Konzernrückhalt - Teilwertabschreibung eines unbesichert begebenen Darlehens im Konzern

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​BFH, Urteil vom 24.06.2015, Az.: I R 29/14
BMF-Schreiben vom 29.03.2011, GZ.: IV B 5 – S 1341/09/10004
BMF-Schreiben vom 30.03.2016, GZ: IV B5 – S1341/11/10004-07
 
Mit Urteil vom 24.06.2015 zum Streitjahr 2002 äußert sich der BFH zur Teilwertabschreibung auf unbesicherte Darlehensforderungen im (internationalen) Konzern und geht in diesem Zusammenhang auch auf die Sperrwirkung des abkommensrechtlichen „dealing at arm´s length” nach Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen gegenüber einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. ein.
 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte eine Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Limited in Großbritannien gegründet und dieser unbesicherte Darlehen zu einem Zinssatz von jährlich 5 Prozent gewährt. Am 31.10.2002 wurde der Geschäftsbetrieb der Tochtergesellschaft aufgrund von Verlusten wieder eingestellt. Die GmbH aktivierte die Darlehensforderungen zum 31.10.2002 (Geschäftsjahresende) und nahm gleichzeitig eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 in Höhe der Darlehensforderungen vor. Diese Teilwertabschreibung erkannte das Finanzamt nicht an und berief sich dabei auf § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG a. F. sowie ersatzweise auf § 1 Abs. 1 AStG a. F.

Das FG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 K 4087/11 F hingegen hielt eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung für zulässig. Es sah auch in der Konzernbeziehung keinen Hinderungsgrund.
  
Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.
 

BFH-Urteil vom 24.06.2015, I R 29/14

Für die steuerliche Anerkennung eines innerhalb eines Konzerns begebenen Darlehens muss dieses dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Es kann aufgrund des sog. Konzernrückhalts mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sein, bei der Darlehensgewährung im Konzern von Sicherheiten abzusehen. Insoweit bestätigt der BFH zunächst seine bisherige Rechtsprechung, um dann näher auf die Aspekte einer Teilwertabschreibung auf eine solche Darlehensforderung einzugehen: Eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung sei auch bei Vorliegen eines Konzernrückhalts möglich, da der Konzernrückhalt keinen zwingenden Schluss auf die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochtergesellschaft und damit die Werthaltigkeit des Rückforderungsanspruchs aus dem gewährten Darlehen zulasse. Gerade dann, wenn die Tochtergesellschaft zur Befriedigung von Drittgläubigern auf die Inanspruchnahme des Konzernrückhalts angewiesen ist, sei davon auszugehen, dass die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Muttergesellschaft nicht bedient wird. Der Konzernrückhalt beeinflusse eine handels- wie steuerrechtlich gebotene Teilwertabschreibung einer konzerninternen Darlehensforderung prinzipiell nicht.
 
Damit weicht der BFH ausdrücklich von der Meinung der Finanzverwaltung ab (BMF-Schreiben v. 29.03.2011, BStBl I 2011, 277, das bei bestehendem Konzernrückhalt gegenüber fremden Dritten auch von einer weiteren (vollständigen) Werthaltigkeit der Darlehensforderung im Konzerninnenverhältnis ausgeht.
 
Im Streitfall war das Abzugsverbot von (steuerlich grds. anzuerkennenden) Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KStG noch nicht anwendbar. Das Finanzamt verfolgte diese Möglichkeit vor dem BFH dann auch nicht weiter, sondern vertrat eine Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung nach § 1 Abs. 1 AStG a.F.
 
Auch hiergegen wandte sich der BFH. Nach dem Prinzip des „dealing at arm´s length” nach Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (hier: Art. IV DBA Großbritannien 1964) sei bei einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften nur über eine Anpassung der Höhe des vereinbarten Preises möglich, soweit dieser nicht dem Fremdvergleichsmaßstab standhalte. Eine Teilwertabschreibung könne nicht über § 1 Abs. 1 AStG a.F. korrigiert werden, unabhängig von einer fremdüblichen Gestaltung des Darlehens (ebenfalls gegen BMF-Schreiben v. 29.03.2011, BStBl I 2011, 277). § 1 Abs. 1 AStG a.F. sei nämlich nicht als Treaty override ausgestaltet. Preis einer Darlehensbeziehung sei der Zinssatz. Dieser war nicht strittig. Das Vorliegen von (verdeckten) Einlagen war ebenfalls ausgeschlossen worden. Somit war keine Einkünftekorrektur vorzunehmen.
 

Nichtanwendungserlass

Die Finanzverwaltung hat das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF-Schreiben vom 30.03.2016, IV B5 – S1341/11/10004-07, BStBl I 2016,455). Dieser bezieht sich nicht nur auf die Auslegung des Art. 9 MA-OECD und § 1 AStG, sondern auch auf die Aussagen zur Beurteilung eines Konzernrückhalts im Rahmen einer TWA.

zuletzt aktualisiert am 17.05.2016 

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