Zusicherung von der Betriebspflicht

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Die Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Beachtung der gesetzlichen Betriebs-, Beförderungs-, Tarif- und Fahrplanpflicht. Über diese gesetzlichen Verpflichtungen hinaus kann der Unternehmer nach der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bestimmte Vorgaben für verbindlich erklären und damit den Wünschen des Aufgabenträgers auch in Bezug auf Qualitätsstandards entsprechen.
​Die Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Beachtung der gesetzlichen Betriebs-, Beförderungs-, Tarif- und Fahrplanpflicht. Über diese gesetzlichen Verpflichtungen hinaus kann der Unternehmer nach der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bestimmte Vorgaben für verbindlich erklären und damit den Wünschen des Aufgabenträgers auch in Bezug auf Qualitätsstandards entsprechen. Die zugesicherten Standards erweitern sodann die gesetzliche Betriebspflicht und können im Falle der Antragskonkurrenz im Genehmigungsverfahren von Bedeutung werden.
 
Die Zusicherung gem. § 12 Abs. 1a PBefG setzt eine Erklärung des Unternehmers voraus. Diese muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, um als Auflage im Genehmigungsantrag festgeschrieben werden zu können. Letztlich obliegen die Entscheidung hierüber und die Festlegung der garantierten Standards ausschließlich dem Unternehmer. Weder der Aufgabenträger noch die Genehmigungsbehörde können eine Zusicherung gegen den Willen des Unternehmens erwirken.
 
Inhaltlich können nunmehr alle mit der Verkehrsbedienung im Zusammenhang stehenden Standards, auf die der Unternehmer Einfluss hat, Gegenstand der Zusicherung sein. In der Genehmigungspraxis werden dies zunächst die Standards zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sein, wie sie im Nahverkehrsplan definiert sind. Denkbar sind auch Standards, die der Aufgabenträger im Rahmen einer Vorabbekanntmachung gem. § 8a Abs. 2 Satz in Bezug auf den Fahrplan, Beförderungsentgelte etc. definiert hat. Diese dürften in der Praxis deutlich präziser formuliert sein, als die vagen Angaben im Nahverkehrsplan. Auch technische Standards wie etwa für Fahrzeuge, Vertrieb, Navigation können nunmehr im Rahmen der Genehmigungsbeantragung für verbindlich erklärt werden. Von hoher praktischer Bedeutung dürften letztlich die Zusicherung en in Bezug auf die derzeitigen Standards des Verkehrsangebotes sein. Als solche kommen gem. § 13 Abs. 2a PBefG insbesondere Anforderungen zum Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung von Fahrplänen und zur Barrierefreiheit in Betracht. Sichert der Unternehmer die Fortführung der bestehenden Standards zu und werden die Anforderungen aus der Vorabbekanntmachung nur unwesentlich unterschritten, kann die Zusicherung dem Unternehmer – aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG – Vorteile in der Genehmigungskonkurrenz verschaffen.
 
Über die Zusicherung erfolgt eine Einbeziehung der zugesicherten Standards in die Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 PBefG; diese werden Bestandteil der Genehmigung. Für die Geltungsdauer der Genehmigung ist der Unternehmer sodann im Rahmen der Betriebspflicht zeitlich und sachlich verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sowie der zugesicherten Bestandteile aufrechtzuerhalten. Ferner schränkt die Zusicherung die gewerberechtliche Freiheit des Unternehmers während der Laufzeit der Genehmigung ein. Veränderungen von zugesicherten und genehmigungsrechtlich abgesicherten Standards sind danach “in der Regel” nur schwer möglich, wenn diese Bestandteil einer verbindlichen Zusicherung gem. § 12 Abs. 1a PBefG waren. Spezielle Regelungen bestehen für beabsichtigte Tarifänderungen gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 PBefG und für Fahrplanänderungen gem. § 40 Abs. 2a PBefG. Diese sind in der Regel von der Genehmigungsbehörde abzulegen, wenn die Änderung der verbindlichen Zusicherung „widerspricht”. Insoweit wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob z. B. die geplante, nicht vorübergehende Fahrplanänderung einen Widerspruch zur Zusicherung oder lediglich eine Fortschreibung des zugesicherten Standards darstellt. Entsprechendes gilt für Änderungen der Beförderungsentgelte. Für alle übrigen Änderungen gelten die allgemeinen Regelungen zur Entbindung von der Betriebspflicht gem. § 21 Abs. 4 PBefG.

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Jörg Niemann

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