung muss nach wie vor in CZK erfolgen.

Als weitere interessante Regelung gelten größenabhänge Merkmale für die Umschreibung von Größenklassen, die u.a. für die Prüfungsplicht maßgeblich sind.  Nach dem Steuerentlastungspaket werden diese größenabhängen Merkmale (vereinfacht) mit dem Stichtagskurs des vorherigen Geschäftsjahres umgerechnet. Zwischen Bilanz- und Erfolgsposten (zwischen der Bilanzsumme und dem Umsatz) wird dabei nicht unterschieden. Nach dem Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes sollten für die Umrechnung von Bilanz- und Erfolgsposten unterschiedliche Wechselkuren verwendet werden. Es ist offensichtlich, dass durch die Umrechnung der Bilanz- und Erfolgsposten mit dem Stichtagskurs Differenzen in Millionenhöhe (in CZK) entstehen können.

Der Bilanzierung in der Funktionswährung steht de facto nichts mehr im Wege. Die Währungsumrechnung für steuerliche Zwecke ist durch das Steuerentlastungspaket exakt geregelt, wobei u.a. folgende offene Punkte geklärt wurden:
  • Währung, in der die Körperschaftsteuererklärung erstellt wird;
  • Umrechnung der in den Vorjahren erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden usw.

Nicht weniger interessant ist die neue Definition des Umsatzes, die auch der Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes enthält. Nach dem Steuerentlastungspaket fallen unter den Umsatz ausschließlich Umsatzerlöse aus Erzeugnissen, Waren und Eigenleistungen (d.h. Erträge aus der Haupttätigkeit von Gesellschaften).

Neben der Einführung der Funktionswährung und der neuen Definition des Umsatzes wird durch das Steuerentlastungspaket das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz um das umstrittene Thema „ESG“ (Nachhaltigkeitsbericht)  erweitert. Dieses Thema wird in einer unserer nächsten Ausgaben, bzw. in COMPLIANCE & ESG NEWS (November), angesprochen.

Obwohl das Steuerentlastungspaket und die Neuregelungen für den öffentlichen Haushalt ein reines steuerliches Thema sind, ist es offensichtlich, dass sich das Steuerentlastungspaket auch auf die Bilanzierungspraxis auswirkt.

Wenn Sie sich entscheiden, das Steuerentlastungspaket ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden (z.B. Bilanzierung in der Funktionswährung), stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind gerne bereit, Sie zu unterstützen.



Kontakt

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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