Umsatzsteuer aktuell: Änderungen in Polen

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Das sog. Reverse Charge-System in Polen

Die Vorschriften des polnischen Reverse Charge-Systems entsprechen im Wesentlichen den europäischen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) bzw. den darin enthaltenen Ermächtigungen. Somit schuldet die Umsatzsteuer der leistungsempfangende Unternehmer mit Sitz in Polen bzw. in bestimmten Fällen der in Polen registrierte Unternehmer, wenn er die Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmer erhält, bestimmte Lieferungen von einem ausländischen Unternehmer oder Ware aus der Anlage 11 zum polnischen Umsatzsteuergesetz von einem anderen Unternehmer bezieht. In dieser Anlage 11 sind bestimmte Metallstoffe bzw. bestimmte Metallprodukte sowie Abfälle aus dem Metall, Glas, Papier oder Kunststoff aufgeführt. 
 

Änderungen zum 01. Juli 2015

Zum 01. Juli 2015 wurde die Liste in der Anlage 11 um weitere Metalle (u.a. Gold, Blei, Aluminium) ergänzt sowie um die Positionen 28a, 28b und 28c erweitert. Diese Positionen umfassen:
  • Tragbare Maschinen zur automatischen Datenverarbeitung mit Gewicht ≤ 10kg, wie Laptops und Notebooks;
  • Palmtops u.ä. – ausschließlich tragbare Computer, wie Tablets, Notebooks, Laptops;
  • Telefone für Mobilnetze und für andere drahtlose Netze – ausschließlich Mobiltelefone, darunter Smartphones; 
  • Spielkonsolen (die zusammen mit einem Fernseher oder mit einem getrennten Bildschirm genutzt werden) und sonstige Geräte für Arcade-Spiele oder Glücksspiele mit elektronischem Bildschirm – ausgenommen Teile und Zubehör. 
     
Der polnische Gesetzgeber hat für Notebooks, Tablets, Mobiltelefone und Spielkonsolen die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf einen wirtschaftlichen Vorgang über 20.000 PLN (ca. 5.000 Euro) begrenzt. Ein wirtschaftlicher Vorgang liegt in diesen Fällen nach Art. 17 Abs. 1d und 1e polnisches Umsatzsteuergesetz nicht nur dann vor, wenn eine Lieferung an einen Kunden erfolgt, sondern auch, wenn mehrere Lieferungen, die auf einer Vereinbarung beruhen, stattfinden, obwohl dabei mehrere Bestellungen vorgenommen bzw. mehrere Rechnungen ausgestellt werden. Nachträgliche Bonuszahlungen bzw. andere Preisminderungen haben keinen weiteren Einfluss auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens. 
 
In diesem Zusammenhang wurde in Polen eine gesonderte „Zusammenfassende Meldung” im inländischen Warenverkehr eingeführt. Steuerpflichtige in Polen müssen als Zulieferer der in Anlage 11 genannten Waren ab 01. Juli 2015 eine Meldung für die Lieferung der Waren abgeben, die dem Reverse Charge-Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 7 polnisches Umsatzsteuergesetz (aus der Anlage 11) unterliegen. Diese Meldungen werden monatlich oder quartalsweise erstellt und in Papierform oder in elektronischer Form abgewickelt.
 

Erwerb von Kraftstoff

Zudem ist es seit 01. Juli 2015 möglich, die Umsatzsteuer auf Kraftstoff und Diesel zu 50 Prozent als Vorsteuer abzuziehen (bisher bestand ein Abzugsverbot). Dies gilt für dem Unternehmen zugeordnete PKWs, die sowohl für dienstliche als auch private Zwecke genutzt werden. Wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass ein PKW nur für Dienstzwecke genutzt wird (hier sind gewisse Bedingungen zu beachten), so ist ein 100 prozentiger Abzug der Vorsteuer möglich.
 
zuletzt aktualisiert am 04.08.2015

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

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