Ein weiterer Erfolg der Rödl & Partner vor dem Obersten Verwaltungsgericht

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​​Wir haben unseren Mandanten in einem Streit gegen die Finanzverwaltung wegen einer rechtswidrig geführten Außenprüfung erfolgreich vertreten.


Bei der auf die Umsatzsteuerprüfung haben wir darauf hingewiesen, dass die Außen¬prüfung nach Ablauf der gesetzlichen Frist durchgeführt wurde. Wir haben betont, dass die Außenprüfung vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung aufgenommen wurde. Die Frist für die Durchführung der Außenprüfung begann nicht mit dem Eingang der Prüfungsanordnung, sondern schon mit deren Aufnahme. Warum wird von diesem Grundsatz für eine frühere Prüfungsannahme ausgegangen?

Die frühere Aufnahme der Außenprüfung ist auf ein internationales Ersuchen zurückzuführen, das vor der formellen Aufnahme der Außenprüfung gestellt wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht hat folgendes festgestellt: „Der Gegenstand des Ersuchens waren konkrete Voranmeldungszeiträume und konkrete steuerbare Umsätze …  das Finanzamt ersuchte um Auskünfte zu Lieferdetails (z.B. um Auskünfte über den Verladungsort und die mit der Warenübernahme beauftragte Person), einschl. dessen, ob die steuerbaren Umsätze durch die Gesellschaft erklärt wurden, ob die Gesellschaft über erforderliche Lagerräume verfügt und Mitarbeiter beschäftigt hat.“

Das Oberste Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass eine Außenprüfung aufgenommen wird, wenn einzelne steuerbare Umsätzen geprüft werden. Auch wenn die Prüfungsanordnung erst später eingeht, ist das internationale Ersuchen als Prüfungsaufnahme zu verstehen.

Außenprüfungen sind nicht zu unterschätzen, da sie nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts mit mehreren Verwaltungsakten der Finanzverwaltung als aufgenommen gelten können, wobei eine Prüfungsanordnung nicht bekannt gegeben werden muss.



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Mgr. Jakub Šotník


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