Fernbuslinienverkehr

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Die Liberalisierung des Personenfernverkehrs stellt den Teil der PBefG-Novelle 2013 dar, der in der Öffentlichkeit den größten Widerhall gefunden hat. Binnen relativ kurzer Zeit sind zahlreiche neue Verbindungen von verschiedenen Unternehmen eingerichtet worden.
​Die Akzeptanz der innerdeutschen Busfernverkehre bei den Fahrgästen bleibt abzuwarten. Zudem wird die verstärkte Einrichtung von Fernbuslinien in zunehmendem Maße entsprechende Infrastrukturen in Form von zentralen Fernbusbahnhöfen für die Reisenden erfordern.
 
Busfernverkehre hatten für den deutschen Verkehrsmarkt viele Jahrzehnte so gut wie keine Bedeutung. Öffentlicher Personenfernverkehr zu Land wurde fast ausschließlich durch die Eisenbahn erbracht. Sie war vor der Konkurrenz durch den Fernbus geschützt. Mit der Novellierung des PBefG zum 01. Januar 2013 wurde der innerdeutsche Busfernverkehr weitgehend liberalisiert. Für die Erteilung einer Personenfernverkehrsgenehmigung ist es nunmehr unerheblich, ob schon vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen den beantragten Verkehr bereits wahrnehmen. Der Konkurrenzschutz zugunsten der Eisenbahn ist damit entfallen. Auf einer Fernverkehrslinie kann es auch zu Konkurrenz zwischen verschiedenen Busunternehmern kommen. Parallelbedienungen sind möglich, weil die Genehmigung im Personenfernverkehr dem Unternehmer während ihrer Laufzeit weder ein Abwehrrecht gegen neu hinzutretende konkurrenzierende Verkehre noch eine Monopolstellung verleiht (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PBefG).
 
Die neu eingefügte Vorschrift des § 42a PBefG beinhaltet in Satz 1 eine Legaldefinition des Begriffs Personenfernverkehr. Sie fordert drei Voraussetzungen, die alle kumulativ erfüllt sein müssen. Zunächst muss es sich um Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen handeln. Linienverkehr wird in § 42 Satz 1 PBefG definiert als eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Weiter wird gefordert, dass kein ÖPNV nach § 8 Abs. 1 PBefG vorliegt. In der Mehrzahl der Beförderungsfälle muss die gesamte Reiseweite somit 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde übersteigen. Als dritte Voraussetzung verlangt § 42a Satz 1 PBefG, dass keine Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG (Berufsverkehre, Schülerfahrten, Marktfahrten oder Fahrten von Theaterbesuchern) gegeben sind.
 
Der Gesetzgeber wollte Kannibalisierungseffekte zwischen dem neuen Personenfernverkehr und dem ÖPNV verhindern. Den meist mit öffentlichen Mitteln geförderten Linien im ÖPNV sollen keine Fahrgäste durch den Fernverkehr entzogen werden, was deren Ertragskraft sinken und den Zuschussbedarf steigen lassen würde. Dies ist durch die Einführung von zwei Unterwegsbedienungsverboten in § 42a Satz 2 PBefG geschehen. Von den beiden Unterwegsbedienungsverboten sind für zwei in § 42a Satz 3 PBefG normierte Fallgruppen Ausnahmen möglich. Diese Ausnahmen werden nicht von Amts wegen gewährt, sondern erfordern jeweils einen Antrag im Genehmigungsverfahren und können nur einzelne Teilstrecken einer Fernverkehrslinie betreffen.
 
Zwar gilt wie bei allen Linienverkehren auch im Fernverkehr die Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 PBefG. Der Unternehmer ist damit verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Für den Entfall der Betriebspflicht ist im Personenfernverkehr jedoch keine gesonderte Entbindung durch die Genehmigungsbehörde erforderlich, die zuvor einen entsprechenden Antrag des Unternehmers voraussetzt. Vielmehr reicht eine bloße Anzeige des Unternehmers bei der Genehmigungsbehörde aus, den Verkehr einstellen zu wollen. Drei Monate nach Eingang dieser Anzeige erlischt die Betriebspflicht des Unternehmers im Personenfernverkehr von Gesetzes wegen (§ 21 Abs. 5 PBefG).
 
Eine Tarifpflicht existiert gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 PBefG für Personenfernverkehre nicht. Weder die Beförderungsentgelte noch deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Wegen des nunmehr möglichen und zulässigen Wettbewerbs verschiedener Fernverkehrsunternehmer auf einer Linie gibt es keinen Grund mehr, die Fahrpreise auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
 
Bei der Fahrplanpflicht sieht der Gesetzgeber Erleichterungen für Personenfernverkehre vor (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Während Fahrpläne und deren Änderungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen, genügt im Fernverkehr für Fahrplanänderungen eine bloße Anzeige. Auch im Fernverkehr ist der Unternehmer nach § 22 PBefG zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

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Jörg Niemann

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