Italien: Einführung des Country-by-Country Reporting (CbCR)

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veröffentlicht am 23. März 2017

Am 8. März 2017 hat der italienische Fiskus das seit Langem erwartete Gesetzesdekret zum Country-by-Country Reporting (CbCR) veröffentlicht (siehe Dekret vom 23. Februar 2017). Durch die Veröffentlichung wird, wie im Rahmen des Stabilitätsgesetzes für das Jahr 2016 vorgesehen, der auf Ebene der OECD vereinbarte zwischenstaatliche Austausch des CbCR (siehe „Action 13” des OECD BEPS Aktionsplans ) in Italien implementiert.

 


 
Die durch das CbCR zu übermittelnden Informationen sollen den Fiskus in die Lage versetzen, so genannte „BEPS-Praktiken” zur Verringerung und Verschiebung steuerlicher Bemessungsgrundlagen zu erkennen. Die angeforderten Informationen werden im Anhang des Dekretes in Tabellenform aufgelistet und sind entweder auf Länderebene aggregiert (z.B. Aufteilung Umsatz in konzernintern und extern, Gewinn vor Steuern, Anzahl Mitarbeiter) oder separat pro Unternehmen (inkl. steuerlicher Betriebsstätten; z.B. Angabe der Aktivität) darzustellen. Im Unterschied zu den bereits existierenden Verrechnungspreisdokumentationsregularien handelt es sich um eine Pflichtvorschrift, die alle multinationalen Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro betrifft.
 
Grundsätzlich müssen die Tochtergesellschaften die angeforderten Informationen der Konzernobergesellschaft zukommen lassen, welche diese dann in aggregierter Form dem jeweiligen Finanzamt im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft übermittelt. Das Finanzamt im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft leitet das CbCR anschließend an die Finanzverwaltungen in den Ländern der Tochtergesellschaften weiter. Es gilt jedoch Sonderfälle zu betrachten, vor allem falls im Herkunftsland der Konzernobergesellschaft keine Pflicht zur Erstellung des CbCR besteht. In diesem Fall fällt die Pflicht zur Übermittlung des CbCR, welches Informationen für den gesamten Konzern enthält, in Italien grundsätzlich auf die (italienische) Tochtergesellschaft zurück.
 

Bei der Umsetzung des CbCR sind für Konzerngesellschaften vor allem folgende Zeitpunkte relevant:
  • Erstmalige Erstellung für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016
  • Italienische Muttergesellschaft: Kommunikation an das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung (d.h. spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für welches das CbCR erstellt werden muss), dass das CbCR erstellt wird.
  • Italienische Tochtergesellschaft: Kommunikation an das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung (d.h. spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für welches das CbCR erstellt werden muss), welche Gesellschaft innerhalb des Konzerns das CbCR erstellt.
  • Übergabe des CbCR an das italienische Finanzamt innerhalb von zwölf Monaten ab dem letzten Tag des betroffenen Wirtschaftsjahres.

 

Der Austausch der CbCR zwischen den Steuerbehörden erfolgt grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten ab dem letzten Tag des betroffenen Wirtschaftsjahres (für das Jahr 2016 ausnahmsweise innerhalb von 18 Monaten).
 
Im Einklang mit den Vorgaben der OECD verweist das Dekret explizit darauf, dass das CbCR zur Bestimmung des Steuerrisikos, jedoch nicht als Grundlage für Verrechnungspreisanpassungen verwendet werden darf.
 

Für in Italien ansässige Tochtergesellschaften ergeben sich nun vor allem folgende Empfehlungen:
  • Prüfung, ob im Land der eigenen Konzernobergesellschaft ebenfalls für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen, eine Pflicht zur Erstellung des CbCR besteht (für in Deutschland ansässige Konzernobergesellschaften trifft dies zu).
  • Konzerninterne Abstimmung hinsichtlich der Datensammlung und des Datenaustausches.
  • Kommunikation im Rahmen der Steuererklärung, welche Konzerngesellschaft das CbCR erstellt.
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