Gesetzwidriger Grundsteuermessbetrag: Streit zwischen der Gemeinde Lovochemie und der Gesellschaft Lovochemie noch nicht abgeschlossen.

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​​​​​​​​Niemals nachgeben ...  

In unseren älteren Newslettern haben wir das Urteil kommentiert, das vom Amtsgericht Ústí nad Labem unter dem Aktenzeichen 40 A 6/2024-25 am 05. November 2024 erlassen wurde. In diesem Urteil gab das Amtsgericht der Klage des Klagegebers statt und entschied, dass die Gemeindeverordnung für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags für bestimmte Gebäude und Grundstücke, die vom Gemeinderat Lovosice am 19. Juni 2024 unter der Nummer 051/4/2024 erlassen wurde, nichtig ist.

von Petr Koubovský
Rödl & Partner Prag

Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat in seinem Urteil Nr. 1 Afs 311/2024-41 vom 13. Februar 2025 die Auffassung, dass die Gemeindeverordnung nicht nichtig ist, sondern sie lediglich rechtswidrig erlassen wurde.

Der Fall wurde an die Richter des Amtsgerichts in Ústí nad Labem zurückverwiesen, die der Klage der Gesellschaft Lovochemie gegen die Erhöhung des Grundsteuermessbetrags in der Gemeinde Lovosice im Bezirk Litoměřice erneut stattgaben. Das Amtsgericht Ústí nad Labem bestätigte, dass der Grundsteuermessbetrag vom Gemeinderat unrichtig ermittelt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig, die Rechtskraft kann auch durch eine Kassationsbeschwerde nicht durchgebrochen werden.

Einige Argumente des Amtsgerichts in Ústí nad Labem widersprechen der Auffassung des Finanzministeriums. Das Gericht stellte erneut fest, dass der Messbetrag (für 2025) im Jahr 2024 nicht durch eine Gemeindeverordnung geregelt werden konnte, da das geänderte Grundsteuergesetz erst im Januar 2025 in Kraft trat. Das Amtsgericht Ústí nad Labem wies jedoch auch darauf hin, dass die Begründung der Gemeindeverordnung unzureichend ist.

Der Gemeinderat bestätigte, dass die Gemeinde beim Obersten Verwaltungsgericht einen weiteren Einspruch einlegen will. Der Bürgermeister betonte dabei, dass die Gemeinde nach Anweisungen der Finanzverwaltung handelte. Andernfalls würden die Gemeindeeinnahmen mindestens um Mio. 50 CZK vermindert, wovon auf die Grundsteuer von den Chemiewerken Lovochemie und Preol nach Berechnungen des Gemeinderates ca. Mio. 10 CZK entfallen würden. Der Gemeinderat argumentiere wie folgt: „Nach Ansicht des Gerichts wurde die Gemeindeverordnung vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes erlassen. Da zu diesem Zeitpunkt ähnliche Gemeindeverordnungen auch vor anderen Gemeinden erlassen wurden, werden wir beim Obersten Verwaltungsgericht einen Einspruch einlegen. Unsere Gemeinde hat nur die Anweisungen der Finanzverwaltung beachtet ..." 

Warten wir die Entscheidung der übergeordneten Instanz ab - Ring frei.

Das Ergebnis wird nicht nur für die Gemeinde Lovosice, sondern auch u.a. für Rokycany, Pilsen, Pardubitz oder Žďár nad Sázavou von entscheidender Bedeutung sein, da auch diese Gemeinden im Jahr 2024 durch Gemeindeverordnungen einen neuen Grundsteuermessbetrag verkündet haben. Sollte das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Ústí nad Labem bestätigen, würde dies bedeuten, dass auch die Gemeindeverordnungen dieser Gemeinden nichtig wären und die Steuereinnahmen dieser Gemeinden erheblich niedriger ausfallen würden. ​

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Ing. Petr Koubovský

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