Nach dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts können Ausgleichzahlungen von Muttergesellschaften unzulässig sein

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Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass nicht alle Verluste von Tochtergesellschaften, die auf Entscheidungen von Muttergesellschaften zurückzuführen sind, von den Muttergesellschaften auszugleichen sind.

von Martin Koldinský
Rödl & Partner Prag

Am 31.08.2023 verkündete das Oberste Verwaltungsgericht ein interessantes Urteil (10 Afs 162/2021-50) über Verrechnungspreise. Eine ausländische Muttergesellschaft hat (aus Rentabilitätsgründen) entschieden, die Produktion ihrer tschechischen Tochtergesellschaft stillzulegen und die vorhandenen Vorräte zu verschrotten.

Nach dem Prüfungsbericht sollten die bei der Verschrottung von Vorräten angefallenen Aufwendungen durch die deutsche Muttergesellschaft ausgeglichen werden, da die Muttergesellschaft über die Produktionseinstellung und die Verschrottung von Vorräten entschieden hat. Die Verschrottungskosten wurden vom Finanzamt anschließend als nicht abziehbar beurteilt.

Gegen den Steuerbescheid wurde von der tschechischen Tochtergesellschaft ein Einspruch eingelegt. Anschließend wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet, der Streit musste vom Obersten Verwaltungsgericht entschieden werden. Obwohl nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts verbundene Unternehmen den Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten haben, der auch für diejenigen Geschäfte gilt, bei denen der Fremdvergleichspreis nur schwer ermittelt werden kann, kam das Oberste Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vorratsabbau und die Verschrottung nach Weisungen der tschechischen Geschäftsleitung unter üblichen Umständen erfolgt sind. Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat daher die Ansicht, dass von der Muttergesellschaft keine Ausgleichszahlung durchgeführt werden sollte. Des Weiteren wurden betont, dass für Beziehungen zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft u.a. typisch ist, dass die Muttergesellschaft über Produktionspläne ihrer Tochtergesellschaft entscheidet.

Eine andere Beurteilung sei jedoch nach dem Obersten Verwaltungsgericht erforderlich, falls z.B. die Muttergesellschaft entscheidet, mit welchen Geschäftspartnern und unter welchen Geschäftsbedingungen die Tochtergesellschaft Verträge abschließen soll.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat des Weiteren betont, dass nichts darauf hindeutet, dass der der tschechischen Tochtergesellschaft durch die Verschrottung von Vorräten entstandene Verlust ausschließlich durch die Entscheidung der Muttergesellschaft verursacht wurde. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass das handelsrechtliche Jahresergebnis gesetzwidrig gemindert wurde.

Da die Finanzbehörden bei Außenprüfungen von der aktuellen Rechtsprechung ausgehen und oft zum Schluss kommen, dass diverse Aufwendungen den tschechischen Tochtergesellschaften von ihren Muttergesellschaften ausgeglichen werden sollten, weil sie durch „Entscheidungen der Muttergesellschaft“ verursacht wurden oder auf fiktive, von tschechischen Tochtergesellschaften an ihre ausländischen Muttergesellschaften erbrachte Leistungen zurückzuführen sind, ist dieses Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts unserer Ansicht nach gravierend.

Das Finanzamt kann jedoch oft nicht nachweisen, dass solche Geschäfte ausgeführt bzw. dass durch diese Geschäfte tschechischen Gesellschaften Nachteile zugefügt wurden. Bei Außenprüfungen entscheiden jedoch Nachweise. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts hat dies erneut bestätigt - es ist unerlässlich, bei jedem Streit alle Umstände sorgfältig und objektiv zu prüfen.

Es ist interessant, dass die Ausgleichszahlung für Verluste, die durch die Verschrottung von Vorräten entstanden sind, nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts vertraglich geregelt werden sollte. Aus Erfahrung ergibt sich, dass die Verträge bei konzerninternen Geschäften nicht so große Rolle spielen wie bei Geschäften mit unverbundenen Unternehmen. Da die Verträge jedoch bei Außenprüfungen als wichtige Nachweise dienen, sollten auch konzerninterne Geschäfte vertraglich geregelt werden. Die Verträge sollten selbstverständlich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Es ist daher empfehlenswert, alle Geschäfte mit verbundenen Unternehmen schriftlich festzuhalten. Neben der Erstellung von Verträgen – wobei Verträge zwischen verbundenen Unternehmen kurz und bündig sein können – sind vor allem Unterlagen für alle relevanten wirtschaftlichen Umstände laufend zu erstellen. Können keine Nachweise beschafft werden, können geprüften Gesellschaften das Finanzamt oft nicht überzeugen, dass ihre Geschäfte dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Bei Ihrem Interesse sind wir gerne bereit zu prüfen, ob Ihre Unterlagen bei einer eventuellen Außenprüfung ausreichend wären bzw. Sie bei Erstellung dieser Unterlagen zu unterstützen.


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Ing. Martin Koldinský

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